Festsetzung gegen die eigene Partei bei Teil-PKH

  • Der Streitwert beträgt 6.757,94 €. PKH ist hinsichtlich des 947,60 € übersteigenden Betrages gewährt worden.
    Der Anwalt berechnet die Kosten gegen die eigene Partei nach dem vollen Streitwert, das ergibt 1710,63 € (mit Einigungsgebühr) und zieht die aus der Landeskasse gewärhrte PKH-Vergütung in Höhe von 860,87 Euro ab. Er sucht mir hierzu eine Kommentierung aus dem Jahr 1997 heraus, die ich mangels Kenntnis der damaligen Tabellen nicht nachrechnen kann. Die Berechnung entspricht auch der in Gerold/Schmidt, 19. Aufl., Anm. 6.3 zu § 48 RVG.
    Ich bin allerdings der Ansicht, dass der Anwalt nicht mehr an Vergütung verlangen kann, als die, die bei einem Wert von bis zu 1.000 € entsteht.
    Das wären 357 Euro. Dies sieht er aber nicht ein. Bei der Berrechnung in Gerold stellt sich aber das Problem wegen anderer Werte gar nicht, vermutlich auch nicht bei der Berechnung aus dem Jahr 1997, weil die Kosten hier geringer sind, als diejenigen, die sich nach dem PKH-freien Streitwert ergeben.
    Ich hierzu nichts gefunden. Hat der Anwalt etwa Recht?

  • Ich wär schon froh , wenn ich mal so einen Fall hätte.
    Gibt allerdings auch Richter , die an Teil-PKH einen Narren gefressen haben ( so an meinem früheren Ausbildungsgericht ).
    Mein Richter gehört offenbar nicht dazu.:gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (10. November 2014 um 11:08)

  • Wenn nur ein Teil der beabsichtigten Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, dann kann eben auch nur für diesen Teil PkH gewährt werden. Oder wie war das gemeint?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    (Nachtrag: Und wenn wir so entschieden haben, dann gibt es selten ein erstinstanzliches Gericht, das mehr zuspricht :D, da müsste schon was Neues gekommen sein, schließlich stehen die Gründe, warum es nichts wird, ja schon bei unserem Beschluss drin).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    2 Mal editiert, zuletzt von AndreasH (10. November 2014 um 14:48) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Ich auch - und so mache ich es auch, wenn ich mal wieder so einen Fall habe.


    Und ich mache es immer noch so... ;)

  • Vielen Dank für die Hinweise und den Verweis.
    So richtig begreifen kann ich nocht nicht, dass der Anwalt auf Grund der Bewilligung der PKH einen höheren Anspruch gegen den Mandant hat, als den, den er hätte, wenn er nur nach dem PKH-freien Teil tätig geworden wäre.
    Ich lass das mal sacken.

  • Vielen Dank für die Hinweise und den Verweis.
    So richtig begreifen kann ich nocht nicht, dass der Anwalt auf Grund der Bewilligung der PKH einen höheren Anspruch gegen den Mandant hat, als den, den er hätte, wenn er nur nach dem PKH-freien Teil tätig geworden wäre.
    Ich lass das mal sacken.


    Irgendwie verstehe ich dein Problem nicht.

    Wenn der RA hinsichtlich eines Streitwertes von 10.000,- € für den Mandanten tätig wird, entstehen natürlich höhere Gebühren als wenn sich seine Tätigkeit auf den Teil von 2.000,- € beschränkt hätte, für den PKH bewilligt wurde.

    Mit der (teilweisen) Bewilligung von PKH hat dies eigentlich nichts zu tun. Auch wenn gar keine PKH bewilligt worden wäre, stünden dem RA Gebühren aus dem Wert von 10.000,- € zu (sofern er bezüglich des ganzen Streitwertes tätig war).

  • Ja klar, aber eben nicht gegenüber dem Mandanten.
    Ich meine, mein Problem sei klar. Auch jetzt bei einem Glas Rotwein, sehe ich das nicht anders.
    Dass das nicht der Fall ist, spricht aber dafür, dass ich möglicherweise falsch liege.
    Daher lasse ich das weiter sacken.

  • Ich wär schon froh , wenn ich mal so einen Fall hätte. Gibt allerdings auch Richter , die an Teil-PKH einen Narren gefressen haben ( so an meinem früheren Ausbildungsgericht ). Mein Richter gehört offenbar nicht dazu.:gruebel:

    Man könnte ja fast meinen, Dir wäre langweilig. :wechlach:Glaub ich aber nicht.

    Was die Berechnungsmethode betrifft, schließe ich mich 13's Berechnungsmethode an. Ich muss auch ehrlich sagen, dass ich nicht die größte Mathematikerin bin. Will sagen: Bestimmte Rechenschemata wende ich an, aber ich hinterfrage sie nicht. Ich muss nicht bei jeder Festsetzung das Rad neu erfinden. :)


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ja klar, aber eben nicht gegenüber dem Mandanten.

