Verfahren nach § 212 InsO

  • Also eines vorweg: lasst Euch bloß nicht auf ein Verfahren nach § 212 InsO ein, grausam sag' ich ;).

    Nun zum Fall:

    Schuldner erbt, der Nachlass übersteigt die Insolvenzforderungen im geringen Maße. Masse wurde vom Insolvenzverwalter eingesackt. Schuldner beantragt die Einstellung nach § 212 InsO. Forderungen (und Masseverbindlichkeiten und -kosten) sind gedeckt. Gericht fordert zur Anmeldung von nachrangigen Forderungen auf. Die werden auch schön angemeldet. Der Inso-Verwalter reicht ein Verteilungsverzeichnis ein. Das wird schön ordentlich nach §§ 188 ff. InsO veröffentlicht. Dann verteilt der Insolvenzverwalter brav. Während dieser ganzen Zeit aber zicken 3 Gläubiger rum und beantragen die Zurückweisung des Antrags. Nun - nachdem endlich die Verteilung durchgeführt wurde - beantragen diese beiden Gläubiger die Aufforderung zur Anmeldung von (weiteren) nachrangigen Forderungen (für den Zeitraum ab "letzter" Anmeldung bis jetzt). Im Grunde würde die Masse noch knapp dafür reichen. Aber wenn ich jetzt wieder auffordere und wieder ein Verzeichnis auslege und wieder verteile... Habt Ihr da irgendwie Ideen?

    Des Weiteren ist mir aufgefallen, dass gemäß § 215 InsO der Schuldner ja nach Einstellung sofort wieder die Finger auf die (restliche) Masse legen kann. Der Insolvenzverwalter hat ja keine Möglichkeit, diese Masse zurück zu behalten, oder übersehe ich da was ? Die Entscheidung scheint nicht erst mit Rechtskraft Wirksamkeit zu erlangen. Die Gläubiger werden im Falle der Einstellung Beschwerde einlegen, das ist eh schon klar.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die Veröffnetlichung nach § 188 InsO, war die nur zur Durchführung einer Abschlagsverteilung oder iVm § 196 InsO zur Vorbereitung eines Schlusstermins?

    Und was soll den jetzt noch angemeldet werden, nachdem die nachrangigen schon berücksichtigt sind? Oder wurde etwa der Sack nicht zugemacht, also nicht zunächst auf § 38 InsO 100% verteilt, um den Zinszeitraum zu bestimmen?

    Wie sieht es den mit der Frist nach § 214 I InsO aus, schon abgelaufen?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Veröffnetlichung nach § 188 InsO, war die nur zur Durchführung einer Abschlagsverteilung oder iVm § 196 InsO zur Vorbereitung eines Schlusstermins?

    Ein Mix. Es sollten 100% verteilt werden, aber da noch nicht alle Vermögensgegenstände verwertet wurden, wäre ein regulärer Schlusstermin noch nicht möglich gewesen.

    Und was soll den jetzt noch angemeldet werden, nachdem die nachrangigen schon berücksichtigt sind? Oder wurde etwa der Sack nicht zugemacht, also nicht zunächst auf § 38 InsO 100% verteilt, um den Zinszeitraum zu bestimmen? ?

    Tja, der Sack ist noch offen und wurde nicht zugemacht. Es hat sich alles verzögert. wahrscheinlich hätte man wirklich erst ein Verzeichnis der 38er-Forderungen veröffentlichen sollen, diese dann bedienen und dann weiter vorgehen. Nun ja.

    Wie sieht es den mit der Frist nach § 214 I InsO aus, schon abgelaufen?

    Jo, ist sie. Vielleicht mal zum Ablauf: Der Verwalter hat Erbschaft erhalten; Verwalter teilt mit, dass ausreichend Geld für alles da ist; Gericht fordert zur Anmeldung nachrangiger auf; Forderungen werden geprüft; Schuldner stellt Antrag nach 212; Gericht lässt den zu; Gläubiger widersprechen, u.a. weil sie noch nix bekommen haben ; Verteilungsverzeichnis wird veröffentlicht etc.

