Privatschriftliche eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren

  • Dr. Müller vertritt in einem Aufsatz auf jusmeum, dass im Erbscheinsverfahren eine privatschriftliche eidesstattliche Versicherung genügt: http://www.jusmeum.de/bibliothek/9b9…caa1938d?page=5
    Was meint ihr dazu? Der Wortlaut des § 2356 Absatz 2 BGB steht dem wohl nicht entgegen, da im Zivilprozess bzw. einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig eidesstattliche Versicherungen in dieser Form geleistet werden.

    - Genügt das für die Strafbarkeit?
    - Hat das Auswirkungen auf die Kosten?

  • Mindermeinung. Privatschriftlich erklärt und zu den Nachlassakten gereicht ist eben nicht vor einem Notar oder Gericht erklärt. Punkt.

    Die Kosten für die Erbscheinserteilung bleiben gleich. Lediglich die Kosten (beim Notar oder beim Gericht) für die Abnahme der EV fallen dann weg.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (4. November 2014 um 15:03)

  • Solange im Gesetz steht, dass die Angaben vor Gericht oder einem Notar an Eides statt zu versichern sind, werde ich die EV in dieser Form verlangen.

  • Solange im Gesetz steht, dass die Angaben vor Gericht oder einem Notar an Eides statt zu versichern sind, werde ich die EV in dieser Form verlangen.

    Ich auch. Man kann ja gar nicht prüfen, wer das unterschrieben hat. Und ich Nachhinein heißt es, der Antragsteller war das gar nicht, wenn etwas nicht stimmt.
    No way!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Protokoll des Gerichts oder Protokoll des Notars. Deshalb reicht die eV in der beschriebenen Form nicht.

    Da kann Dr. Müller schreiben was er will. In einer Beschwerde kann er dann zumindest als eine niedergeschriebene Meinung zitiert werden. Wir werden dann sehen, ob ihm die OLGs folgen. Dem Dr. Müller.

    @ TL:
    Das Kostenargument zieht bei der Argumentierung zur privatschriftlichen eV nicht. Als der Gesetzgeber sich für das Protokoll des Notars entschieden hat, war die Kostenfolge klar. Und die Protokollierung bei Gericht sollte (mal abgesehen von der Umsatzsteuer) nicht billiger sein.

  • Der Threadstarter hatte nach den Auswirkungen auf die Kosten gefragt und daher meinte ich nur, dass eben ohne EV auch keine Gebühr entsteht und alleine darin eine gewisse Ersparnis liegen würde. Was nicht bezrkundet ist, wird nicht berechnet, aber dass man nur in Ausnahmefällen auf die beurkundete EV verzichten sollte und die privatschriftliche EV eben regelmäßig nicht ausreicht, ist auch meine Meinung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (5. November 2014 um 06:39)

  • Guten Morgen Cromwell. Steht das echt in dem besagten Aufsatz/Buch so drin? :wechlach:

    Edit: Tatsächlich....auf Seite 7!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich möchte zu dem Thema etwas anmerken...:
    Es gibt zumindest ein Gericht, dass regelmäßig auf die eV verzichtet. So auch bei einem Bekannten von mir:
    Mutter verstorben, Ehemann vorverstorben, Erbe sind die 3 Kinder.
    Mein Bekannter ruft beim Nachlassgericht an, gibt die Daten durch, bekommt einen Antrag zugeschickt, überprüft die Daten, unterschreibt, schickt den Antrag zurück, die übrigen Miterben werden angehört und er bekommt den Erbschein zugeschickt.
    Sollte dann nochmal bei dem Nachlassgericht was für ihn fragen und dann hab ich die Dame von der Geschäftsstelle aus Interesse gefragt, ob dieser Ablauf üblich bei ihnen wäre. Darauf hin meinte die Dame, dass es bei eindeutigen bzw. Standarrfällen je nach Ermessen des Sachbearbeiter regelmäßig so gemacht wird...

  • Ich möchte zu dem Thema etwas anmerken...:
    Es gibt zumindest ein Gericht, dass regelmäßig auf die eV verzichtet. So auch bei einem Bekannten von mir:
    Mutter verstorben, Ehemann vorverstorben, Erbe sind die 3 Kinder.
    Mein Bekannter ruft beim Nachlassgericht an, gibt die Daten durch, bekommt einen Antrag zugeschickt, überprüft die Daten, unterschreibt, schickt den Antrag zurück, die übrigen Miterben werden angehört und er bekommt den Erbschein zugeschickt.
    Sollte dann nochmal bei dem Nachlassgericht was für ihn fragen und dann hab ich die Dame von der Geschäftsstelle aus Interesse gefragt, ob dieser Ablauf üblich bei ihnen wäre. Darauf hin meinte die Dame, dass es bei eindeutigen bzw. Standarrfällen je nach Ermessen des Sachbearbeiter regelmäßig so gemacht wird...

    Badische Nachlassgerichte verzichten fast alle auf die eV. Aber: sie verzichten und anerkennen keine privatschriftlichen eVs.

    Und in Teilen von Rheinland-Pfalz (ich glaube es war dieses Bundesland) gibt es ein Pilotverfahren zur vereinfachten Beantragung von Erbscheinen (ohne eV).

    Das Zauberwort lautet: Ermessen! Nicht: müssen!

