Orstgericht/ Wohnortgericht, Wirksamkeit der Ausschlagung

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zu den in Hessen eingerichteten sogenannten Ortsgerichten.
    Habe mir schon die vorherigen Threads zum Thema angeschaut, aber noch keine konkrete Antwort gefunden.

    Gem. § 344 VII FamFG kann die Ausschlagung wirksam beim Nachlassgericht, aber auch beim Wohnortgericht des Ausschlagenden erklärt werden.

    Dass Ortsgerichte wirksam öffentliche Beglaubigungen vornehmen können, habe ich schon herausgelesen.
    Die Frage ist nun, ob die Ausschlagung fristgerecht vor einem Orstgericht erfolgen kann, also ob ein Ortsgericht im Sinne des FamFG als Wohnortgericht fungiert oder ob die Erklärung zu ihrer Wirksamkeit einer Weiterleitung an das zuständige Nachlassgericht bedarf, vergleichbar mit den vom Notar beglaubigten Ausschlagungserklärungen?

    Danke.

    Einmal editiert, zuletzt von Schmusi (17. November 2014 um 11:25)

  • Das Ortsgericht fungiert in der Regel nur zur Beglaubigung der Unterschrift des Ausschlagenden (die Beglaubigung des Ortsgerichts ist der Beglaubigung durch einen Notar aufgrund hessischer Landesverordnungen gleichgestellt).
    Für die Wahrung der Frist ist m. E. der Eingang beim Nachlassgericht maßgeblich...
    Hierzu auch ein Link:
    http://www.ortsgericht.de/aufgaben/index.html

  • Ortsgericht ist Ortsgericht und Nachlassgericht ist Nachlassgericht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • OP:

    Und für die Entgegennahme der Ausschlagung nur das NLG. Für die Beglaubigung der Ausschlagung auch das Ortsgericht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Insbesondere der Link von JensW, in welchem die abschließend aufgelisteten Zuständigkeiten der Orstgerichte enthalten sind, hat mir geholfen.


    Vielen Dank dafür und auch für die anderen Antworten! :)

  • @Schmusi:

    Meine Antwort war natürlich etwas knapp und bündig...aber das hat seinen Grund, denn wenn man sich mit der von dir aufgeworfenen Frage auf eine ganz einfache Google-Suche begibt und nur mal "Ortsgericht" eingibt, dann kommt als erster Treffer die Wikipedia-Seite, in der die Aufgaben des Ortsgerichts stehen und schon als zweiter Treffer die von JensW angegebenen Seiten.

    Unter den nächsten zwei Google-Treffern dann ein Link zur OLG-Frankfurt-Seite und dort (neben den Ausführungen zum Aufgabenbereich der Ortsgerichte) der Hyperlink zum http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankf…22222222222.htm

    Noch besser wird es, wenn man nach "Ortsgericht Ausschlagung" sucht...dann landet man unter den ersten 5 Treffern z.B. hier http://www.hohenroda.de/rathaus/kontak…rtsgericht.html und bekommt es "mundgerecht" serviert.
    Einfacher und schneller geht es nicht. Darum mein Rat: :sufu::google:

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  • Auch hier kommt es wohl drauf an oder es wird nur unterschiedlich gehandhabt:
    So hat es mir letztens ein Mandant geschildert:
    Er hat beim Amtsgericht A eine Ausschlagung für das Amtsgericht B erklärt. AG A hat die Ausschlagung an AG B weitergeleitet. Der Rechtspfleger von AG A hat gesagt, dass er hierfür keine Gebühren anfordert, sondern dass das vom Amtsgericht B gemacht wird

  • Auch hier kommt es wohl drauf an oder es wird nur unterschiedlich gehandhabt:
    So hat es mir letztens ein Mandant geschildert:
    Er hat beim Amtsgericht A eine Ausschlagung für das Amtsgericht B erklärt. AG A hat die Ausschlagung an AG B weitergeleitet. Der Rechtspfleger von AG A hat gesagt, dass er hierfür keine Gebühren anfordert, sondern dass das vom Amtsgericht B gemacht wird

    Genau so sieht es das Gesetz vor, das AG B fordert die Gebühr aber für die Protokollierung durch das AG A an und nicht für eine Entgegennahme.:)

  • Gebühren in Nachlassverfahren werden durch das originär zuständige Nachlassgericht eingezogen. War schon zu Zeiten der KostO so. Das GNotKG hat hieran nichts geändert. Und immer wieder werden Gebühren durch das Nachlassgericht im Sinne des § 344 Absatz 7 FamFG eingezogen. Wenn man nicht aufpasst, zieht man als originär zuständiges Nachlassgericht die Gebühren dann auch nochmals ein. Manche Schuldner zahlen auch noch die zweite Gebühr. Dann stellt sich die Frage, wer zurückzahlen muss. Interessant, wenn sich die beiden Nachlassgerichte in unterschiedlichen Bundesländern befinden.

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