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  • Vielleicht sollte der Verwalter, auch unter Ansehung von § 60 InsO, eine Abschlagsverteilung auf die § 38 InsO in Höhe von 100% machen.

    Wenn jetzt schon das Ding kurz vor dem umfallen ist, stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für § 212 InsO überhaupt noch gegeben sind...

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  • Vielleicht sollte der Verwalter, auch unter Ansehung von § 60 InsO, eine Abschlagsverteilung auf die § 38 InsO in Höhe von 100% machen.

    Wenn jetzt schon das Ding kurz vor dem umfallen ist, stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für § 212 InsO überhaupt noch gegeben sind...

    Nun ja, die Verteilung auf die 38er und die ehedem 39er ist ja jetzt gelaufen. ich stehe "bloß" vor dem Antrag, nochmal zur Anmeldung nachrangiger Forderungen aufzurufen. Und das dauert natürlich auch noch mal seine Zeit. Vergessen habe ich: währenddessen läuft natürlich auch noch die Pfändung des Arbeitseinkommens. Die jetzt noch bestehende Masse würde gar reichen, um die weiteren nachrangigen Forderungen zu bedienen. Nun bin ich am überlegen, ob ich nicht "einfach" einstelle, denn die nachrangigen Forderungen bleibe bestehen und können ja vom Schuldner eingefordert werden.

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  • warum soll den hier noch mal aufgerufen werden ? § 39 InsO-Gläubiger sind zugelassen und anmelden kann ich doch dann als Gläubiger, wann ich will. Da braucht man doch keine Einladung mehr.

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  • warum soll den hier noch mal aufgerufen werden ? § 39 InsO-Gläubiger sind zugelassen und anmelden kann ich doch dann als Gläubiger, wann ich will. Da braucht man doch keine Einladung mehr.

    Hm, das stimmt natürlich. Eine Ausschlussfrist ist wohl nicht vorhanden. Allerdings müsste ich jetzt wieder ein Prüfungstermin ansetzen , dann wieder ein Verteilungsverzeichnis auslegen, das dauert natürlich auch nochmal wieder richtig .

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  • Kann da leider nicht wirklich was beitragen, § 212 InsO noch nicht gehabt.

    Eine Kollegin hatte vergleichbaren Sachverhalt auch mit über 100 % Masse aus Erbschaft, allerdings wurde dort kein Antrag 212 gestellt.

    Da wurden auch die 39er aufgefordert, dann normal 197er Schlussprüfung, Verteilung und 200er-Aufhebung mit vorzeitiger RSB-Erteilung wg. Vollbefriedigung.

    Was ist denn dagegen der Vorteil eines Weges nach 212 ?
    (Scheint ja viel komplizierter zu sein.)

  • Kann da leider nicht wirklich was beitragen, § 212 InsO noch nicht gehabt.

    Eine Kollegin hatte vergleichbaren Sachverhalt auch mit über 100 % Masse aus Erbschaft, allerdings wurde dort kein Antrag 212 gestellt.

    Da wurden auch die 39er aufgefordert, dann normal 197er Schlussprüfung, Verteilung und 200er-Aufhebung mit vorzeitiger RSB-Erteilung wg. Vollbefriedigung.

    Was ist denn dagegen der Vorteil eines Weges nach 212 ?
    (Scheint ja viel komplizierter zu sein.)

    2 1/2 Vorteile:

    1. Schufa: in der Schufa wird die erteilte RSB noch 3 Jahre eingetragen. Das gibt große Probleme bei Krediten etc. Da macht sich ein 212er natürlich besser.

    2. billiger: zumindest bei den Gerichtskosten - da Einstellung nach PT - 1 Geühr weniger, was bei Wert von 120.000 schon ein bisschen was ausmacht

    3. keine 10 Jahre Sperrfrist. wenn der Schuldner dann keine erteilte RSB hat, hat er noch einen Freischuss (habe ich mir eben ausgedacht;); ich glaube nicht wirlich, dass ein Schuldner, der 212 will, so denkt)

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  • Nun,der 212 ist der "Freispruch erster Klasse". Mur sind solche Anträge - jedenfalls bei JP höchst problematisch. Oki, haben wir hier nicht.

