• Is zwar Schwachsinn (der RA macht das wahrscheinlich nur um seine Mandantin mal so richtig zu beeindrucken), zuständig für den Schwachsinn bist Du aber nicht.

    Woraus ergibt sich, dass das "Schwachsinn" ist?

    Aber der Dritte wäre doch das Land, und das hat noch keine Ansprüche geltend gemacht? Die Erben können sich ja nicht an den Beamten selbst wenden.

    Hier ist vermutlich der Träger für Haftpflichtschäden des Landes gemeint.

  • Ich verstehe das Problem nicht.

    Die Schlussrechnungslegungsforderung ist noch nicht verjährt, d.h. sie kann jederzeit nachgefordert werden und dadurch wird die Verjährung gehemmt.
    Um Haftpflichtschäden braucht sich da niemand Gedanken machen zur Zeit, nur würde ich in solchen Fällen sehen, dass die Schlussrechnungslegung nunmehr angefordert wird.

    So ist das in unserem Bezirk üblich, dass bei Kleinstvermögen (unterhalb v. 2.600 Euro und geringem Einkommen) und befreiten Betreuern die Schlussrechnung nur dann angefordert wird, wenn Unstimmigkeiten vorliegen und aktenkundig werden.

    Das Schreiben im Ausgangspost würde für mich lediglich bedeuten, dass ich eine Schlussrechnung anfordere. Eine Antwort bekommt der Rechtsanwalt mangels Beteiligung am Verfahren nicht. Der bekommt dann höchstens den abschließenden Prüfvermerk - nach Erbnachweis- und kann sich dann zivilrechtlich kümmern.

    Im Übrigen:

    -Sollte die familienfremde Person Berufs/Vereinsbetreuerin sein, droht kein Regress, da vorrangig die Betreuerin zu belangen ist und die Vermögensschadenhaftpflicht der Betreuerin einspringt => keine Regressgefahr

    -Sollte die familienfremde Person ehrenamtliche Betreuerin sein, könnte sich in der Tat aus evtl. fehlender Liquidität ihrerseits und Unterlassen der jährlichen RL ein Regressfall entwickeln. (das sind die einzigen Regressfälle innerhalb unseres OLG Bezirks in den letzten ca. 20 Jahren, wo in zwei Fällen das Land zahlen musste und der Rpfl. in Regress genommen wurde)

    "Woraus ergibt sich, dass das "Schwachsinn" ist?"

    Das ist schon Schwachsinn, weil Regressansprüche nicht in einem abgeschlossenen Betreuungsverfahren "angemeldet" werden können, sondern das Land zu verklagen ist. Und diese Klage ist weder zulässig noch begründet, wenn ein Verfahren gegen die Betreuerin nicht vorrangig angestrengt worden ist. De Facto: Zurücklehnen und die Aufsichtspflichten -soweit noch machbar- ausüben und abwarten.

    Weiter:

    Der Abschluß einer Vermögensschadensversicherung kann im übrigen dem Betreuer vom Betreuungsgericht zur Auflage gemacht werden (§§ 1908i I 1, 1837 II 2 BGB). Die Kosten dieser Versicherung müssen dem ehrenamtlichen Betreuer erstattet werden (§§ 1908i I 1, 1835 II BGB).

    In meiner Tätigkeit im Betreuungsgericht vor längerer Zeit habe ich das regelmäßig gefordert, alleine schon, um mich selbst zu schützen ;) (Subsidiarität der Amtshaftung). Diesen Tipp habe ich damals auch allen mit Betreuungssachen befassten Kolleginnen und Kollegen gegeben.

    6 Mal editiert, zuletzt von Smith (15. November 2014 um 15:19)

  • Ich sehe auch keinen Grund für eine Panik. Allerdings habe ich kein Verständnis für die geschilderte Vorgehensweise bei geringem Vermögen. Gerade da habe ich mehrfach erlebt, dass gemogelt wurde.

