Anrechnung Geschäftsgebühr usw.

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Wir haben außergerichtlich die Beklagte vertreten und den geltend gemachten Anspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben daraufhin einen Mahnbescheid beantragt über eine Hauptforderung von 5.600,00 € und als Nebenforderung die vorgerichtliche Geschäftsgebühr von 1,3. Nachdem Erhebung des Widerspruchs wurde das Verfahren vor dem Amtsgericht fortgesetzt. Hierbei wiederholte die Klägerin ihren Antrag aus dem Mahnbescheid. Das Verfahren wurde durch Urteil dahingehend beendet, dass der Klägerin 4.500,00 € zugesprochen und der Rest abgewiesen wurden.

    Im Kostenfestsetzungsverfahren wurden vom Klägervertreter folgende Gebühren angemeldet:

    1. Kosten des Mahnverfahrens (GW: 5621,26 €)

    1,0 gem. Nr. 3305 VV 338,00 €
    Nr. 7002 VV 20,00 €
    19 % USt. Nr. 7008 VV 68,02 €

    2. Kosten des Rechtsstreits (GW: 6923,26 €)

    1,3 gem Nr. 3100 VV 487,50 €
    abzgl. 1,0 Nr. 3005 - 338,00 €
    1,2 Nr. 3104 450,00 €
    Nr. 7002 VV 20,00 €
    19 % USt. Nr. 7008 VV 117,71 €


    Müsste hier nicht eine Anrechnung der im Mahnbescheid geltend gemachten vorgerichtlichen Geschäftsgebühr vorgenommen werden? Die zuständige Rechtspflegerin lehnt dies ab unter dem Hinweis, dass die Anrechnung nur vorzunehmen ist, wenn die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung tituliert sind. Dies wäre vorliegend nicht der Fall, so dass nur die Kosten des Mahnverfahrens anzurechnen sind.

  • Nachdem Erhebung des Widerspruchs wurde das Verfahren vor dem Amtsgericht fortgesetzt. Hierbei wiederholte die Klägerin ihren Antrag aus dem Mahnbescheid.

    Wieso ist denn dann der SW für das Klageverfahren höher?

  • :zustimm:Es gibt ja faktisch nur die zwei Alternativen: Titulierung oder Zahlung. Der Einwand der Zahlung wurde nicht vorgebracht, tituliert wurde nichts, also keine Reduzierung der VG.

    Auch hier:
    Wie war die Rechnung?
    Nichtzahlung + Nichttitulierung = Nichtanrechnung... :D

  • Okay, nach der ergänzenden Information aus Nr. 7 nehme ich Nr. 6 zurück.

    (Unabhängig davon gibt es bemerkenswert viele falsche Streitwertfestsetzungen, wesentlich mehr als falsche Sachentscheidungen, und insbesondere eingerechnete Zinsen oder sonstige Nebenkosten werden bei weitem nicht immer zutreffend herausgerechnet).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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