    Probelm bei nat.P. ist, der Nichtannmelder, der wird halt dann nicht über RSB abgetötet...
    Das SchuFA - Argument greift nicht, da die betreffenden Gläubiger -sofern Schufa-kunden - gefälligst die Befriedigung durch Zahlung zu melden haben. In solchen Fällen darf die Schufa die RSB garnicht mehr vermerken.
    Oki, Freischuss bleibt, aber bevor das Gericht einstellt, ist sich davon zu überzeugen, dass nix mehr auf der Uhr ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • §212 InsO oder die Verfahrensabwicklung nach Omas Tod.

    Macht idR nur für den Schuldner Sinn, wenn die Versagung der RSB droht und noch etwas zu verwerten wäre.

    Für Verwalter bei Erbschaft oder Lottogewinn hässlich, da dann Abschlagstatbestand.

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  • 1. Schufa: in der Schufa wird die erteilte RSB noch 3 Jahre eingetragen.

    Das SchuFA - Argument greift nicht, da die betreffenden Gläubiger -sofern Schufa-kunden - gefälligst die Befriedigung durch Zahlung zu melden haben.

    Nach Erteilung der Rsb ist in der Schufa für weitere 3 Jahre ein "Erledigt"-Vermerk eingetragen. Die Schulden sind zwar "gelöscht", aber man siehr noch weitere 3 Jahre, dass da mal was war - und allein das scheint für die ehemaligen Schuldner immer mal wieder problematisch zu sein.
    irgendwo in den Tiefen der Internetseite der Schufa kann man das nachlesen.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • ...

    Nun,der 212 ist der "Freispruch erster Klasse". Mur sind solche Anträge - jedenfalls bei JP höchst problematisch. Oki, haben wir hier nicht.

    Probelm bei nat.P. ist, der Nichtannmelder, der wird halt dann nicht über RSB abgetötet...
    Das SchuFA - Argument greift nicht, da die betreffenden Gläubiger -sofern Schufa-kunden - gefälligst die Befriedigung durch Zahlung zu melden haben. In solchen Fällen darf die Schufa die RSB garnicht mehr vermerken.
    Oki, Freischuss bleibt, aber bevor das Gericht einstellt, ist sich davon zu überzeugen, dass nix mehr auf der Uhr ist.

    Das stimmt nicht, Def. Die Schufa trägt das ein, was wie von uns mitgeteilt bekommt. Und wir teilen Erteilung der RSB mit. Und diese bleibt bei denen so 3 Jahre eingetragen, da können sich die Schuldner auf den Kopf stellen. Und dann haben diese Schuldner 3 Jahre massive Probleme, irgendwelche Konten zu eröffnen oder gar Kredite zu erhalten.

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  • Ich wüsste jetzt nicht, an welcher Stelle das Insolvenzgericht der Schufa direkt irgend etwas mitteilt :gruebel:. Ich gehe davon aus, dass sich die Schufa die Infos über erteilte Rsbs woanders herholt - möglicherweise durch Auswertung der Insolvenzbekanntmachungen, vielleicht auch durch Gläubigermitteilung :gruebel:

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich wüsste jetzt nicht, an welcher Stelle das Insolvenzgericht der Schufa direkt irgend etwas mitteilt :gruebel:. Ich gehe davon aus, dass sich die Schufa die Infos über erteilte Rsbs woanders herholt - möglicherweise durch Auswertung der Insolvenzbekanntmachungen, vielleicht auch durch Gläubigermitteilung :gruebel:

    Stimmt, da hast Du Recht :oops:. So war bzw. ist es.

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  • Das SchuFA - Argument greift nicht, da die betreffenden Gläubiger -sofern Schufa-kunden - gefälligst die Befriedigung durch Zahlung zu melden haben. In solchen Fällen darf die Schufa die RSB garnicht mehr vermerken.


