Pfändbarkeit von Mietzahlungen an die Ehefrau

  • Für einen unserer Mandanten haben wir die ursprüngliche Vermögensauskunft um Zusatzfragen ergänzen lassen und diese über den Gerichtsvollzieher beim Schuldner eingeholt.
    Dabei hat sich ein Sachverhalt entwickelt, welchen ich so noch nie hatte und ich nicht weiss, was nun weiter zu veranlassen ist, nachdem der Gerichtsvollzieher die ausgefüllten Fragen geschickt hat.

    Der Schuldner ist selbständig, gab in der ursprünglichen standardisierten Vermögensauskunft vor 6 Monaten an, dass er 1.000,00 € aufgrund seiner Erwerbstätigkeit monatlich netto zur Verfügung hat.
    Also war eine Zusatzfrage „Welche Kunden beauftragen den selbständigen Schuldner, eine entsprechend vollständige Kundenliste der letzten 12 Monate ist vorzulegen.
    Die Antwort lautet, die letzten 12 Monate gab es keine Kunden und keine Aufträge, momentan läuft ein Gewerbeuntersagungsverfahren und er werde dem zuvorkommen und zum Jahresende das Gewerbe abmelden.

    Die nächste Frage bezog sich darauf, ob er in einer Mietwohnung lebt und entsprechend Kaution geleistet hat.

    Die Antwort war, dass er in der Eigentumswohnung seiner Ehefrau lebt und dieser 300,00 € monatlich an Miete leistet und jährlich die Nebenkosten in Höhe von ca. 1.300,00 € übernehme.
    Frage ist nun, wo der Schuldner die monatlichen Gelder für die Miete hernimmt, wenn er angeblich keine Aufträge mehr hat?
    Ist es sinnvoll die Antwort im Rahmen einer weiteren Ergänzungsfrage über den Gerichtsvollzieher einzuholen?

    Eine Konstellation, dass ein Schuldner an seine Ehefrau Miete zahlt hatte ich noch nicht, wie verhält es sich diesbezüglich?
    Wenn der Schuldner an fremde Dritte leistet, kann man keien Zwangsvollstrckungsmaßnahmen einleiten, sind die Zahlungen an die Ehefrau genauso zu behandeln wie Zahlungen an fremde Dritte oder sind diese eventuell aufgrund der besonderen Konstellation pfändbar?


  • Wenn der Schuldner an fremde Dritte leistet, kann man keien Zwangsvollstrckungsmaßnahmen einleiten, sind die Zahlungen an die Ehefrau genauso zu behandeln wie Zahlungen an fremde Dritte oder sind diese eventuell aufgrund der besonderen Konstellation pfändbar?

    :gruebel:

    Wer soll hier Schuldner und wer Drittschuldner sein? Der Schuldner bekommt nicht die Mieten, er zahlt sie.....


  • Wenn der Schuldner an fremde Dritte leistet, kann man keien Zwangsvollstrckungsmaßnahmen einleiten, sind die Zahlungen an die Ehefrau genauso zu behandeln wie Zahlungen an fremde Dritte oder sind diese eventuell aufgrund der besonderen Konstellation pfändbar?

    :gruebel:

    Wer soll hier Schuldner und wer Drittschuldner sein? Der Schuldner bekommt nicht die Mieten, er zahlt sie.....


    Ja, der Schuldner zahlt die Miete. Aufgrund der Konstellation, dass er diese aber an seine Ehefrau - mit der er eine eheliche Lebensgemeinschaft hat- zahlt, hätte es ja sein können, dass derartige Konstellationen unwirksam sind, da sie eine offensichtliche Form der Umgehung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind.
    Da dies nicht der Fall ist, ist die Frage damit beantwortet.

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