Hallo.
Gibt es am SG vielleicht eine Verwaltungs-Vorgabe, wie viele Ausfertigungen bzw. Mehrfertigungen einer Sitzungsniederschrift an den Prozessbevollmächtigen versandt werden müssen?
Hintergrund ist folgender Sachverhalt:
Der Prozessbevollmächtigte hat drei volljährige Kläger mit unterschiedlichem Wohnsitz (ehemalige BG) in insgesamt fünf Verfahren vertreten. Im Erörterungstermin wurden in den fünf Verfahren jeweils verfahrensbeendigende Erklärungen (Anerkenntnis / Vergleich) aufgenommen. Beklagter ist in allen Verfahren identisch.
Übersandt wird vom SG nun eine einzige Ausfertigung des Sitzungsprotokolls über den Termin an den Prozessbevollmächtigten.
Ich stelle mir die Frage, ob nicht alle Beteiligten jeweils Anspruch auf die Aushändigung einer Ausfertigung / Mehrfertigung hinsichtlich der sie betreffenden Regelungen (Anerkenntnis / Vergleich) haben.
Weiter, ob wegen der evt. erforderlichen ZV-Maßnahmen nicht auch für jedes Verfahren gesondert eine Ausfertigung der Niederschrift erfolgen muss? 101, 199 SGG? oder wie kann man das begründen?
Daneben finde ich es natürlich auch ein wenig befremdlich, dass der RA hier zum Copy-Shop wird...