Mehrfach Berichtigung/Aufhebung

  • Hallo alle miteinander,

    ich habe mal eine Frage zu der ich in der Suchfunktion leider nichts gefunden habe. Wahrscheinlich stehe ich auch einfach etwas auf dem Schlauch.

    Von Kollege A wurde KFB I erlassen.

    Gegen diesen wurde Rechtsmittel eingelegt, die Quoten wurden vertauscht.

    Kollege B hat dann KFB II erlassen und KFB I aufgehoben.

    Jetzt wurde wieder Rechtsmittel eingelegt, leider zurecht. Da es sich um einen Kostenausgleich handelt sind die Kosten von Kläger und Beklagten vertauscht worden.

    Jetzt zu meiner eigentlichen Frage:
    Kann ich einen KFB sooft berichtigen und einen anderen aufheben wie ich lustig bin?:gruebel:

  • Naja, irgendwann sollte schon was richtiges bei rauskommen ;)

    Über Anträge/Rechtsmittel muss entschieden werden, da kann man nicht sagen "ist jetzt schon das 5. Rechtsmittel, da treffe ich keine Entscheidung mehr über eine Abhilfe".
    Da Frage ist hier natürlich ob es um ein Rechtsmittel handelt, oder eine Berichtigung 319 ZPO (Rechenfehler)...

  • Die Vertauschung der Beträge kann man sicherlich als offenbare Unrichtigkeit werten. Wenn man aber nach § 319 ZPO analog berichtigen will, ist vorher das Einverständnis beider Seiten vorsorglich einzuholen. Der Erinnerungsführer hat hier ja zu Recht Erinnerung eingelegt. Für dieses Verfahren steht ihm eine 0,5 Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG zu, die man ihm mit einer Berichtigung v.A.w. nicht einfach vorenthalten kann und darf. Stimmt der Erinnerungsführer einer Berichtigung zu, dann verzichtet er gleichzeitig auf diese Gebühr.

    Ich habe auch gerade so einen Fall: Quoten vertauscht, Unterschiedsbetrag 1,11 € (!!). Auf meine Anregung zu berichtigen kommt der Erinnerungsführer und mault, dass sei kein Fall einer Berichtigung, es ist über das RM zu entscheiden "und zwar mit KGE". Da will also einer unbedingt die Beschwerdegebühr haben. :roll:

  • eine 0,5 Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG zu, die man ihm mit einer Berichtigung v.A.w. nicht einfach vorenthalten kann und darf.

    Wurde so schonmal Entschieden? Würde mich wirklich interessieren, kommt ja doch mal vor...

    Im § 319 ZPO steht ja erstmal "sind zu berichtigen", ohne den Zusatz "ausser ein Anwalt will Gebühren verdienen".

  • Eine Entscheidung habe ich dazu nicht, meine aber, irgendwo gelesen zu haben, dass die beschwerte Partei ein Wahlrecht zwischen § 319 ZPO und einem RM hat. Ab gesehen davon, dass es immer wieder streitig ist, was noch unter § 319 ZPO fällt - ich meine schon, dass man dem RM-Führer nicht einfach v.A.w. eine Berichtigung überbürden kann. Eine Vorrangstellung eines der beiden gangbaren Wege ist mir nicht bekannt.

  • Streng genommen setzt § 319 ZPO natürlich kein Einverständnis irgendeines Beteiligten voraus, deswegen gibt es ja auch die Beschwerde nach § 319 Abs. 3 ZPO.

    Aber:
    Wenn ich einmal berichtige: Keine Probleme
    Berichtige ich zweimal: Sieht schon schlecht aus (kommt natürlich trotzdem - ganz gelegentlich - vor)
    Berichtige ich dreimal: Glaubt kein Mensch mehr, dass es nur um Schreibfehler oder ähnliches geht, hier wird eher Unvermögen oder Unverständnis anzunehmen sein. Und bei Unvermögen bzw. Unverständnis geht es dann eben doch um die Korrekur einer Sachentscheidung wegen Fehlerhaftigkeit und damit um Abhilfe und nicht mehr um Berichtigung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag zum Beitrag von 13:
    Ich halte das eigentlich für ein Scheinproblem. Ich sollte ja eigentlch wissen, was ich gedacht und deswegen gemacht habe. Habe ich falsch entschieden, dann wäre es m.E. unredlich, hier eine Berichtigung vorzuschieben. Habe ich dagegen wirklich nur Dinge vertauscht, dann wäre es mir egal, was der Beschwerdeführer will. Er bekommt sein Recht durch die Berichtigung und gut ist. Ein Recht auf nicht verdiente Gebühren sehe ich nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Mein OLG legt den § 319 sehr eng aus, so dass eine Vertauschung der Quoten wohl nicht unter den § 319 ZPO fällt, obwohl ich es so sehe. Aus meiner Sicht ist auch eine mehrmalige Berichtigung nach § 319 möglich. Es gibt halt Akten, da ist "der Wurm drin". Wenn es sich wirklich um Vertauschungen handelt (Parteien, Quoten etc.) berichtige ich nach § 319 ZPO - höre aber vorher dem RM-Führer an - in der Regel telefonisch mit entsprechendem Vermerk in der Akte -, da ich ihm nicht die Beschwerdegebühr nehmen kann. Den RM-Gegner höre ich nicht an, sondern übersende ihm mit dem Berichtigungsbeschluss auch die Rechtsmittelschrift.

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