Nachweis Namensänderung

  • Der Kläger beantragt, den Namen des Beklagten von Otto Müller auf Hans Meier zu berichtigen. Vorgelegt wird eine Melderegisterauskunft, aus der sich die Namensänderung ergibt, früherer und jetziger Name sind aufgeführt. Die Auskunft ist handschriftlich unterschrieben, aber ohne Siegel. Reicht das zur Klauseländerung/ Vermerk auf Urschrift aus (Geschäftsstelle zuständig, § 724 ZPO, hat mich aber gefragt)?

    Der GV hat hier die Namensberichtigung verlangt.

  • Meines Erachtens reicht das nicht. Eine Melderegisterauskunft belegt mE nicht die Namensänderung. Ich verlange immer einen Auszug aus dem Familienstammbuch o.ä., natürlich mit Siegelabdruck.

  • Ich würde mich auch daran stören, dass kein Siegel drauf ist.

    Bedenkt man die kriminellen Machenschaften so manch ganz Kreativer, lässt sich heutzutage mit ein wenig PC-Kenntnissen alles hinkriegen - jetzt mal gaaaanz "böse" gedacht ;)

  • Da es ja nur ein klarstellender Vermerk ist, sehe ich das nicht ganz so eng: Ohne Siegel reicht mir.

  • Meines Erachtens reicht das nicht. Eine Melderegisterauskunft belegt mE nicht die Namensänderung. Ich verlange immer einen Auszug aus dem Familienstammbuch o.ä., natürlich mit Siegelabdruck.

    Würde der Kläger den so einen Auszug auf Anfrage bekommen? Da ich keine Ahnung vom Meldewesen etc. habe, befindet sich das Famileinstammbuch am Wohnort des Beklagten (vermute ich jedenfalls)?

  • Unter Vorlage der gerichtlichen Aufforderung könnte der Kläger die Urkunden beim StAmt beantragen und diese von dort direkt zur Zivilakte erteilen lassen; er bekommt dann led. die Mitteilung vom StAmt, dass die Unterlagen übersandt wurden - und eine Rechnung für die Herstellung der Urkunden.

  • Ich verlange immer einen Auszug aus dem Familienstammbuch o.ä., natürlich mit Siegelabdruck.

    Abgesehen davon, dass es sich bei Klarstellungsvermerken nicht um Tätigkeiten in der Zuständigkeit d. Rpfl. handelt: auf welcher rechtlichen Grundlage? Nach der Logik "es muss ein Siegel drauf sein" müsste man das konsequenterweise bei jedem Schriftsatz verlangen, denn der könnte auch gefälscht sein.

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