    Die Realität sieht aber leider etwas anders aus. Mit der Meldefreudigkeit bei der Erledigung von Forderungen ist es üblicherweise nicht weit her. Der Schuldner darf sich oftmals mit jedem Gläubiger herumschlagen und zur Löschung auffordern.
    Bei der Eintragung geht das schneller, da werden auch schon mal strittige Sachen gemeldet.

    Und was ist die SCHUFA vermerkt, ist allein deren Sache. Sie vermerken ja auch Sachen die es gar nicht gibt, nämlich das Scoring und müssen es deshalb dem Anfrager auch nicht mitteilen. Geschickt, nicht wahr?


  • Das SchuFA - Argument greift nicht, da die betreffenden Gläubiger -sofern Schufa-kunden - gefälligst die Befriedigung durch Zahlung zu melden haben. In solchen Fällen darf die Schufa die RSB garnicht mehr vermerken.


    Die Realität sieht aber leider etwas anders aus. Mit der Meldefreudigkeit bei der Erledigung von Forderungen ist es üblicherweise nicht weit her. Der Schuldner darf sich oftmals mit jedem Gläubiger herumschlagen und zur Löschung auffordern.
    Bei der Eintragung geht das schneller, da werden auch schon mal strittige Sachen gemeldet.

    Und was ist die SCHUFA vermerkt, ist allein deren Sache. Sie vermerken ja auch Sachen die es gar nicht gibt, nämlich das Scoring und müssen es deshalb dem Anfrager auch nicht mitteilen. Geschickt, nicht wahr?

    Nur, wenn die Schufa Scheiße baut, hat dies gerichtliche Verfahrensfragen nicht zu determinieren. Eine befriedigte Forderung ist von Schufa-Kunden subito an die Schufa zu melden (weswegen in jeden AEGV und SBP entsprechende Schufa-Klauseln hinneingehören, sofern de lege artes gearbeit wird !)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • Hallo liebe Forengemeinde,

    ich hab gerade einen Antrag gem. § 212 InsO laufen und bräuchte mal euren Rat:

    Das Insolvenzverfahren wurde am 17.03.2017 eröffnet.
    Die Schulden belaufen sich gem. Gläubigerverzeichnis auf ca. 64.000,00 EUR.

    Der Schuldnervertreter hat jetzt am 07.04.2017 einen Antrag auf Einstellung gem. § 212 InsO gestellt.
    Hintergrund ist der, dass der Schuldner einen Darlehensvertrag mit einem Bekannten abgeschlossen hat über 70.000 EUR, mit Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres. Die Darlenehssumme ist zweckgebunden zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger.
    Der Darlehensvertrag wurde auch vorgelegt. Auch vorgelegt wurde der Finanzstatus des Darlehensgebers, das Geld ist demnach auch tatsächlich vorhanden.

    Ich habe zunächst meine Bedenken ggü. dem Schuldnervertreter geäußert, da ich den Wiedereintritt der Zahlungsunfähigkeit als sehr hoch erachte (BGH v. 07.10.2010, IX ZB 1/10).
    Darüberhinaus war mir die Höhe der Verbindlichkeiten zu schwammig, da dafür bislang ja nur das Gläubigerverzeichnis im Schuldnerantrag vorlag.
    Der Verwalter, dem ich den Antrag zur Stellungnahme rausgegeben hatte, teilt meine Bedenken.

    Daraufhin meldete sich der Schuldnervertreter bei mir:
    Hintergrund des Darlehensvertrages ist der, dass der Schuldner wenige Tage/Wochen nach Eröffnung des Verfahrens geerbt hat. Abschließend kann die Höhe des geerbten Betrages noch nicht festgelegt werden, es dürfte sich aber um einen Betrag von ca. 150.000,00 EUR handeln (in erster Linie ein Grundstück).
    Die Ausschlagungsfrist läuft noch und der Schuldner möchte verhindern, dass das geerbte Geld an den Verwalter fließt (Stichwort Vergütung). Der Schuldner würde sogar beabsichtigen, das Erbe auszuschlagen, falls es mit der Einstellung gem. § 212 InsO nicht klappt.

