Antrag § 850k Abs. 4 ZPO - wie tenorieren?

  • Hallo, ich stehe gerade auf dem Schlauch.

    Gestern kam ein Schuldner auf die Rechtsantragstelle und stellte einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO.
    Bei ihm wurden im Juli Lohn und Konto gepfändet.

    Sein Lohn besteht u.a. aus Spesen, die gem. § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Bezüge darstellen.
    Der Arbeitgeber führt also den pfändbaren Teil an den GL ab, der Rest wandert auf das gepfändete P-Konto.
    Die Bank zahlt den Sockelbetrag an den Schuldner aus. Soweit alles ok.

    Der Schuldner will nun neben dem 1045,.. € auch die Spesen von der Bank ausbezahlt bekommen und stellt daher den o.g. Antrag.
    Die Spesen sind jedoch monatlich unterschiedlich aufgrund verschiedener Zahl von Arbeitstagen.

    Deshalb die Frage: Muss er den Antrag monatlich stellen oder kann ich im Tenor schreiben: ""ein pfändungsfreier Betrag in Höhe der monatlich gezahlten Spesen, (die vom Schuldner nachgewiesen werden)"

    Ich weiß, dass eigentlich ein konkreter Betrag zu nennen ist, aber das ist ja nicht möglich. Andererseits ist es auch wenig praktikabel, den Antrag monatlich zu wiederholen, da der S entweder z.B. am 31.10. den Antrag für Nov stellt und somit noch keine Lohnabrechnung hat oder erst nach dem 1.11. und dann im Zweifel die Bank schon an den GL abgeführt hat.

    Was kann ich denn tun, ich stehe echt auf dem Schlauch?!

    Danke schon mal und liebe Grüße

  • Hab jetzt auch einen Fall mit monatlich unterschiedlichen Spesenbeträgen und Pfändung des P-Kontos. Der Schuldner hat Antrag gestellt, dass ihm die Spesen zusätzlich zum normalen Sockelbetrag ausgezahlt werden.

    Würde mich über Formulierungsvorschläge für die Freigabe freuen. :)

  • Um das mit Zahlen noch etwas zu verdeutlichen:

    Der Schuldner hat Ehefrau und ein Kind, das beim ihm lebt, also Sockelbetrag auf P-Konto ca. 1.703,- €.

    Seit Nettolohn beträgt bereits über 1.900,- €, hinzu kommen noch monatliche steuerfreie Spesen zwischen 500,- und 700,- €.


    Eine andere Lösung ohne monatlich neue Beschlussfassung ist also nicht machbar? :gruebel:

  • wenn die Spesen immer monatlich mindestens EUR 500 sind, könnte man natürlich nach Anhörung des Gläubigers darüber nachdenken, den Freibetrag auf den Mindest-unpfändbaren Teil des netto + den Mindestbetrag der Spesen hochzusetzen. Dann kann der Sch überlegen, ob er es sich jeden Monat antun will, noch einen weitergehenden Antrag zu stellen ...
    Vllt. kommt ja auch der Gläubiger bei der Anhörung auf die Idee den Lohn direkt beim Arbeitgeber zu pfänden.

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