Auslegung Testament bei Ausschluss Verwaltungsrecht der Eltern

  • uschi, meine Ausgangsfrage bezog sich ausschließlich auf die Auslegung des Testaments. Inwieweit ist der Interessengegensatz für die Auslegung relevant?

  • Ist es nicht so, dass der Erblasser "den Eltern" die Vermögenssorge entzogen hat? Nach dem Sachverhalt ist es so. Die Folge ist doch, dass ein Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB zu bestellen ist. Es gibt hier doch gar keine andere Möglichkeit. Der Entzug der Vermögenssorge hat doch zwingend die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Folge.

    Völlig unabhängig von der Bestellung des Ergänzungspflegers ist, dass der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Vorerst erstreckt sich die Tätigkeit der Ergänzungspfleger auf die Kontrolle des Testamentsvollstreckers. Ist dieser aber nicht mehr vorhanden, z.B. nach Tod, Entlassung, ... oder gibt der Testamentsvollstrecker Teile des Nachlasses frei, ist der Ergänzungspfleger nicht mehr nur Kontrolleur sondern Verwalter.

    Ich verstehe somit die Probleme und auch die ganze Diskussion nicht.

    Der Wortlaut des Testaments ist doch eindeutig.

    Abschließend noch zur Auffassung von Uschi, ein Notar brauche nach dem Tod des Testierers keiner Aussagegenehmigung:
    Frag mal Deinen Landgerichtspräsidenten, ob er dies genau so sieht. Ich muss als Nachlassrichter in allen Fällen, wo ein Notar vernommen werden soll, die Genehmigung des Landgerichtspräsidenten einholen. Die Aussagegenehmigung der Erben reicht nicht. Und wenn der Notar auch noch Beamter ist, braucht man die Aussagegenehmigung des Dienstherrn noch dazu. Es kommt in diesen Fällen nicht darauf an, dass der Erblasser ein Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts hätte. Dies ist bei Ärzten so entschieden. Dort steht aber auch in keinem Gesetz, dass zur Aussage die Genehmigung des Landgerichtspräsidenten/des Dienstherrn erforderlich ist.

  • Zitat

    Ist es nicht so, dass der Erblasser "den Eltern" die Vermögenssorge entzogen hat? Nach dem Sachverhalt ist es so. Die Folge ist doch, dass ein Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB zu bestellen ist. Es gibt hier doch gar keine andere Möglichkeit. Der Entzug der Vermögenssorge hat doch zwingend die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Folge.

    Zitat

    Der Wortlaut des Testaments ist doch eindeutig.

    Danke, Polarlys, so sehe ich das auch. Der KM-Vertreter ist jedoch der Meinung, dass trotz des klaren Wortlauts des Testaments eine Auslegung dahingehend zu erfolgen hat das nur dem KV entzogen wurde. Auch Uschi hielt in Beitrag 2 diese Auslegung für möglich. Dem werde ich wohl nicht folgen und es auf eine Beschwerde ankommen lassen...

  • Ich hätte eingangs anders geantwortet, wenn gleich von Anfang an mitgeteilt worden wäre, dass auch die Mutter Anlass zur Überprüfung gibt. Ursprünglich ging ich davon aus, dass der Erblasser seine Tochter nicht misstraute. Dann wäre das Testament durchaus auslegungsfähig gewesen.

  • Ich hätte eingangs anders geantwortet, wenn gleich von Anfang an mitgeteilt worden wäre, dass auch die Mutter Anlass zur Überprüfung gibt. Ursprünglich ging ich davon aus, dass der Erblasser seine Tochter nicht misstraute. Dann wäre das Testament durchaus auslegungsfähig gewesen.

    Eben ; leider muss ich wegen verspätetem Sachverhaltsvortrag unserer uschi zustimmen.:daumenrau

  • Ich hätte eingangs anders geantwortet, wenn gleich von Anfang an mitgeteilt worden wäre, dass auch die Mutter Anlass zur Überprüfung gibt. Ursprünglich ging ich davon aus, dass der Erblasser seine Tochter nicht misstraute. Dann wäre das Testament durchaus auslegungsfähig gewesen.

    Also nochmals: Für mich ist beim nun bekannten Sachverhalt klar, dass beide Eltern ausgeschlossen sind. Daher erübrigt sich auch die von mir vorstehend angeregte Anfrage beim Notar.

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