Nachlassinsolvenz e.K.

  • Hallo Forengemeinde,

    ich habe einen Beschluss vorliegen betreffend einem Nachlassinsolvenzverfahren. Würdet ihr eintragen? Nach § 32 HGB wird ja nur bei InsO des Inhabers eingetragen, nicht jedoch wenn der Nachlass des Inhabers überschuldet ist. vom Tod des Inhabers wusste ich bis dato nix. Außerdem wurde wohl ein Nachlassverwalter bestellt. andererseits sehe ich wegen der Warnfunktion schon ein Eintragungsbedürfnis.

  • Zuerst wurde ein Nachlasspfleger bestellt, der wiederum ist jetzt InsOVerw.

    Das wäre das erste Mal, dass ich mitbekomme, dass ein Nachlasspfleger dann zum Nachlassinsolvenzverwalter bestellt wird. Das geht m. E. gar nicht. Es ist soweit ich weiß auch nicht möglich, dass ein ehemaliger Betreuer später zum Nachlasspfleger bestellt wird...

  • Aus registerrechtlicher Sicht:
    Die Frage ist hier m.E. nicht in erster Linie das Nachlassinsoverfahren sondern die, ob die einzelkaufmännische Firma des offensichtlich verstorbenen Inhabers noch betrieben wird.
    Wenn das nicht der Fall ist, würde ich hier zumindest kein eiliges Problem sehen, ob nun noch ein Inso-Vermerk einzutragen ist oder nicht.
    Habe das aber auch noch nicht gesehen und mir noch keine abschließenden Gedanken gemacht.

  • Ich habe aktuell einen gleich gelagerten Fall wie der Themenstarter.

    Weder im § 32 HGB noch irgendwo in der Inso (speziell in den §§ 315 ff Inso) habe ich einen Verweis oder Hinweis gefunden, dass das Nachlassinsolvenzverfahren nach Mizi mitzuteilen wäre oder auf Grund einer solchen Mitteilung einzutragen ist.
    Kommentierung und Literatur schweigen sich aus.
    Das würde erst mal gegen eine Eintragung sprechen.

    Trotzdem erscheint es mir merkwürdig, dass die (ausgewiesenen) Erben unter Vorlage des HR-Auszuges und des Erbnachweises über Teile des ihnen entzogenen Nachlasses verfügen könnten. Sicher bin ich mir aber keineswegs.

    Gibt es weitere Gedanken oder Ideen, die für oder gegen eine Eintragung sprechen?

  • Eine Eintragung nach § 32 HGB erfolgt, damit eventuelle Verfügungsbeschränkungen des Einzelkaufmannes aus dem Handelsregister ersichtlich sind. Da auch bei der Nachlassinsolvenz nicht die Erben, sondern der Insolvenzverwalter verfügungsbefugt ist (Inso-Experten mögen mich hier berichtigen), würde ich eine Eintragung als erforderlich ansehen.

    Ich hatte neulich den Fall, dass das einzelkaufmännische Unternehmen noch ein paar Monate vom Nachlassinsolvenzverwalter betrieben wurde. Ich habe dort einen Vermerk eingetragen.

  • Danke für deine Meinung.

    Hast du vorher den Nachlass-Insolvenzverwalter angehört und gefragt, ob eine Weiterführung beabsichtigt oder eine Löschung des e.K. angemeldet werden soll?

    Denn wenn eine Löschung beabsichtigt ist, würde sich ja auch die Eintragung des Vermerks erübrigen.
    Allerdings bin ich da bei dem Zeitfaktor nicht wirklich sicher, da der Vermerk ja so schnell wie möglich eingetragen werden soll.

  • Da es sich um ein größeres Unternehmen handelte, ging durch die hiesige Presse, dass der Insolvenzverwalter es weiter betreibt und nach einem Käufer sucht. Ich habe dann ohne weitere Anhörung eingetragen.
    Mir erschien dies logisch. Wahrscheinlich fehlte mir jegliches Problembewusstsein dahin, keine Eintragung vorzunehmen.

    Die Eintragung war dem Insolvenzverwalter auch sehr recht. Er und die Erbin hatten eher Probleme damit, als ich darum gebeten hatte, die Erbin als Inhaberin einzutragen.
    Von deren Seite wurde vorgebracht, dass die Erbin ja doch nicht handeln könnte und haftungsmäßig durch die Nachlassinsolvenz raus sei. (Ich hätte sie als Inhaberin eingetragen und den Nachlassinsolvenzvermerk dringelassen). Da der Verkauf dann sehr schnell ging, wurde die Erbin nicht mehr eingetragen, sondern das Erlöschen der Firma eingetragen. Der Käufer hat das Unternehmen in anderer Rechtsform betrieben. Ob dies richtig war, weiß ich nicht.

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