  • eben, "Ermessen" heißt aber auch nicht "üblich", sondern jeweils im Einzelfall betrachtet. Wenn standardmäßig "einfach gelagerte Fälle" so bearbeitet werden, meine ich, hätte sich der Gesetzgeber das mit der Erbscheinsverhandlung auch sparen können. Dass das bestehende Konstrukt unter Umständen zeitintensiv ist, darf dabei keine Rolle spielen. Ich halte es jedenfalls für gewagt, darauf gänzlich auch bei vermeintlich einfachen Fällen zu verzichten. Es ist ja nicht so, dass es nicht schon Fälle gab, bei dem die Schwester oder der Bruder nach Erteilung eines Alleinerbscheins dann doch noch auftauchte.

  • Bis auf absolute Ausnahmefälle (z. B. Erbe im Ausland und kein Konsulat in der Nähe) bin ich ein strikter Gegner eines Erlasses der eV. Es gibt dazu genügend Rechtsprechung und alle Argumente, die dagegen vorgebracht werden, fußen auf unbeachtlichen Kostengründen.

    Zudem ist die Ablehnung des Erlasses der eV nicht mehr mit Beschwerde angreifbar, so dass sich das Problem - so es überhaupt jemals eines war - dadurch von selbst erledigt.

  • Ich hatte gerade gestern eine Akte auf dem Tisch mit einem "Standardfall". Ehefrau vorverstorben, Erben die beiden ehelichen Kinder. Erbschein antragsgemäß erlassen. Einfach oder?
    Aber gestern erreichte mich der Brief eines Rechtsanwaltes, der das nichteheliche Kind des Erblassers vertritt. Ups, da wird aus dem Standardfall schnell Mal etwas anderes. Und ich bin froh, dass ich mir alle Angaben an Eides statt versichert lassen habe. Und das nicht nur privatschriftlich. Dann könnte man sich ja rausreden, dass man das nie selbst unterschrieben habe etc.

    Ich halte es so wie Cromwell. In absoluten Ausnahmefällen.


    P.S.: Sie wussten von dem niochtehelichen Sohn...

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich hatte gerade gestern eine Akte auf dem Tisch mit einem "Standardfall". Ehefrau vorverstorben, Erben die beiden ehelichen Kinder. Erbschein antragsgemäß erlassen. Einfach oder?
    Aber gestern erreichte mich der Brief eines Rechtsanwaltes, der das nichteheliche Kind des Erblassers vertritt. Ups, da wird aus dem Standardfall schnell Mal etwas anderes. Und ich bin froh, dass ich mir alle Angaben an Eides statt versichert lassen habe. Und das nicht nur privatschriftlich. Dann könnte man sich ja rausreden, dass man das nie selbst unterschrieben habe etc.

    Ich halte es so wie Cromwell. In absoluten Ausnahmefällen.


    P.S.: Sie wussten von dem niochtehelichen Sohn...


    Haben sie nachträglich zugegeben, oder wie? :gruebel: Und nun, Vorlage an StA wegen falscher e. V.?

    Wenn sie es nicht gewusst hätten, hätte allerdings hinsichtlich des neKi auch die e. V. nicht zur Richtigkeit des Erbscheins beigetragen.

  • Regelmäßig höre ich im Rahmen der mündlichen Belehrunger zur eV "ne mit den Miterben habe ich noch gar nicht gesprochen, keine Ahnung ob die annehmen". Bei selbstgebastelter eV kann ich sowas doch vergessen. Als wenn sich die Leute überhaupt darüber klar wären, was sie da von sich geben. Im Übrigen verzichte ich ebenfalls nur in Ausnahmefällen auf die eV und ich halte dies auch nicht für Ermessensfehlerhaft, da ich zumindest ein Ermessen ausübe und nicht sage "verlange ich ohne wenn und aber einfach immer".

  • Der RA hat mir mitgeteilt, dass die Kinder sich untereinander kannten.
    Ich habe die Akte erst Mal an das zuständige NLG versandt, damit der RA Akteneinsicht nehmen kann. Und dann sehen wir weiter.
    Zunächst werde ich die beiden Antragsteller zu der Sache anhören und dann wird entschieden, ob die Akte zur STA geht.

    Und natürlich wäre der ES trotzdem unrichtig. Aber so haben sie es an Eides statt versichert und mir nicht nur mitgeteilt. Da liegt die Messleatte m. E. schon etwas höher.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich verweise auf den Nachtrag zum besagten Beitrag:

    Die vorstehenden Hinweise sind nach bestem Wissen bearbeitet. Fehler sind dennoch nicht auszuschließen.

    Das habe ich auch gelesen und mir meinen Teil dabei gedacht :teufel:

  • Puco, was macht eure StA mit so einer nachgewiesenen "fehlerhaften" eV.

    Wir legen auch vor und hatten schon Sachen dabei, da sträubt sich nicht nur das Nackenhaar. Bei uns wurden bisher alle Verfahren ohne jegliche Sanktionen eingestellt.
    Das ES Verfahren wurde eben mit den neuen Tatsachen (noch mehr Kinder, oder doch ein TES) noch einmal durchgeführt und dann hat es sich.

  • Bei uns ist wegen einer falschen eidesstattlichen Versicherung schon jemand zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

    Mag daran liegen, dass die zuständige Richterin auch im Bereich Nachlasssachen tätig ist und daher eine andere Sichtweise für solche Verfahren hat.

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