Zweifel an der Prozessfähigkeit

  • Was habe ich zu veranlassen, wenn mir Zweifel an der Prozessfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten kommen?

    In dem Schreiben dieser Person ist dargelegt, dass sich Kollegen/Ex/Nachbarn/Bekannte/Polizei etc. gegen sie verschworen haben. Alle sind gemein, und sie ist nun mürbe. Bei den geschilderten Vorfällen bin ich unsicher, wo die Grenze zwischen Realität und Interpretation verläuft. Kurzum, ich sehe hier die Gefahr, dass diese Person ihre Rechte im Verfahren nicht wahrzunehmen imstande ist.

    Wie gehe ich mit dieser Einschätzung nun um?

  • Was habe ich zu veranlassen, wenn mir Zweifel an der Prozessfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten kommen? In dem Schreiben dieser Person ist dargelegt, dass sich Kollegen/Ex/Nachbarn/Bekannte/Polizei etc. gegen sie verschworen haben. Alle sind gemein, und sie ist nun mürbe. Bei den geschilderten Vorfällen bin ich unsicher, wo die Grenze zwischen Realität und Interpretation verläuft. Kurzum, ich sehe hier die Gefahr, dass diese Person ihre Rechte im Verfahren nicht wahrzunehmen imstande ist. Wie gehe ich mit dieser Einschätzung nun um?



    Im Betreuugsverfahren bekäme sie im Zweifel einen Verfahrenspfleger. Im Nachlassverfahren würde mann ggf. das Betreuungsgericht informieren. Das Nachlassverfahren gibt einen Verfahrenspfleger m.E. nicht her, es sei denn man hängt der Lehre an, Nachlassverfahren seien verkappte Betreuungsverfahren.

  • Wo bzw. wobei genau ist dir denn diese Person begegnet? Wir haben auch schon in Zivilverfahren eine Betreuung angeregt, wenn wir entsprechende ernsthafte Vermutungen hatten.

  • Ich hatte auch mal anno Piependeckel ein Klägerin, bei der ich massive Zweifel hatte. Ich bin damals mal zum Jugendamt (damals noch zuständig) gegangen und habe da mal so inoffiziös vorgesprochen. Die haben dann ne Vormundschaft angeregt, die dann auch angeordnet wurde. (Die genauen rechtlichen Hintergründe bekomme ich nicht mehr zusammen, ist halt so 20 Jahre her)

  • Ich würde, soweit prozessual möglich, die Person zunächst einmal anhören, um mir einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Manche, die nach Schriftform in die Nähe der Betreuung gehören, sind im persönlichen Gespräch nämlich eigentlich ganz fit, lassen sich aber immer dann, wenn sie etwas zu Papier bringen wollen in einer Sache, die objektiv aussichtslos ist, vom "Weltschmerz" übermannen, weil alles gegen sie läuft.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ja natürlich muss man mit der betreffenden Person persönlich sprechen. Deshalb hatte ich nachgefragt, um konkretere Informationen zu bekommen. Allein aus einem Schreiben kann man nicht viel entnehmen.
    Ich hatte mal selber eine Betreuung angeregt. Da gab es eine Dame, die immer wieder aufgeschlagen ist und gegen alles und jeden Klage eingereicht hat. Wir haben immer wieder versucht, mit ihr zu reden, weil das alles sinnlose Klagen waren und sie sich nur selber finanziell ruiniert hat. Aber sie hat einfach nichts verstanden. Und wenn sie nun mal in der RAST sitzt, und auf die Klageaufnahme besteht, kann man das auch schlecht verweigern.
    Problem war nur, dass sie dann auch das Betreuungsverfahren abgelehnt hat - sie hat dort gleich die Anhörung verweigert. Das Gute wiederum war, dass sie dann mit uns nichts mehr zu tun haben wollte und somit nicht mehr kam, um weitere Klageanträge zu stellen. :)

    Es gibt aber auch Leute, die selber vor Gericht Verfahren führen, unter Betreuung stehen und ihrem Betreuer davon nichts verraten. Wenn den Richtern dann was komisch vor kommt, fragen sie einfach mal am Betreuungsgericht nach. Da ist schon manchmal was zu Tage getreten.
    Zu #1: Eine kurze Nachfrage schadet ja nichts. Vielleicht klärt sich dein Problem dann ganz schnell.

  • Ein persönliches Gespräch dürfte (im Vollstreckungsverfahren) kaum zustandekommen, schon weil die betreffende Person nicht grad in meinem Amtsgerichtsbezirk zu Hause ist.

    Ja, gewiss, ich könnte eine Betreuung anregen. Wenn sich der Anfangsverdacht mangelnder Prozessfähigkeit dann zerstreut, kann ich die Akte sogleich wegen Besorgnis der Befangenheit abgeben, weil ich dieser Partei einen Psychiater auf den Hals gehetzt und damit in ihre Persönlichkeitsrechte eingegriffen habe.

    Gibt es keine Möglichkeit, geschickter vorzugehen?

  • Hast du denn schon mal beim Betreuungsgericht am Wohnort dieser Person angerufen und nachgefragt, ob dort vielleicht was anhängig ist? Das wäre meine 1. Amtshandlung, bevor ich da irgend etwas anderes unternehmen würde. Das erfährt ja diese Person nicht, also schadest du ihr damit auch nicht.

  • Ein persönliches Gespräch dürfte (im Vollstreckungsverfahren) kaum zustandekommen, schon weil die betreffende Person nicht grad in meinem Amtsgerichtsbezirk zu Hause ist.

    Ja, gewiss, ich könnte eine Betreuung anregen. Wenn sich der Anfangsverdacht mangelnder Prozessfähigkeit dann zerstreut, kann ich die Akte sogleich wegen Besorgnis der Befangenheit abgeben, weil ich dieser Partei einen Psychiater auf den Hals gehetzt und damit in ihre Persönlichkeitsrechte eingegriffen habe. Wieso hast Du ihr einen Mackendoktor auf den Hals gehetzt? Das macht doch der Betreuungsrichter, wenn er meint, daß an der Nummer was dran ist? Vorher sollte er doch selbst mal den wenigstens schriftlichen Kontakt gesucht haben.

    Gibt es keine Möglichkeit, geschickter vorzugehen?

    Und was hast Du eigentlich gegen die Ablehnung wegen Befangenheit? Sollte die durchkommen, hast Du eben eine Akte weniger. Für mich kein Grund, sich zu beklagen. Für eine Selbstablehnung sehe ich übrigens keinen Raum...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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