Freigabe Nebenkostenzahlung Jobcenter

  • Um die Sache mal in eine Richtung zu biegen: Wie schauts denn mit der Rechtskraft eines Beschlusses nach § 850k Abs. 5 ZPO aus?
    Im Gegensatz zur Bescheinigung der anderen Träger ist da ein Unterschied!

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti


  • Wird in der Fachliteratur, welche in Banken verwendet ist, aber auch anders gesehen:


    Da heisst es zum Beispiel bei Sudergat "Kontopfändung und P-Konto":

    Der Gläubiger muss im übrigen vor einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes nicht gehört werden. § 850 k Abs. 5 Satz 4 ersetzt lediglich eine Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 Satz 2. Da auch die dort genannten Stellen nicht verpflichtet sind, Gläubiber anzuhören, gilt das gleiche für das Vollstreckungsgericht, wenn es ersatzweise den pfändungsfreien Betrag bestimmt.

    LG Stade, Beschl. v. 09.09.2011 - 9T94/11, n.v.

    Vorgehensweise bei uns:

    Beschluss nach Abs. 5: -> Beschluss wirkt - analog der Musterbescheinigung (er ersetzt ja diese) - für alle Pfändungen. Geht eine neue Pfändung ein, wirkt der Beschluss auch dort.

    Offensichtlich wird das bei den Gerichten (und auch bei den Banken) unterschiedlich gesehen ;)

    Wie gesagt, ich halte mich da an Zöller oder Musielak, da mir eigentlich auch nur das als richtig erscheint: Entscheidung durch Beschluss, der als klarstellende Maßnahme den Pfändungsbeschluss ergänzt.

    Und da der "Pfändungsbeschluss klarstellend ergänzt" wird folgt daraus das einerseits der Gläubiger angehört wird (rechtliches Gehör) und der Beschluss auch nur für den Pfändungsbeschluss gilt, und nicht für alle möglichen noch kommenden...

    Ist diese Entscheidung vom LG Stade irgendwo veröffentlicht? Hab ich auf die schnelle nirgends gefunden.

  • @Phil: Wenn ich was klarstelle (=ich sage einfach nochmal, wie es das Gesetz sieht, oder?), in wessen Rechtsposition greife ich da ein? Sicher, dass da ein RM ran muss?

    @LG Stade: Beck und juris kennen Sie schon mal nicht. Die Datenbank der Landesjustiz auch nicht, schade.

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  • [...] Und da der "Pfändungsbeschluss klarstellend ergänzt" wird folgt daraus das einerseits der Gläubiger angehört wird (rechtliches Gehör) und der Beschluss auch nur für den Pfändungsbeschluss gilt, und nicht für alle möglichen noch kommenden...

    Über die Form der "Entscheidung" nach § 850k V ZPO kann vielleicht unterschiedlicher Auffassung sein. Dass die Festsetzung des Gerichts aber nur für konkrete (die eigenen) PfÜBse gelten soll, halte ich für systemwidrig.

    Die Bestimmung des Betrages durch das Gericht ersetzt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, u. a.
    Diese Bescheinigungen bewirken, dass der Freibetrag für alle Vollstreckungsmaßnahmen entsprechend berücksichtigt wird.
    Folgt man der Auffassung, dass das Surrogat "Bescheinigung des Gerichts" nur für deren eigene Vollstreckungsmaßnahmen gilt, wer soll dann die Bestimmung nach § 850k V ZPO vornehmen, wenn Finanzamt, Kommune oder anderes Gericht pfänden?
    Die Bestimmung des Betrages durch das Gericht wäre ein "Weniger" als die sie ersetzende Bescheinigung - kann nicht sein.

  • wer soll dann die Bestimmung nach § 850k V ZPO vornehmen, wenn Finanzamt, Kommune oder anderes Gericht pfänden?

