Anrechnung Unterbringung § 67 h

  • Hallo,

    ich habe hier einen etwas kniffligen Fall und hoffe auf ein paar gedankliche Anstöße:

    Der Verurteilte wurde zu einer Maßregel nach § 64 StGB und einer Freiheitsstrafe mit tw. Vorwegvollzug verurteilt. Nach dem Vorwegvollzug ist er in die Maßregeleinrichtung verlegt worden. Dort wurde dann (als bereits mehr als 2/3 der Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist) die Aussetzung zur Bewährung von Maßregel und Restfreiheitsstrafe beschlossen. Nachdem er nun draußen war, lief nicht immer alles so gut und es wurde die Kriesenintervention nach § 67 h StGB für 3 Monate angeordnet. Da auch schlussendlich nicht half, wurde die Bewährung widerrufen.

    Nun sitz er das widerrufene Restdrittel und eine andere Freiheitsstrafe von einem Jahr ab. Die Krisenintervention kann ja nicht mehr auf das Restdrittel angerechnet, werden da bereits mehr als 2/3 der Strafe vollstreckt worden sind, § 67 IV StGB. Nun hat der Verurteilte beantragt, die Krisenintervention auf das andere Verfahren anzurechen.

    Mein erster Gedanke war, dass das nicht möglich ist. Nun bin ich mir aber unsicher, da ja auch tw. verfahrensfremde Untersuchungshaft anzurechnen sein kann in gewissen Fällen. Nun weiß ich nicht, ob es sowetwas auf für die Kriesenintervention gibt. :confused:

  • Stimme Dirk zu. Krisenintervention wird nur auf die Unterbringung (ggf. Höchstfrist beachten!) angerechnet, niemals auf die Freiheitsstrafe und schon garnicht auf ein anderes Verfahren.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

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