Der Pflichtverteidiger aus D. fährt drei mal zur Besprechung der Strafsache vor dem HVT zu dem ausländischen Angeklagten nach H., jeweils mit einem von ihm bestellten Dolmetscher. Die einfache Entfernung ca. 50 km.
Frage:
Sind die Reisekosten und Dolmetscherkosten im Rahmen der Pflichtverteidigung aus der Staatskasse zu zahlen?
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