    Ich habe daraufhin zunächst die Veröffentlichung des Antrags gem. § 214 InsO veranlasst (VÖ erfolgte am 25.04.) und einen Verfahrenskostenvorschuss von 1.500,00 EUR beim Schuldner angefordert.
    Gleichzeitig habe ich den Verwalter um Übersendung eines Vergütungsantrags gebeten.

    Zwischenzeitlich wurde auch die Insolvenztabelle niedergelegt, festgestellt wurden ca. 14.000,00 EUR (wobei das Finanzamt als Hauptgläubiger noch nicht angemeldet hat - aber die lassen sich ja gerne mal Zeit), ca. 15.000,00 EUR hat der Verwalter bestritten.

    Der Insolvenzverwalter gab daraufhin dem Schuldnervertreter, mit dem er zwischenzeitlich Kontakt aufgenommen hat, bekannt, dass er seiner Vergütung gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens berechnet. Da der Nachlass die Schulden des Schuldners übersteigt, würde er die Masse aber auf die Verbindlichkeiten (64.000,00 EUR, lt. Gläubigerverzeichnis) beschränken.
    Demnach berechnet er einen Vergütungsanspruch inkl. Auslagen und Steuer von knapp 23.600,00 EUR.
    Dies wurde mir vom Schuldnervertreter weitergeleitet m. d. Bitte um Überprüfung.

    Ehrlich gesagt hatte ich zunächst den § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV nicht auf dem Schirm.
    Ich beabsichtige auf jeden Fall - sollte der Vergütungsantrag auch so vom Verwalter bei mir gestellt werden - Abschläge gem. § 3 Abs. 2 c) und gem. § 3 Abs. 2 d) InsVV vorzunehmen - und das nicht zu gering.
    Meines Erachtens wäre hier ein Abschlag von insg. 80% durchaus gerechtfertigt, die Vergütung würde dann letztendlich immernoch ca. 4.700,00 EUR betragen. Das ist - finde ich - auch immernoch mehr als genug.

    Da ich bisher noch kein Verfahren gem. § 212 InsO bearbeiten musste (hoffentlich bleibt das hier auch der einzige Fall :oops:) wäre ich dankbar für ein paar Meinungen oder Anregungen.
    Grundsätzlich würde ich dazu tendieren, dem Antrag gem. § 212 InsO stattzugeben, insb. weil nichts gewonnen wäre, wenn der Schuldner das Erbe ausschlägt.
    Der Schuldnervertreter ist ebenfalls Insolvenzverwalter, von demher ist er soweit auch gut beraten.

    Danke für eure Tipps! :)

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    Der Insolvenzverwalter gab daraufhin dem Schuldnervertreter, mit dem er zwischenzeitlich Kontakt aufgenommen hat, bekannt, dass er seiner Vergütung gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens berechnet. Da der Nachlass die Schulden des Schuldners übersteigt, würde er die Masse aber auf die Verbindlichkeiten (64.000,00 EUR, lt. Gläubigerverzeichnis) beschränken.
    Demnach berechnet er einen Vergütungsanspruch inkl. Auslagen und Steuer von knapp 23.600,00 EUR.
    Dies wurde mir vom Schuldnervertreter weitergeleitet m. d. Bitte um Überprüfung.

    Sorry, aber das ist Murks.

    Wie sich die Berechnungsmasse bestimmt, regelt sich nach § 1 InsVV und nicht nach § 1 II VergVO. Entsprechend kann man dann § 3 InsVV darauf anwenden. Wobei die Ansetzung von lediglich 64.000 EUR auch nur was für die Galerie ist, wie man über eine Vergleichsrechnung sehen kann. Die Berücksichtung von Erbschaften und Lottogewinn ist ja bereits bekaspert worden, IX ZB 280/05, 74 IN 235/09.

    Entsprechendes wirst Du auf die Gerichtskosten anwenden müssen, also 150.000 auf 2310 und dann entweder 2321 oder 2322, je nachdem, wo Du bist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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