Es wurde mir ein Ersuchen (Siegel) des Amtes f. Ländl. Entwicklung vorgelegt, aufgrund einer Berichtigung des Flurbereinigungsplans (§ 132 FlurbG) das Grundbuch entsprechend zu berichtigen (§ 83 FlurbG).
Ursprünglich war in Abt. II/1 eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines Grundstücks Flst. XY eingetragen. Lt. der Veränderungsspalte waren aufgrund Teilung des berechtigten Grundstücks Flst. XY auch die Grundstücke Flst. XY/1 und XY/2 berechtigt. Das Recht II/1 wurde lt. dem ursprünglich hier vorgelegtem Flurbereinigungsplan aufgehoben nach § 49 Abs. 1 FlurbG - und von einer Vorgängerin im Grundbuch gelöscht (auch Eintrag in der Veränderungsspalte wurde gerötet) - im Jahr 2012. Es war im Belastungsnachweis des ursprünglichen Flurbereinigungplan bei diesem Recht vermerkt: Berechtigte: Flurstück XY. Es wurde weder vom ALE noch vom GBA bemerkt (oder bemängelt), dass weitere Berechtigte (Flst. XY/1 und XY/2) da waren ... . Das Flurbereinigungsverfahren ist hier bereits abgeschlossen, Mitteil. an ALE ist erfolgt.
Nun soll lt. dem Ersuchen des ALE das Recht "wie bisher für den jeweiligen Eigentümer von Flst. XY/1 und Flst. XY/2", "aufgehoben nach § 49 Abs. 1 FlurbG für den jeweiligen Eigentümer von Flst. XY" eingetragen werden.
Geht das so einfach??? Mein erfahrenster GBKollege würde eintragen.
Aber: Rang ist weg, das (alte) Recht war wirklich alt - heißt, es gibt Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte die im Rang vorgehen würden, wenn ich das Recht "wieder" eintrage/neu eintrage. Es wären zwei Berechtigte, ein Berechtigungsverhältnis (§ 47 GBO) wird vom ALE nicht angegeben (entstand evtl. automatisch aufgrund der Teilung ein "gesetzliches" Berechtigungsverhältnis?). Aufgrund Nachfrage beim ALE weiß ich inzwischen, dass wohl ein Rechtsstreit (wie und wo auch immer) bzgl. dieser Angelegenheit anhängig ist. Darf das ALE einfach so den Flurbereinigungsplan berichtigen? Jetzt noch (Das Flurbereinigungsverfahren ist hier bereits abgeschlossen, Mitteil. an ALE ist erfolgt)? § 132 FlurbG spricht nur von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlich offenbaren Unrichtigkeiten nur solche Berichtigungen werden ins GB übernommen, § 83 FlurbG) ... . Natürlich drängt auch noch der Eigentümer auf schnelle Erledigung ... . Ich bin inzwischen ganz wirr ... kann jemand helfen?