  • Mit geringem Vermögen und befreiten (!) Betreuern meine ich die Fälle, die ihr (geringes) Einkommen/Rente benötigen, um überhaupt den Monat zu überleben. Da besteht kaum Raum zum Mogeln: insbesondere. dass dem Gericht nicht zugetragen wird, sei es vom Betroffenen selbst oder anderen Angehörigen, die Auffälligkeiten melden. Aber letztlich muss das jeder für sich selbst verantworten können. Insbesondere ist die Schlussrechnung immer zum Schluss zu legen, ob die nun sofort oder 1-2 Monate später angefordert wird (bei aufkommenden Streitigkeiten, dürfte m.E. nach keine Rolle spielen - zumal wir als Gericht dann nur den Schlussrechnungsvermerk fertigen.) Hier im Ausgangsfall ist die Lage etwas anders, da ist eine ehrenamtliche familienfremde Person als Betreuerin eingesetzt, da muss man aufpassen, ganz klar, alleine da keine Befreiung von der RL Pflicht vorliegt.


    Ich kann nur wärmstens empfehlen und einen Denkanstoß geben, den ehrenamtlichen Betreuerin den Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflicht zur Auflage zu machen. a) sensibilisiert sie das nochmal und b) hat der Rechtspfleger sich etwas weiter mit abgesichert (für Vorsatz des Betreuers natürlich nicht). Das stiefmütterliche Behandeln dieser Möglichkeiten kann ich indes nicht nachvollziehen.

  • Smith, ich meinte nicht dich mit "geschilderter Vorgehensweise", sondern Verzicht auf Rechnungslegung in nicht befreiten Fällen.
    Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kann man sicher nicht zur Auflage machen.


  • Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kann man sicher nicht zur Auflage machen.

    Natürlich, das steht sogar ausdrücklich im Gesetz. § 1837 II 2 BGB, ist sogar bei Mittellosigkeit aus der Staatskassse zu erstatten (die Versicherungsprämie § 1835 II 1 BGB). Ich wundere mich aber auch immer wieder, dass viele das nicht wissen bzw. nicht davon Gebrauch machen.

  • Ich glaube ich hab da ein ganz großes Problem:

    Seit wann sind ehrenamtliche familienfremde Betreuer(innen) befreite Betreuer(innen). Wer kommt denn auf so eine Idee?

    Seit wann kann man nicht befreite Betreuer von der Rechnungslegung einschließlich der Schulssrechnungslegung "befreien". Ich kenne nur die Regel, dass man bei "Kleinvermögen" die Fristen zur Rechnungslegung strecken kann. Und da hab ich schon ein Problem damit, dass ich die Fristen zur Berichterstattung nicht strecken kann. Und dieses Auseinanderlaufen bereitet den Betreuern so ein Problem, dass ich die Finger davon lasse

    Seit wann kann man Betreuer(innen) bei Beendigung des Amts von der (Schluss-) Rechnungslegung befreien bzw. diesen die Rechnungslegung erlassen. Ich kenne nur die Regeln, dass man als Betreuungsgericht die (Schluss-) Rechnungslegung prüfen und vermitteln muss. Ein Erlass ist -wenn überhaupt möglich- nur durch den Betroffenen oder die Erben des Betroffenen denkbar. Bei Entlassung eines Betreuers halte ich den Erlass durch den neuen Betreuer für unzulässig.

    Die ganze dargestellte Vorgehensweise ist mir ehrlich gesagt mehr als suspekt.

  • Das scheint weit verbreitet zu sein, wie sich aus etlichen früheren Beiträgen ergibt. Das hat mich immer schon erstaunt.

    Ehrenamtliche sind gesetzlich versichert gegen Vermögensschäden. Darüber hinaus würde ich keine Versicherungsprämie erstatten.

  • Ich frage mich zudem, ob dass angeblich vorhandene Sparbuch gem. §§ 1908i, 1809 BGB versperrt war oder nicht.

    Wenn ja, hätte die Betreuerin nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen können. Zahlt die Bank ohne Genehmigung aus, haftet die Bank und nicht das Gericht.

    Wenn nein, ist das ein weiterer Punkt, den ich nicht verstehe, denn die Versperrungspflicht besteht unabhänig von der Höhe des Guthabens.

    Auch bei einem langem Betreuungszeitraum sollte sich aber gerade bei einem Sparbuch relativ schnell klären lassen, ob und welche Bewegungen auf dem Sparbuch stattgefunden haben.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."


  • Ehrenamtliche sind gesetzlich versichert gegen Vermögensschäden. Darüber hinaus würde ich keine Versicherungsprämie erstatten.


    Sehe wegen der Sammelversicherung keinen Grund für weitere Haftpflichtversicherungen.:daumenrau
    Das mag allenfalls bei sehr hohem Vermögen ,welches die Sammelversicherung von der Haftungssumme her übersteigt , einen Sinn machen.

