Teil-Vollstreckungsbescheid

  • Liebes Forum,
    ich stehe gerade auf dem Schlauch.

    Mein Fall:
    1) Es ergeht ein Vollstreckungsbescheid.
    2) Der Antragsgegner legt Einspruch gegen die Nebenforderung ein. Das Verfahren wird bzgl. der Nebenforderung beim AG - Zivilabteilung - rechtshängig.
    3) Der Antragsteller nimmt die Klage(?) in Höhe der Nebenforderung zurück.
    4) Der Antragsteller beantragt den Erlass eines Teil-Vollstreckungsbescheides, da der Ursprüngliche nach der teilweisen Rücknahme zu hoch beziffert ist.
    5) Das AG schreibt dem Antragsteller: Betrag zwar zu hoch, Titel aber wirksam. Verzicht auf Nebenforderung bei Vollstreckung zu berücksichtigen.
    6) Der Antragsteller beantragt daraufhin einen Teil-Vollstreckungsbescheid beim Mahngericht.
    7) Das Mahngericht schickt dem AG den Antrag samt Originalvollstreckungsbescheid.
    8) Ich seh die Akte erstmals.

    Von der Sache her denk ich auch: dann vollstreckt doch einfach nicht aus dem vollen Betrag.

    Meine Frage:
    Erteil ich - als Rechtspfleger beim Zivilgericht (nicht Mahngericht) - nun einen Teil-Vollstreckungsbescheid? :gruebel:


    Ich bedanke mich bereits im Voraus für eure Hilfe.

    Sollte es ein ähnliches Thema schon geben und ich hab`s übersehen: Schande über mein Haupt :oops: - bitte Hinweis.

  • So einen Fall hatte ich noch nicht, ehrlich gesagt -> :confused::gruebel: :confused:

    Wieso ist da noch ein Teil-Vollstreckungsbescheid beantragt, wenn es doch schon (nach wie vor) einen Titel (Vollstreckungsbescheid) gibt? Dann wären ja auf einmal 2 unterschiedliche Titel über die gleiche Forderung in der Welt?

    Grundsätzlich sehe ich es spontan wohl wie bei dir der genannte Punkt 5):

    iSd. § 269 III ZPO ist der bisherige VB ohne weiteres insoweit wirkungslos.
    Hilfreich wäre ein entsprechender klarstelender Beschluss des Prozeßgerichts gewesenen, aber wenn nicht dann nicht.

    Für den erlass eines neuen / weiteren (Tei-) VBs sehe ich aber keine Möglichkeit.

  • :daumenrau,sehe ich auch so.

    Ich breche das jetzt mal um auf die Ebene Urteil - Berufung, da wird es vielkeicht deutlicher:
    Urteil, dann Berufung nur für Zinsen. Dann Klagerücknahme hinsichtlich der Zinsen. Es bleibt damit das inhaltlich "entzinste" Urteil erster Instanz und Ende.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Nein, es ist kein Raum für einen Teil-VB. Erstens gibt es keinen 'neuen' Mahnbescheid, aufgrund dessen ein VB ergehen könnte und 2. existiert bereits ein VB, der halt bis auf den Teil, der von der Rücknahme ( wohl die Nebenforderungen ) erfasst ist, vollstreckbar ( wohl hinsichtlich der Hauptforderung ) ist.

  • muss ich jetzt nur noch dem Rechtsanwalt (erneut) beibringen ;)

    Wenn Antragsteller tatsächlich ein RA ist sollte ein Verweis auf den bisherigen Hinsweis d. Gerichts (Punkt 5) und ein "Bitte § 269 III ZPO lesen" eigentlich ausreichen.
    Das eine normale Partei das ganze nicht versteht ist verständlich, für einen RA sollte dies aber ausreichend sein...

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