Verrechnung Fremdgeld

  • Ich muss im Auftrag eines Kollegen, d.h. verzeiht mir, wenn ich nicht alle Daten parat habe, prüfen, ob die Verrechnung von Rechtsanwaltshonoraren mit Fremdgeld (keine Ahnung, wann dies beim Kollegen eingegangen ist) zulässig ist.

    Der Insolvenzantrag datiert vom 01. Oktober 2013. Es geht um mehrere Rechtsstreite, welche bereits im Jahr 2011 anhängig gemacht wurden. Ein Honorarnote wurde jeweils nach Abschluss des Rechtsstreits (d.h. meines Erachtens kein Bargeschäft), aber noch vor Beginn des §§ 130, 131 InsO Zeitraums erteilt Der Kollege teilt darüber hinaus mit, dass er sich mit dem Patriarch einig war, dass eine Vorfinanzierung der Rechtsstreite durch ihn erfolgt und vorrangig eingehende Fremdgelder zur Kostendeckung herangezogen werden sollen. (Die Behauptung ist aufgrund von Umständen, die ich nicht näher erläutern kann, absolut glaubhaft).

    Ich meine die Prüfungsreihenfolge müsste doch, auch wenn kein Bargeschäft vorliegt, sein:

    * Bestimmung des maßgebl. Zeitraums (wann standen sich die Forderungen gegenüber)?

    * Prüfung, ob und wann der Kollege Kenntnis der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Insolvenzschuldners hatte, denn meines Erachtens liegt aufgrund § 43a BRAO eine kongruente Deckung vor?

    Oder übersehe ich da etwas Entscheidendes?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Liebe Gegs,

    ich meine, es ist in anderer Reihenfolge zu prüfen:

    * Bestimmung des maßgebl. Zeitraums (wann standen sich die Forderungen gegenüber)?

    * Prüfung, ob und wann der Kollege Kenntnis der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Insolvenzschuldners hatte, denn meines Erachtens liegt aufgrund § 43a BRAO eine kongruente Deckung vor (richtig!)

    * Bargeschäftseinwand

    Und bei letzterem Punkt müsste dann halt die Aufrechungsbefugnis irgendwie reingekruschtelt werden.

    lg
    Def

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  • Ohne Deinem Kollegen zu nahe treten zu wollen:
    Alleine die Tatsache, dass ein Rechtsanwalt sich zu Vorfinanzierung von Rechtsstreitigkeiten bereit erklärt und dann (natürlich nur im Erfolgsfall) mit seinem Ersatzanspruch gegen den Anspruch auf Herausgabe des Frendgeldes aufrechnen soll, könnte ein deutliches Indiz für eine Kenntnis von schlechten finanziellen Verhältnissen sein. Kommt dann noch hinzu, dass der Anspruch auf unverzügliche Auskehr der Fremdgelder anscheinend nicht erfüllt worden ist, dann mag man sich seinen Teil denken. Ob die Abrede mit dem Patriarchen so beweisbar sein wird, halte ich schon deswegen für fraglich, weil sie für den Fall ausbleibender Erfolge auf eine Erfolgshonorarvereinbarung hinauslaufen würde, die den dafür erforderlichen Vorschriften (4a RVG) somit kaum genügt. Ist die Abrede aber nicht belegbar, dann wäre die durch Aufrechnung erzielte Tilgung obendrein inkongruent.

    Im Grundsatz hast Du mit Deiner Prüfungsreihenfolge recht. Als InsVw würde ich jedoch jede von Dir so vorgenommene Aufrechnung erst mal für anfechtbar halten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Eine Vorfinanzierung von Rechtsstreiten (Gerichtskosten werden verauslagt, kein Honorarvorschuss verlangt) zeugt zwar von der nicht unerheblichen Dummheit eines Rechtsanwalts (inkl. derer von Gegs', die bei "externen Mandanten" meist auch keinen Vorschuss verlangt), aber eine Pflicht zum Vorschuss gibt es wohl nicht. Es ist damit ein in Anwaltskreisen durchaus gängiges Verhalten.

    Fremdgeld kann mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich mit Honorarforderungen verrechnet werden; wie lange sich dieses auf dem Konto des Kollegen befand, weiß ich (noch) nicht.

    Ich ziehe mich jetzt mal zurück. Denn wenn man den Publikumsjoker bemüht, sollte man nicht zu viele Argumente vorgeben :D.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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