    :confused: Öhm - doch, eben grad gegenüber dem Mandanten würden ohne PKH dem RA die vollen Wahlanwaltsgebühren aus dem vollen Streitwert zustehen, der Mandant hat ja nun die Musik bestellt, die nun zu bezahlen ist. Und da es Teil-PKH gab, ist nun von der vollen Wahlanwaltsgebühr die Wahlanwaltsgebühr aus dem Streitwert abzuziehen, für den PKH bewilligt wurde.

    Ich sehe ehrlich gesagt das Problem nicht - außer dass der RA natürlich falsch damit liegt, nur die ausgezahlte PKH von den vollen Wahlanwaltsgebühren abzuziehen.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)


  • Ich sehe ehrlich gesagt das Problem nicht - außer dass der RA natürlich falsch damit liegt, nur die ausgezahlte PKH von den vollen Wahlawaltsgebühren abzuziehen.

    Versteh ich nicht, dass Du das nicht verstehst. :confused:
    Das ist doch das benannte Problem.


  • Ich sehe ehrlich gesagt das Problem nicht - außer dass der RA natürlich falsch damit liegt, nur die ausgezahlte PKH von den vollen Wahlawaltsgebühren abzuziehen.

    Versteh ich nicht, dass Du das nicht verstehst. :confused:
    Das ist doch das benannte Problem.

    Ja - aber warum hat der Threadersteller dann das Problem inzwischen damit, dass der Mandant die Kosten zahlen soll, die durch die Beauftragung seines RA entstanden sind? Dass die Wahlanwaltsgebühren für den Teil nicht von ihm zu tragen sind, für den PKH bewilligt wurde, sollte doch inzwischen klar sein - sprich, ich wüsste nicht, wie man das anders rechnen sollte, als 13s zitierter Eintrag das nahelegt.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Er lässt noch sacken, hoffentlich versackt er dabei nicht... :teufel:

  • Keine Sorge, versackt bin ich nicht und daher frisch, ausgeruht und hochmotiviert wieder am Arbeitsplatz.
    Mein Problem ist, dass der Anwalt bei der vorstehenden Berechnung von dem Mandanten mehr erhält, als er von dem Mandanten erhalten
    würde, wenn dieser ihn nur wegen des PKH-freien Teils beauftragt hätte. Durch die Bewilligung der PKH, die ja zur Folge hat, dass die Landeskasse insoweit wie PKH bewilligt wurde, die Kosten des Rechtsanwalts zahlt, erhöht sich im Ergebnis die Zahlungspflicht der PKH-Partei (wobei dies auf Grund des Unterschieds zwischen PKH- und Normaltabelle nicht bei allen Streitwerten so ist).
    Daher müsste die Haftung des Mandanten auf das beschränkt sein, was er zahlen müsste, wenn er den Anwalt nur hinsichtlich des PKH-freien Teils beauftragt hätte. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das für niemanden nachvollziehbar ist.
    Dass derjenige, der die Musik bestellt hat, auch zahlen soll, ist bei einer PKH-Bewilligung eben nicht der Fall und damit kann man auch nicht argumentieren, denn dann gäbe es keine PKH, worüber ich in manchen Fällen auch alles andere als traurig wäre.

  • Warum erhöht sich denn hier durch die VKH-Bewilligung die Zahlungspflicht der Partei? Ohne diese hätte sie die volle Wahlanwaltsvergütung nach dem vollen Streitwert an ihren RA zu zahlen gehabt, jetzt muss sie doch viel weniger zahlen! Du vergleichst hier m.E. Äpfel mit Birnen. Die Partei hat hier nun mal nicht nur den Betrag eingeklagt, für den auch VKH bewilligt wurde.

  • Danke für die vielen Beiträge. Die Akte ist zur Zeit für mich z. Zt. nicht greifbar. Möglicherweise habe ich mich einfach nur verrechnet und meine Überlegungen vom falschen Ergebnis abgeleitet. Für diesen Fall, sorry, manche brauchen manchmal etwas länger.

  • Keine Sorge, versackt bin ich nicht und daher frisch, ausgeruht und hochmotiviert wieder am Arbeitsplatz.
    Mein Problem ist, dass der Anwalt bei der vorstehenden Berechnung von dem Mandanten mehr erhält, als er von dem Mandanten erhalten
    würde, wenn dieser ihn nur wegen des PKH-freien Teils beauftragt hätte. Durch die Bewilligung der PKH, die ja zur Folge hat, dass die Landeskasse insoweit wie PKH bewilligt wurde, die Kosten des Rechtsanwalts zahlt, erhöht sich im Ergebnis die Zahlungspflicht der PKH-Partei (wobei dies auf Grund des Unterschieds zwischen PKH- und Normaltabelle nicht bei allen Streitwerten so ist).
    Daher müsste die Haftung des Mandanten auf das beschränkt sein, was er zahlen müsste, wenn er den Anwalt nur hinsichtlich des PKH-freien Teils beauftragt hätte.


    Weshalb sollte das so sein, wenn die PKH-Partei die Klage nicht auf den Teil beschränkt, für den PKH bewilligt wurde?

    Wenn weiterhin mehr gefordert wird, gilt auch der höhere Streitwert und daraus die höheren Gebühren. Genauso wie in Verfahren ohne jegliche PKH-Bewilligung.

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