Erbe lebt in Indien

  • Guten Morgen...ich stehe gerade mächtig auf dem Schlauch und hoffe, ihr könnt mir runterhelfen...wahrscheinlich ist die Lösung des Falles ganz einfach :oops:

    Mein Verstorbener ist deutscher Staatsangehöriger mit indischen Wurzeln, letzter Wohnsitz in Deutschland. Er ist verstorben und hat ein Testament hinterlassen, in dem er seine Schwester zur Alleinerbin einsetzt.

    Es ist kein Vermögen im Ausland vorhanden. Die Schwester ist Inderin und lebt auch dort.

    Sie hat nun bei der Deutschen Botschaft einen Fremdrechtserbschein beantragt, den ich (m.E.) nicht erteilen kann, weil ich ja eben kein im Ausland befindliches Vermögen habe? :gruebel:

    Ich habe gesucht aber nichts gefunden...ich muss doch einen ganz normalen Erbschein erteilen, oder? (nach Abänderung des ESA) ... Oder muss ich etwas beachten, weil die Schwester Inderin ist? ...Hilfe...:confused:

    Und Danke!

  • Fremdrechtserbschein? Der Erblasser ist doch Deutscher?

    erbschein beschränkbar auf Inlandsvermögen? Es gibt doch keinen Nachlass im Ausland?

    Ist das Erbrecht abhängig von der Staatsangehörigkeit des Erben? Oder vom Wohnsitz des Erben?

    Es gibt nur nen ganz normalen deutschen Erbschein ohne Inlandsbeschränkung.

    M.E. ist der Erbscheinsantrag nicht mehr zu retten. Zurückweisen und Abschrift an die Urkundsperson bei der Botschaft (ist ja ein Volljurist oder ein -aufgrund länger Berufserfahrung- zur Beurkundung ermächtigter Konsularbeamter) zur Kenntninsnahme. Der hat bei der Beurkundung nichts gedacht. Fremdrechtserbschein bei deutscher Staatsangehörigkeit? Inlandsbeschränkung bei Fehlen von Auslandsvermögen?

  • Der Seitenhieb auf Volljuristen war - abgesehen davon, dass das nach meiner Erinnerung i.d.R. nicht von solchen bearbeitet wird - überflüssig. :daumenrun

    In der Regel sind (so die Vorschriften des Konsulargesetzes) die Urkundsbeamten (die Niederschriften über Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen aufnehmen dürfen) Volljuristen ("Befähigung zur Richteramt"). Urkundsbeamten (die Unterschriften beglaubigen dürfen) sind in der Regel Beamte des gehobenen Konsulardienstes. Solche können -in Ausnahmefällen- auch zur Aufnahme von Niederschriften ermächtigt werden. So geregelt in § 19 Absatz 1 und Absatz 2 KonsG. Du kannst mir glauben, mein Seitenhieb ist -aufgrund langjähriger Erfahrung als württembergischer Nachlassrichter- durchaus berechtigt.

  • Da die e.V. nicht falsch ist, habe ich den Beamten jetzt angeschrieben mit der Bitte, mir einen korrigierten Antrag (mit Unterschrift der Erbin) zuzusenden. Da diese kein Deutsch spricht, lasse ich das wieder über die Botschaft laufen. Das sollte dann in Ordnung gehen.

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