Genehmigungsfähigkeit Grundstücksverkauf Kaufpreis

  • da diese durch das gesamte Dorf geteilt werden (auf das Baugrundstück entfallen dann so ca. 100 - 200 €).


    Hä? Welches Bundesland hat denn solche Vorschriften, bei denen man schon vorher, ohne die Erschließungsmaßnahme zu kennen weiß, wieviel es für jeden kostet? Oder ist das eine aus der Luft gefriffene Zahl, um mal etwas zu behaupten?

    Der Schuppen stört bei Bebauung nicht und ist auch nicht marode.


    Wie gut, dass das Betreuungsgericht weiß, was den Käufer stört und was nicht.

    Ich hatte der Betreuerin mitgeteilt, dass wenn Sie trotz meiner Bedenken weiter auf Genehmigung besteht ein Gutachten vorzulegen ist.


    Wie schon oben gesagt: das ist rechtswidrig, wenn das Gericht ein Gutachten haben will, soll es eines in Auftrag geben. Jetzt kann man sich kaum noch darüber beschweren, dass sowenig vom Kaufpreis für den Betreuten übrig bleibt.

    Ich empfehle dringend - auch zur Rolle des Verfahrenspflegers - die Lektüre von BGH 30.11.2016, XII ZB 335/16, insbesondere RN. 16 ff, beginnend mit den schönen Worten: "Der Erhalt von Grundvermögen ist jedoch nicht Selbstzweck."

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  • Thüringen hat solche Vorschriften hinsichtlich Straßenausbaubeiträgen, das steht in der Satzung der jeweiligen Gemeinde. Die Betreuerin hat mir diesbezüglich einen Bescheid von vor 2 Jahren vorgelegt und mitgeteilt, dass immer wieder Kosten in dieser Höhe entstehen könnten.

    Ich habe lange auf die Betreuerin eingeredet, dass ein Verkauf für mich keinen Sinn macht.
    Da sie aber weiter auf einen Verkauf bestand, habe ich ihr mitgeteilt, dass ich im Genehmigungsverfahren ein Gutachten benötige. Dies hätte ich beauftragen können. Meine Kollegen und ich lassen uns Gutachten aber in der Regel von den Antragstellern vorlegen.

    M.E. stört der Schuppen bei einer Bebauung nicht, da er ganz weit hinten auf dem Grundstück und an der Grenze zum Nachbargrundstück steht. Dieser Schuppen stellt m.E. eher einen Wert dar. Derzeit wird er vom Käufer als Stall genutzt.

    2 Mal editiert, zuletzt von Karo (29. Oktober 2017 um 19:00)

  • Übrigens wurde die Betreuerin bereits vor Gutachtenerstellung auf die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung hingewiesen.

    Wenn man auf den Willen des Betreuten abstellt, gehe ich davon aus, dass er das Grundstück, das er bereits vor 20 Jahren von seinen Eltern geerbt hat, nicht für einen so geringen Kaufpreis verkauft hätte. Das hätte er ja bereits zu Zeiten noch bestehender Geschäftsfähigkeit tun können.

  • Übrigens wurde die Betreuerin bereits vor Gutachtenerstellung auf die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung hingewiesen.

    Wenn man auf den Willen des Betreuten abstellt, gehe ich davon aus, dass er das Grundstück, das er bereits vor 20 Jahren von seinen Eltern geerbt hat, nicht für einen so geringen Kaufpreis verkauft hätte. Das hätte er ja bereits zu Zeiten noch bestehender Geschäftsfähigkeit tun können.

    Ist der Betreute nicht nur Miterbe zu 1/4? Wie hätte er da verkaufen können, ohne dass die anderen Miterben mitgemacht hätten?

  • So wie es von der Betreuerin geschildert wurde, ist und war das Grundstück den anderen Miterben total egal. Sie würden jetzt verkaufen, hätten es wohl auch vor ein paar Jahren gemacht.

    Ich habe ja den Verdacht, dass die Betreuerin, aus welchen Gründen auch immer, das Grundstück nur an diesen einen Käufer verkaufen will. Bei uns in der Gegend werden Bauplätze gesucht und ich denke, dass es für einen viel höheren Kaufpreis verkauft werden könnte - wenn es mal vernünftig angeboten werden würde.
    Ob es letztes Jahr tatsächlich für 3 Monate bei e***kleinsnzeigen angeboten wurde, kann ich nicht überprüfen und reicht mir als Vermarktung nicht aus.
    Ich weiß, dass Bauträger Baugrundstücke auch sehr gerne als Komplettpaket mit Haus anbieten.

