Erhöhungsgebühr, weiterer Kläger nur im Vergleich

  • Hallo, ich brauche mal wieder Eure Hilfe.

    Ein RA vertritt sich selbst. Es kommt zur mündlichen Verhandlung, in der ein Vergleich geschlossen wird:

    Der Beklagte zahlt an den Kläger xxx €. Die Beteiligten sind sich einig, dasss damit der Rechtsstreit beendet ist und auf die von dem Kläger und seiner Ehefrau erhobenen Widersprüche keine weitergehenden Ermittlungen erforderlich sind.

    Zum ersten Mal im gesamten Verfahren ist von der Ehefrau die Rede. Diese war nicht mit im Termin. Der Kläger beantragt jetzt die Erhöhungsgebühr, da er ja im Vergleich eine Erklärung für seine Ehefrau abgegeben hat.

    Ich tendiere dazu die Erhöhungsgebühr zu gewähren. Bin mir aber unsicher. Die Beklagte wehrt sich natürlich. Es dürfte sich doch aber um eine Rücknahme der Widersprüche, auch im Namen der Ehefrau handeln, oder???

    Habt Ihr eine Idee?

  • Es steht eben nicht, dass die Ehefrau dem Vergleich beigetreten ist. Der Richter hat (nach Aussage des Klägers) mal einfach so die Ansprüche der Ehefrau miteinbezogen. Die Ehefrau war im Termin nicht bei und hat auch nachträglich keine Erklärungen abgegeben.

  • Also Voraussetzung für die VV 1008 RVG ist ja, dass die Ehefrau in irgendeiner Form am Rechtsstreit beteiligt ist. Diese Beteiligtenstellung würde ich mir per Zwischenverfügung erläutern lassen und die Akte gleichzeitig dem Richter vorlegen mit der Bitte um Mitteilung, welche Position die Ehefrau im Verfahren einnimmt.

  • keinesfalls dem Richter vorlegen. Die Sache muss nach Aktenlage entschieden werden. Gem. § 103 ZPO werden die Kosten des Rechtsstreits festgesetzt. Ist die Ehefrau am rechtstreit nicht beteiligt, können ihre Kosten nicht im Festsetzungsverfahren nach §§ 103ff.ZPO behandelt werden. Die Vergleichsregelung mag so gewollt sein, schafft aber für die Ehefrau nicht die Voraussetzungen für einen Titel nach § 103 ZPO.

  • Wie sieht denn die Kostenverteilung laut Vergleich überhaupt aus, davon war bislang noch gar keine Rede? Ist es überhaupt eine Kostenfestsetzung nach §§ 104, 106 ZPO (es könnte ja auch um die PKH-Vergütung gehen oder um eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG)? Insoweit ist der Ausgangssachverhalt sowie etwas dünn, wenn man nicht nur von Spekulationen ausgehen will.


  • Die Beteiligten tragen die Kosten zu Hälfte.

    Bei mindestens 3 "Beteiligten" am Vergleich, so sowas ein tolle Formulierung (am Ende auch noch von Rechtsanwälten). Wir werden demnächst eine Kuchen zu dritt auch so teilen, dass jeder einen halben bekommt. :D

    Vielleicht hat man ja auch gewollt, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt und von den Gerichtskosten die 2 am Verfahren Beteiligten jeweils die Hälfte.

    Man könnte den Satz ja auch noch so auslegen:
    "jeder die Hälfte" bedeutet, dass es nur 2 Beteiligte gibt, zwischen denen ausgeglichen wird --> dann scheiden die Kosten eines Dritten bei der Ausgleichung ohnehin aus (bzw. muss dieser für die Mehrkosten dann selbst aufkommen)

  • Meiner Meinung nach keine Erhöhungsgebühr.
    Wie schon die Kostenregelung ausweist, sind alle davon ausgegangen, dass es nur zwei Beteiligte am Vergleich gibt - und ohne Beitritt ist das ja auch richtig so. Der Vergleich selbst wäre dann so zu deuten, dass der Ehemann (= Kläger) dafür einsteht, dass der Beklagte durch die Ehefrau nicht weiter mit den streitgegenständlichen Einwendungen überzogen wird. Wie der Ehemann das macht (vis absoluta, vis compulsiva, einfaches Überreden ...:)) ist seine Sache.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (5. November 2014 um 18:27) aus folgendem Grund: Smiley eingefügt, sonst missverständlich

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!