    Die gleichen die dann auch eine Entscheidung nach § 850k IV ZPO treffen würden, also eben das Finanzamt, Kommune oder anderes Gericht....
    Ich halte eher den Verstoß gegen das Prinzip der Einzelzwangsvollstreckung (eine gerichtlich Entscheidung pauschalfür alle -auch künftige- Gläubiger) für Systemwidrig. Wobei ich nicht bestreiten will das deine Meinung durchaus auch vertreten werden kann, ich würde mir da nur nicht anschließen :)

  • Ich hänge mich hier mal rein, weil es hier bereits um klarstellende Ergänzung von PfÜB geht:

    Mir liegt ein Antrag eines Schuldners vor, seine privaten Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge von der Lohnpfändung freizugeben. Ich habe mich mit Stöber soweit durchgewühlt, dass es sich dabei nicht um eine Freigabe nach § 850 f handelt, sondern um eine klarstellende Ergänzung des PfÜB dahingehend, dass bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags nach der Pfändungstabelle diese Beträge nicht zu berücksichtigen sind gem. § 850 e Nr. 1 b) ZPO.

    BGH hat entscheiden, dass es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt, nicht um eine Erinnerung (NJW 2006, 777). Ich frage mich nun, ob zu solch einem Antrag der Gläubiger tatsächlich angehört werden muss. Wenn ja, müsste ich wohl auch eine vorläufige Entscheidung treffen, m. a. W. eine vorläufige klarstellende Entscheidung treffen:gruebel: - was ich irgendwie albern finde.

  • nur mal nachgefragt- warum hat ein Lohnempfänger eine private KV und PV? Oder ist es hier ein Bezügeempfänger wie unsereins?

    Das ist doch egal, warum er privat versichert ist. Auch solch Kosten sind dem Schuldner zu belassen, wenn sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (vgl. Zöller/Herget ZPO 32. Aufl. 850e Rn 1c mwN).

  • Wer einmal aus der GKV raus ist, kommt nicht so leicht wieder 'rein.
    Bekommt man auf einer Insel tatsächlich nicht so viel vom Leben mit, oder war das so ein Schlaumeier-Hinweis:cool:, wie sie hier im Forum nicht unüblich sind, ohne auf die eigentliche Frage einzugehen?
    Hilft echt niemandem;)

  • Wer einmal aus der GKV raus ist, kommt nicht so leicht wieder 'rein.
    Bekommt man auf einer Insel tatsächlich nicht so viel vom Leben mit, oder war das so ein Schlaumeier-Hinweis:cool:, wie sie hier im Forum nicht unüblich sind, ohne auf die eigentliche Frage einzugehen?
    Hilft echt niemandem;)


    :(

    1. So salopp, wie du es schreibst, ist es falsch. Ehemalige Selbstständige können ohne weiteres bis zum Alter von 55 in die GKV wechseln, wenn sie jetzt im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind. Habe selbst entsprechende Fälle im Bekanntenkreis.

    2. Wird man wohl auch mal eine Frage am Rande stellen dürfen, oder? :gruebel:

  • wollte nur mit der Frage klären, ob es sich um solche Anträge wie bei mir handelt, wo Freigaben wegen "unbedingt nötiger" Krankenzusatzversicherungen beantragt werden oder nicht. Hatte hier bereits Anträge davon.

  • Ich hänge mich hier mal rein, weil es hier bereits um klarstellende Ergänzung von PfÜB geht:

    Mir liegt ein Antrag eines Schuldners vor, seine privaten Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge von der Lohnpfändung freizugeben. Ich habe mich mit Stöber soweit durchgewühlt, dass es sich dabei nicht um eine Freigabe nach § 850 f handelt, sondern um eine klarstellende Ergänzung des PfÜB dahingehend, dass bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags nach der Pfändungstabelle diese Beträge nicht zu berücksichtigen sind gem. § 850 e Nr. 1 b) ZPO.

    Den §850e muss der Arbeitgeber auch bei privater Krankenversicherung selbstständig (!) berücksichtigen - der Paragraph trifft da überhaupt keine Unterscheidung. Falls man also überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis des Schuldners sieht (ich würde das dem Schuldner erstmal genau so rausschreiben, damit er mit dem Zettelchen zum Arbeitgeber gehen kann) wird bei einem klarstellenden Beschluss auch nicht angehört.
    Es besteht kein gerichtlicher Ermessensspielraum - der Arbeitgeber würde auch nicht anhören.

    Grundsätzlich berechnen wir dem Drittschuldner allerdings auch nicht "deklaratorisch" vor wieviel dem Schuldner jeden Monat von seinen Mehrarbeitsstunden nach §850a zu belassen ist. Zu solchen Überlegungen mag man als Gericht über den § 850k kommen, aber nicht bei der Quellpfändung - da ist der Arbeitgeber gefragt.

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