  • Ich habe lange auf die Betreuerin eingeredet, dass ein Verkauf für mich keinen Sinn macht.
    Da sie aber weiter auf einen Verkauf bestand, habe ich ihr mitgeteilt, dass ich im Genehmigungsverfahren ein Gutachten benötige.

    Entschuldige, aber es kommt fast so rüber, als hättest du auf dem Gutachten bestanden in der Hoffnung, dass die Betreuerin dann klein beigibt und von dem Verkauf absieht. Es war aber doch abzusehen, dass die Gutachterkosten den Erlös aufzehren??

    Wenn du nach wie vor sachliche Gründe gegen den Verkauf hast, mache eine ordentliche Zurückweisung. Dann kann die Betreuerin Rechtsmittel einlegen und es geht voran im Text.

  • Teilungsversteigerung:
    Ob das das Allheilmittel ist?
    Wenn das eingeholte Privatgutachten verwertbar ist, würde ich den Wert von EUR 5.000,00 übernehmen, sollte ich es ungeeignet finden, bräuchte ich ein neues, was bei mir zw. EUR 1.500,00-2.000,00 kostet, hinzu kämen EUR 100,00 plus Zustellungsauslagen für die Anordnung und ca. EUR 250,00 für die Verfahrenskosten.

    Ab einem Gebot von EUR 2.500,00 gibt es kein rechtliches Hindernis im 1. Termin zuzuschlagen...

    Und auch für die Beantragung des Verfahrens bedarf es der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

    Gibt es in den gängigen Portalen nicht vergleichbare Grundstücke, die man zu Vergleichszwecken heranziehen kann?
    Etwas mehr als EUR 10/qm klingt für mich nach tiefster Einöde (bitte nicht persönlich nehmen!), so dass es mir schwerfällt, von einer großen Nachfrage auszugehen.

  • Ich habe lange auf die Betreuerin eingeredet, dass ein Verkauf für mich keinen Sinn macht.
    Da sie aber weiter auf einen Verkauf bestand, habe ich ihr mitgeteilt, dass ich im Genehmigungsverfahren ein Gutachten benötige.

    Entschuldige, aber es kommt fast so rüber, als hättest du auf dem Gutachten bestanden in der Hoffnung, dass die Betreuerin dann klein beigibt und von dem Verkauf absieht. Es war aber doch abzusehen, dass die Gutachterkosten den Erlös aufzehren??

    Wenn du nach wie vor sachliche Gründe gegen den Verkauf hast, mache eine ordentliche Zurückweisung. Dann kann die Betreuerin Rechtsmittel einlegen und es geht voran im Text.


    :daumenrau

  • Mir war klar, dass die Betreuerin nicht aufgeben würde.
    Ich wollte das Gutachten, weil ich davon ausging, dass der Kaufpreis in Höhe von 5500€ viel zu gering ist und der Bodenrichtwert auf einen höheren Verkehrswert schließen ließ. Dies bestätigte ja letztendlich auch das vorgelegte Gutachten. Zudem bekommt man den tatsächlichen Verkehrswert erst raus, wenn man das Grundstück auf dem Immobilienmarkt anbietet. Dies wird verweigert.
    Derzeit werden in dem Ort, in welchem sich das Grundstück befindet, online keine weiteren Bauplätze angeboten. Daher wäre es sehr interessant zu wissen, ob sich bei einem Inserat nicht doch weitere Kaufinteressenten finden ließen.

    Ich werde mir jetzt den noch zu beurkundenden Kaufvertrag vorlegen lassen und dann eine Entscheidung treffen.

    Vielen lieben Dank für eure Meinungen und Gedanken zu meinem Fall!

  • Was ich nicht verstehe ist, was die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft machen. Wirken sie beim Verkauf zu diesem Preis mit, dann hätte ich auch bezügl. des Betreuten keine Bedenken. Machen sie nicht mit, gibt's keinen Verkauf. und du kommst um die Versagung der Genehmigung.

  • Bei Erbengemeinschaften ist das für mich immer von Bedeutung: Machen alle zu dem Preis beim Verkauf an Dritten mit, dann bremse ich nicht beim Betreuten. In deinem Fall hätte ich die Betreuerin allerdings gewarnt. Kommt der Verkauf nicht zustande, weil die Miterben nicht unterschreiben, dann hat sie mutwillig die Kosten für Gutachten etc. in den Sand gesetzt und dem Betreuten Schaden zugefügt.

  • In deinem Fall hätte ich die Betreuerin allerdings gewarnt. Kommt der Verkauf nicht zustande, weil die Miterben nicht unterschreiben, dann hat sie mutwillig die Kosten für Gutachten etc. in den Sand gesetzt und dem Betreuten Schaden zugefügt.



    Deshalb lasse ich die Betreuerin/den Betreuer anregen, ein Genehmigungsverfahren wegen der beabsichtigten Veräußerung einzuleiten.

