Der Kläger beantragt, den Namen des Beklagten von Otto Müller auf Hans Meier zu berichtigen. Vorgelegt wird eine Melderegisterauskunft, aus der sich die Namensänderung ergibt, früherer und jetziger Name sind aufgeführt. Die Auskunft ist handschriftlich unterschrieben, aber ohne Siegel. Reicht das zur Klauseländerung/ Vermerk auf Urschrift aus (Geschäftsstelle zuständig, § 724 ZPO, hat mich aber gefragt)?
Der GV hat hier die Namensberichtigung verlangt.