Rechtswirksame Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft

  • Mir liegt ein Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung vor mit der Begründung, die Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft habe den Schuldner wegen seiner Abwesenheit aufgrund Urlaubs nicht erreicht, weshalb er auch den Termin nicht wahrnehmen konnte. Die Zustellung der Ladung erfolgte durch einen Postbediensteten durch Einlegung in den Briefkasten am 2.10.2014, da niemand persönlich angetroffen werden konnte.

    Der Schuldner gibt an, bei der Post am am 29.09.2014 einen Postlagerauftrag erteilt zu haben, der erst am 18.10.2014 endete (Nachweis liegt mir noch nicht vor, wäre aber wohl zu verlangen).

    Sollte der Schuldner nachweisen können, dass der Postlagerauftrag erteilt worden ist, stellt sich für mich die Frage, ob überhaupt eine rechtswirksame Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft erfolgt ist. Hätte nicht der Postbedienstete bescheinigen müssen, dass aufgrund des Postlagerauftrags keine förmliche Zustellung erfolgen konnte? Dem Widerspruch wäre dann wohl stattzugeben... oder? :gruebel:

  • Hätte nicht der Postbedienstete bescheinigen müssen, dass aufgrund des Postlagerauftrags keine förmliche Zustellung erfolgen konnte?

    Was hat das eine mit dem anderen zu tun? :gruebel:

    Zustellungen (unter anderem) können nicht gelagert werden.

    @Zsesar:
    = ein Auftrag an die Post wärend einer bestimmten Zeit normale (!) Post nicht in den Briefkasten zu werfen, sondern bis zu Abholung zu lagern (z.B. während Urlaub).

  • Was ist ein Postlagerauftrag ?


    Man kann der Post für den Fall einer längeren Abwesenheit den Auftrag erteilen, eingehende Post bei der Postfiliale für einen gewünschen Zeitraum zu lagern, damit nichts weg kommt oder der Briefkasten überquillt.
    Man müsste so einen Auftrag dann aber bei allen Zustellunternehmen erteilen und nicht nur bei der deutschen Post - so wie es auch bei Nachsendeaufträgen ist, weil es sonst keinen Sinn ergibt.
    Allerdings dürfte die Lagerung nicht für gerichtlich zuzustellende Post gelten. Die muss m.E. in jedem Fall durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt werden und ab da beginnt dann auch die Frist zu laufen. Ansonsten könnte sich ja jeder der Zustellung durch solche Lageraufträge entziehen und damit wirksame Ladungen oder rechtskräftige Entscheidungen verhindern. Jeder hat in seiner Abwesenheit sicher zu stellen, dass er Kenntnis von wichtiger Post mit Fristen erhält.

  • Ah, okay, danke.

    Dann sollte ein Postlagerauftrag zwar einen nette Idee des urlaubenden Schuldners, aber nicht ausreichend sein.

    Sicherzustellen hat er doch wohl - wie auch immer - stattdessen, dass ihn (wichtige Gerichtspost) auch im Urlaub erreicht, "lagernd" ist das wohl nicht zu erreichen.

    imo Zustellung und EAO wirksam und zutreffend.

  • Wenn ich in den Urlaub fahre, muss ich jemanden bitten, meine Post durchzuschauen und mich bei komischer Post anzurufen, damit ich sagen kann: bitte öffnen und vorlesen bzw. einscannen und mir per E-Mail schicken, damit ich auch im Urlaub reagieren und mich bei Gericht melden kann. Bei dem heutigen Stand der Technik (Handy und Internet weltweit) dürfte das kein Problem sein.

  • Wenn ich in den Urlaub fahre, muss ich jemanden bitten, meine Post durchzuschauen und mich bei komischer Post anzurufen, damit ich sagen kann: bitte öffnen und vorlesen bzw. einscannen und mir per E-Mail schicken, damit ich auch im Urlaub reagieren und mich bei Gericht melden kann. Bei dem heutigen Stand der Technik (Handy und Internet weltweit) dürfte das kein Problem sein.

    :daumenrau

  • Die Pflicht, für Durchsicht der eingegangenen Post zu sorgen, wrd m.W. ab einer Abwesenheitszeit von frei bis vier Wochen angenommen, es sei denn, ich musste wegen laufender Streitigkeiten oder ähnlicher Umstände mit dem Eingehen von Zustellungen rechnen. Bei den vom TS mitgeteilten Zeiten könnte es sich gerade noch um eine auch ohne "Postdurchsichtsbeauftragten" zulässige Abwesenheitszeit handeln.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die Pflicht, für Durchsicht der eingegangenen Post zu sorgen, wrd m.W. ab einer Abwesenheitszeit von drei bis vier Wochen angenommen, es sei denn, ich musste wegen laufender Streitigkeiten oder ähnlicher Umstände mit dem Eingehen von Zustellungen rechnen. Bei den vom TS mitgeteilten Zeiten könnte es sich gerade noch um eine auch ohne "Postdurchsichtsbeauftragten" zulässige Abwesenheitszeit handeln.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    die bereits abgeurteilten Streitigkeiten dürften dann wohl erst recht die ähnlichen Umstände darstellen ..., merci.

  • Das scheint mir eine ohne weiteresvertretbare Auffasung zu sein. Ich wollte nur auf das Problem hinweisen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    finde ich doch auch gut. :daumenrau

    (Es könnte sich ja auch um einen Uralt-Gläubiger handeln, der seit 10 Jahren nicht mehr vollstreckt hatte, dann würde ich das durchaus anders beurteilen im Hinblick auf den Postdurchsichtsbeauftragten.)

  • Danke Euch!

    Ich habe gerade nochmal in den Geschäftsbedingungen der Deutschen Post gegraben: "Ausgenommen von der Lagerung sind DHL INFOPOST, Blindensendungen Schwer und Express-Sendungen sowie Briefsendungen mit der Zusatzleistung Nachnahme und Einschreiben (außer Einschreiben Einwurf), Postzustellungsaufträge und Postident."

    Demnach ist die Zustellung wirksam erfolgt und ich werde den Widerspruch zurückweisen.

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