    Und im Rahmen des nun laufenden Betreuungsverfahrens hole ich ggf. ein Sachverständigengutachten ein. Die Kosten des Gutachtens sind Gerichtsauslagen. Sie sind im Falle der genehmigten Veräußerung vom Betroffenen einzuholen. Im Falle der Verweigerung der Genehmigung sind sie vom vermögenden Betroffenen einzuholen. Dasselbe gilt allerdings auch für den Fall, dass der Betreuer einen Rückzieher macht und doch nicht veräußert.

  • In deinem Fall hätte ich die Betreuerin allerdings gewarnt. Kommt der Verkauf nicht zustande, weil die Miterben nicht unterschreiben, dann hat sie mutwillig die Kosten für Gutachten etc. in den Sand gesetzt und dem Betreuten Schaden zugefügt.



    Deshalb lasse ich die Betreuerin/den Betreuer anregen, ein Genehmigungsverfahren wegen der beabsichtigten Veräußerung einzuleiten.

    Und im Rahmen des nun laufenden Betreuungsverfahrens hole ich ggf. ein Sachverständigengutachten ein. Die Kosten des Gutachtens sind Gerichtsauslagen. Sie sind im Falle der genehmigten Veräußerung vom Betroffenen einzuholen. Im Falle der Verweigerung der Genehmigung sind sie vom vermögenden Betroffenen einzuholen. Dasselbe gilt allerdings auch für den Fall, dass der Betreuer einen Rückzieher macht und doch nicht veräußert.


    Mit anderen Worten, wenn ein Betreuer unsinnigerweise einen entsprechenden Verkauf anstrebt und du daraufhin ein Gutachten einholst, zahlt es letztlich auch der Betroffene (außer wenn Vermögen < 25.000,- € sein sollte).

  • Mit anderen Worten, wenn ein Betreuer unsinnigerweise einen entsprechenden Verkauf anstrebt und du daraufhin ein Gutachten einholst, zahlt es letztlich auch der Betroffene (außer wenn Vermögen < 25.000,- € sein sollte).



    Wenn der Betreuer mir mitteilt, er wolle verkaufen und wissen, ob ein entsprechender Vertrag genehmigungsfähig sei: ja. Denn wie will ich sonst über eine Genehmigungsfähigkeit entscheiden.

    Den Betreuer um Vorlage eines Gutachtens bitten? Auf Kosten des Betroffenen, auch wenn sein Vermögen kleiner als @ 25.000,00 ist)?

    Über den Kopf des Betroffenen hinweg (d.h. ohne Anhörung und ohne evtl. Bestellung eines Verfahrenspflegers) entscheiden?

  • Bei uns reichen Betreuer eigentlich immer (bei bebauten Grundstücken) neben der Ausfertigung des notariellen Vertrages das selbst eingeholte Grundstücksgutachten mit ein. Letzteres ist auch nachvollziehbar, sie müssen den Interessenten ja auch eine gewisse Preisspanne vorgeben.

    (Bei unbebauten Grundstücken fragen die hiesigen Betreuer zum Glück nach, ob dann auch ein Gutachten nötig wäre, was unter Verweis auf die Bodenwerttabelle verneint wird.)

    Und wenn der Vertrag oder zumindest ein notarieller Entwurf vorliegt, wird ganz normal das Genehmigungsverfahren durchgeführt.

  • Bei Erbengemeinschaften ist das für mich immer von Bedeutung: Machen alle zu dem Preis beim Verkauf an Dritten mit, dann bremse ich nicht beim Betreuten. In deinem Fall hätte ich die Betreuerin allerdings gewarnt. Kommt der Verkauf nicht zustande, weil die Miterben nicht unterschreiben, dann hat sie mutwillig die Kosten für Gutachten etc. in den Sand gesetzt und dem Betreuten Schaden zugefügt.


    Hier kann von "mutwillig" keine Rede sein. Das Betreuungsgericht hat - ausgehend von der Prämisse, dass der Erhalt von Grundstücken im Vermögen der Betreuten Selbstzweck ist, wenn nicht eine finanzielle Notlage vorliegt - die Vorlage des Gutachtens verlangt in der Hoffnung, den Vertrag zu "abwürgen" zu können.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich häng mich mal kurz hier dran, weil das für mich auch "Premiere" ist (bisher haben die Betreuer die Gutachten immer selbst beigebracht):

    Welchen Inhalt sollte/muss eine Beschluss haben, mit dem ich ein Sachverständigengutachten zur Verkehrswertermittlung in Auftrag gebe? (Soll bei mir nur ein Kurzgutachten sein).

    Vielen Dank (Muster gerne mit PN :))!

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