Also eines vorweg: lasst Euch bloß nicht auf ein Verfahren nach § 212 InsO ein, grausam sag' ich ;).
Nun zum Fall:
Schuldner erbt, der Nachlass übersteigt die Insolvenzforderungen im geringen Maße. Masse wurde vom Insolvenzverwalter eingesackt. Schuldner beantragt die Einstellung nach § 212 InsO. Forderungen (und Masseverbindlichkeiten und -kosten) sind gedeckt. Gericht fordert zur Anmeldung von nachrangigen Forderungen auf. Die werden auch schön angemeldet. Der Inso-Verwalter reicht ein Verteilungsverzeichnis ein. Das wird schön ordentlich nach §§ 188 ff. InsO veröffentlicht. Dann verteilt der Insolvenzverwalter brav. Während dieser ganzen Zeit aber zicken 3 Gläubiger rum und beantragen die Zurückweisung des Antrags. Nun - nachdem endlich die Verteilung durchgeführt wurde - beantragen diese beiden Gläubiger die Aufforderung zur Anmeldung von (weiteren) nachrangigen Forderungen (für den Zeitraum ab "letzter" Anmeldung bis jetzt). Im Grunde würde die Masse noch knapp dafür reichen. Aber wenn ich jetzt wieder auffordere und wieder ein Verzeichnis auslege und wieder verteile... Habt Ihr da irgendwie Ideen?
Des Weiteren ist mir aufgefallen, dass gemäß § 215 InsO der Schuldner ja nach Einstellung sofort wieder die Finger auf die (restliche) Masse legen kann. Der Insolvenzverwalter hat ja keine Möglichkeit, diese Masse zurück zu behalten, oder übersehe ich da was ? Die Entscheidung scheint nicht erst mit Rechtskraft Wirksamkeit zu erlangen. Die Gläubiger werden im Falle der Einstellung Beschwerde einlegen, das ist eh schon klar.