Vergütung Verfahrenspfleger

  • Chefin wird mit Beschluss des Gerichtes vom 24.10.2014, ausgefertigt am 27.10.2014 - zugestellt am 28.10.2014 - zum Verfahrenspfleger in einer Betreuungssache bestellt.

    Am 29.10.2014 erhalten wir Mitteilung, daß der Betroffene am 25.10.2014 verstorben und das Verfahren damit beendet ist.

    Hieraufhin habe ich Kostenerstattungsantrag gestellt (Aktenanlage, Postbearbeitung 28.10.2014).

    Jetzt erhalte ich Schreiben des Gerichtes:

    "Die Wirksamkeit der Bestellung als Verfahrenspfleger (ab Bekanntgabe) gilt max. bis zum Abschluss des Verfahrens fort. Das Betreuungsverfahren endete mit dem Tod des Betroffenen am 25.10.2014. Eine Vergütung kann somit nicht gezahlt werden."

    Der Beschluss mit Bestellung zur Verfahrenspflegerin wurde uns demzufolge erst nach Tod des Betroffenen zugestellt. Ist es korrekt, daß wir jetzt keine Vergütung erhalten?

  • Mal ganz überspitzt in den Raum geworfen:

    Natürlich ist die Betreuervergütung eine Pauschalvergütung und damit primär unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeit. Aber hier ist ja noch nicht mal ersichtlich, dass überhaupt irgendeine Form von Betreuungstätigkeit geleistet worden sein kann. Aktenanlage ist, wenn ich das recht verstehe, das Beschriften eines Aktendeckels und die Einlegung des Bestellungsbeschlusses in diese Akte. Postbearbeitung ist die Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses. Das ist schon sachlich keine Bearbeitung.
    Wäre das nicht ein Fall, wo man schon aus Gründen der eigenen Glaubwürdigkeit mal von der Stellung eines Vergütungsantrags absieht? Oder fürchtet Ihr die Möglichkeit, nicht wieder bestellt zu werden, nicht?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • @ Andreas

    Es geht vorliegend aber nicht um den Betreuer sondern um den Verfahrenspfleger.
    Im Gegensatz zum Betreuer bekommt er in der Regeln nur die tatsächlich geleistete Tätigkeit vergütet.
    Die paar Minuten ,die nun nicht vergütet werden,sind denke ich, zu verschmerzen ,zumal ein solcher Fall höchst selten vorkommen dürfte.

  • Verfahrenspfleger werden eben nicht pauschaliert vergütet.

    Die Tätigkeiten sind entfaltet worden.

    Ich würde auf eine rechtsmittelfähige Entscheidung bestehen.

  • Vergütung kann bis zu dem Zeitpunkt gewährt werden, bis der Verf.-Pfleger von dem Ende der Verfahrenspflegschaft gewusst hat oder gewusst haben müsste. Steht auch irgendwo, ich mag jetzt aber nicht suchen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Wenn der Verfahrenspfleger wirksam bestellt wurde hat er dem Grunde nach natürlich erstmal seinen Vergütungsanspruch.
    Hier stundenweise Pauschale, nebst Auslagen und Steuer.
    Falls hier also die Verfahrenspflegerbestellung mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet wurde, hier anteilsmäßig ca. 30 Sekunden von 33,50 €/h.

    Wer diese Kostennote aber tatsächlich schreibt, darf sich nicht wundern, wenn es bei dieser einen Bestellung bleibt ;)
    Vorschriften siehe #2

  • @ Andreas

    Es geht vorliegend aber nicht um den Betreuer sondern um den Verfahrenspfleger.
    Im Gegensatz zum Betreuer bekommt er in der Regeln nur die tatsächlich geleistete Tätigkeit vergütet.
    Die paar Minuten ,die nun nicht vergütet werden,sind denke ich, zu verschmerzen ,zumal ein solcher Fall höchst selten vorkommen dürfte.


    Stimmt, mein Fehler, Entschuldigung :oops:


    Dann aber erst recht kein Grund, hier einen Vergütungsantrag zu stellen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!