Ich habe das Problem, dass ich nicht sicher bin, ob in meinem Fall die Auflassung bedingt oder unbedingt erklärt wurde:
Es liegt ein zunächst "gewöhnlicher" Kaufvertrag vor, der allerdings als "Optionsvertrag in Form eines Grundstückskaufvertrages" betitelt ist.
Der Inhalt ist zunächst ganz gewöhnlich und dann folgt auch eine normale Auflassung:
"Wir sind uns darüber einig, dass das Vertragsobjekt gemäß § 1 der Urkunde von dem Verkäufer auf den Käufer übergehen soll und bewilligen und beantragen die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch."
Dann folgen weitere übliche Regelungen zur Mängelhaftung, Übergabe, Kostentragung usw.
Am Ende der Urkunde - direkt vor den notariellen Hinweisen und Belehrungen - steht dann folgender §, welcher mit "Aufschiebende Bedingung" überschrieben ist:
"Dieser Kaufvertrag wird erst wirksam, wenn der Käufer von der Option Gebrauch macht, das heißt den Erwerb des Gegenstandes erklärt. Die Erklärung muss schriftlich gegenüber dem Notar bis spätestens zum Ablauf von 12 Monaten seit heute (30.06.14) erfolgen.
Der Käufer wird von der Option Gebrauch machen und den Erwerb erklären, wenn folgende Voraussetzungen eingetreten sind, die der Verkäufer auf seine Kosten zu schaffen hat:
... (es folgt eine Aufzählung diverser noch vorzunehmender Herrichtungen des Objektes)"
Ich soll jetzt das Eigentum umschreiben. Zu den Voraussetzungen oder der Ausübung der Option wird nichts weiter gesagt. Eine Vormerkung war nicht gewünscht und ist nicht eingetragen.
Würdet Ihr umschreiben?