  • Ehrenamtliche sind gesetzlich versichert gegen Vermögensschäden. Darüber hinaus würde ich keine Versicherungsprämie erstatten.

    Woraus ergibt sich diese Rechtsauffassung?

    Ich kenne nur die Regelungen, dass Auslagen des Betreuers -pauschal oder nach Einzelauflistung- zu erstatten sind.

    Auf die gesetzliche Versicherung muss sich niemand verlassen. Im Internet findet man den Fall aus Balingen, bei dem die Sammelversicherung den ehrenamtlichen Betreuer im Regen stehen lassen hat. Trotz Billigung des Betreuungsrichters.

  • Ich verstehe das Problem nicht.

    Die Schlussrechnungslegungsforderung ist noch nicht verjährt, d.h. sie kann jederzeit nachgefordert werden und dadurch wird die Verjährung gehemmt.


    Wann verjährt denn die Anforderungsmöglichkeit hinsichtlich der Schlussrechnungslegung? :gruebel: Mir ist da keine Frist bekannt.

  • Franzose: Ich kenne nur die Regelungen, dass Auslagen des Betreuers -pauschal oder nach Einzelauflistung- zu erstatten sind.

    Einen Fall Balingen kenne ich nicht.

    Im Übrigen: Liegt da nicht ein kleiner Denkfehler vor? Auslagen, die der Betreuer für den Betreuten hat, werden erstattet, (falls nicht Pauschale geltend gemacht wird), nicht solche, die in seinem eigenen Interesse sind.

  • Das Sparbuch war versperrt angelegt und die Betreuerin hat nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts darüber verfügt. Eine Sparbuchkopie wurde jährlich eingereicht. Da dürfte es eigentlich keine Probleme geben. Wir befreien hier auch von der Rechnungslegungspflicht, wenn nur wenig Vermögen vorhanden ist. Uns genügt dann die jährliche Berichtsvorlage nebst Vermögensübersicht. Wenn sich daraus Unstimmigkeiten ergeben, haken wir nach.
    Vielen Dank für die zahlreichen Beiträge.

  • Wir befreien hier auch von der Rechnungslegungspflicht, wenn nur wenig Vermögen vorhandenen ist. Uns genügt dann die jährliche Berichtsvorlage nebst Vermögensübersicht. Wenn sich daraus Unstimmigkeiten ergeben, haken wir nach.
    Vielen Dank für die zahlreichen Beiträge.

    Das sieht ganz danach aus, dass die Threadstarterin Belehrungsresistent ist. Wenn wenig Vermögen da ist, dann ist auch die Prüfung kein großer Aufwand.

  • Das Sparbuch war versperrt angelegt und die Betreuerin hat nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts darüber verfügt. Eine Sparbuchkopie wurde jährlich eingereicht. Da dürfte es eigentlich keine Probleme geben. Wir befreien hier auch von der Rechnungslegungspflicht, wenn nur wenig Vermögen vorhanden ist. Uns genügt dann die jährliche Berichtsvorlage nebst Vermögensübersicht. Wenn sich daraus Unstimmigkeiten ergeben, haken wir nach.
    Vielen Dank für die zahlreichen Beiträge.

    So züchtet man sich seine Haftungsfälle selbst. Wenn sie dann eintreten, darf man sich nicht darüber aufregen. Wer die gesetzlichen Vorschriften missachtet, muss mit den Folgen der Missachtung leben.

  • Zum 'Fall Balingen':

    Ich glaube, da war mal was im Fernsehen. Es ging um eine ehrenamtliche Betreuerin, die ein Ehepaar als Betreute hatte. Es gab soweit ich weis ein Gemeinschaftskonto. Die ehrenamtliche Betreuerin hat -mit Billigung des Betreuungsrichters- keine Kontentrennung durchgeführt und die Betreuung über das gemeinschaftliche Konto abgewickelt. Es gab kein Problem bis zum Tod der Betreuten. Dann aber haben die Erben die ehrenamtliche Betreuerin in Regress genommen. Ich glaub es ging darum, dass sie Kosten des einen Ehegatten, die über seine Rente hinausgingen, aus der Rente des anderen Ehegatten bezahlt hat. Das Ergebnis war: die Erben bekamen Recht. Die Betreuerin dürfte löhnen. Und die Versicherung sagte: grob fahrlässig, wir zahlen nicht. Die Duldung des Betreuungsrichters hat der Betreuerin nicht geholfen.

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