Pflicht zum Nachsendeauftrag?

  • Ich möchte einmal einen etwas merkwürdigen Fall zur Diskussion stellen:

    Ein Berufsbetreuer erhält im Rahmen einer Betreuung für einen jüngeren Betreuten, der in eigener Wohnung lebt, u. a. den Aufgabenkreis Postangelegenheiten. Der Betreuer richtet keinen Nachsendeauftrag bei der DP bzw. entsprechenden anderen Zustellunternehmen ein.

    Aus der Zeit vor der Betreuung gibt es ein Verfahren, in dem dem Betreuten PKH bewilligt worden war. Nach Anordnung der Betreuung erfolgt eine Überprüfung der PKH, wobei dem Zivilgericht die Betreuung nicht bekannt ist.

    Der Betreute reicht keine Unterlagen ein, so dass es letztlich zur Aufhebung der PKH kommt. Erst jetzt wendet sich der Betroffene an den Betreuer, der erfolglos Beschwerde mit Antrag auf Wiedereinsetzung einlegt.

    Mit der Landeskasse wird eine Ratenzahlung der Forderung aus der PKH ausgehandelt. Da nunmehr nur noch ein Restbetrag offen ist, hatte der Betreuer die Idee, bei der Kasse einen Erlass der Restforderung zu beantragen. das wurde verwehrt und dem Betreuer zumindest mittelbar vorgeworfen, zu der PKH-Aufhebung und damit der Forderung wäre es bei rechtzeitiger Beauftragung eines Nachsendeauftrages gar nicht gekommen. Er müsse daher für die Forderung gegenüber dem Betreuten haften und diese erstatten.


    Was haltet ihr von einem entsprechenden Ansinnen? Wie geht ihr mit aus der Rechnungslegung ersichtlichen Zahlungen wegen PKH um (bei Bezug von Grundsicherung bzw. ersichtlich zu niedrigem Einkommen)?

    Sehr ihr generell eine Verpflichtung des Betreuers, Nachsendeaufträge einzurichten, ggf. bei "sämtlichen" Zustellunternehmen? Früher reichte der bei der DP, da aber inzwischen die Gerichte über andere Unternehmen zustellen, hätte dies hier nichts gebracht.

    Vielen Dank für das Lesen des langen Beitrages und eure Meinungen.

  • Das sind gleich verschiedene Fragen auf einmal. ;)

    Postnachsendeauftrag: Der Betroffene soll soweit wie möglich in seiner Selbständigkeit erhalten und gefördert werden. Deshalb sollten Postnachsendeaufträge nur nach gewissenhafter Abwägung dann erstellt werden, wenn diese zum Wohl des Betroffenen unumgänglich sind. Der Nachsendeauftrag sollte nur errichtet werden, wenn die Krankheit dem Betroffenen eine Versorgung der Post unmöglich macht. Nicht jedoch, wenn der Betroffene keinen Bock hat (da wäre die Eigenverantwortung zu fördern).

    Ratenzahlung bei Sozialhilfebezug: Ebenfalls Abwägungssache. Wohl und Wunsch des Betroffenen, handelt es sich um eine nach allgemeiner Auffassung zu bevorzugende Forderung (z.B. Bezahlung Pflegedienst, Unterhalt für Kinder, Mietrückstände), ist eine Abzahlung der Forderung möglich (dann wäre der Betroffene schuldenfrei, auch schön)? Musste mich leider mit der Frage schon auseinandersetzen, da hier ein RA von Sozialhilfe immer munter Ratenzahlung leistet. Ergebnis: Betreuer entscheidet, eine Gefährdung des Wohles des Betreuten wäre erstmal nachzuweisen, daher sind Weisungen durch das Gericht eher schwierig.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich sehe das wie Franziska.
    Eine Verpflichtung zur Einrichtung von Nachsendeaufträgen ist mir nicht bekannt. Ich kenn nicht mal alle Zustellunternehmen. Wo will man anfangen und wo aufhören?
    Das Schreiben der Kasse? finde ich daher etwas daneben. Einen Haftungsgrund des Betreuers sehe ich nicht.
    Und was die Ratenzahlung angeht, das ist eine Einzelfallentscheidung. Auch wenn eine Pfändung nicht möglich wäre, können Raten gezahlt werden, wenn das restliche Geld trotzdem für die Ausgaben des Betroffenen ausreicht, der Betroffene unbedingt seine Schulden los sein will.... da kann es verschieden Gründe geben.
    Der Betreuer sollte das eigenständig mit dem Betroffenen gemeinsam entscheiden unabhängig von irgendwelchen Drohungen.

  • Das sind gleich verschiedene Fragen auf einmal. ;)

    Postnachsendeauftrag: Der Betroffene soll soweit wie möglich in seiner Selbständigkeit erhalten und gefördert werden. Deshalb sollten Postnachsendeaufträge nur nach gewissenhafter Abwägung dann erstellt werden, wenn diese zum Wohl des Betroffenen unumgänglich sind. Der Nachsendeauftrag sollte nur errichtet werden, wenn die Krankheit dem Betroffenen eine Versorgung der Post unmöglich macht. Nicht jedoch, wenn der Betroffene keinen Bock hat (da wäre die Eigenverantwortung zu fördern).


    Gilt das auch, wenn der Betroffene - wie hier - durch die Nichtbeantwortung der Post letztlich (finanzielle) Nachteile erleidet?

  • Da nach einer Entscheidung des OLG Köln (habe ich nicht zuhause;)) der Betreuer die Kosten des Nachsendeauftrags selbst tragen muß, überlegt er sich dessen Einrichtung. Der Betreute darf ruhig auch die Post rausrücken. Wenn er diese unterdrückt, was soll der Betreuer machen?

    Wenn sich der Betreute unmittelbar nach Aufhebung der PKH an den Betreuer gewandt hat, wäre für diesen doch genug Zeit für ein Rechtsmittel unter Nachreichung der Belege etc. gewesen. Also war das "Erst jetzt wendet sich der Betroffene an den Betreuer" entweder später, oder die Belege reichten nicht. Dann wäre aus meiner Sicht dem Betreuer dafür kein Vorwurf zu machen. Hat der Betreuer das RM vergeigt, dann schon.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Aus welchem Grund ist denn der AK "Postangelegenheiten" angeordnet worden? Gab es dafür Gründe, oder handelt es sich eher um eine reine Vorsichtsmaßnahme (was ja eigentlich nicht sein sollte:daumenrun)?

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  • Aus welchem Grund ist denn der AK "Postangelegenheiten" angeordnet worden? Gab es dafür Gründe, oder handelt es sich eher um eine reine Vorsichtsmaßnahme (was ja eigentlich nicht sein sollte:daumenrun)?


    Gute Frage. Letztlich dürfte der Grund eher eine untergeordnete Rolle spielen, wenn der Richter die entsprechende Entscheidung getroffen hat. Ggf. hätte der Betroffene sich gegen den Aufgabenkreis durch Einlegung der Beschwerde wehren müssen.

    Soweit ich das sehen kann - es wird ja nicht jeder angeordnete Aufgabenkreis einzeln begründet- liefen zur Zeit der Betreuungsanordnung auch familiengerichtliche Verfahren bzw. gab es Streit mit dem Jugendamt. In diesem Zusammenhang hatte wohl der Betreute nicht wirklich zuverlässig auf Gerichts- bzw. Behördenpost reagiert.

  • Zitat

    Letztlich dürfte der Grund eher eine untergeordnete Rolle spielen, wenn der Richter die entsprechende Entscheidung getroffen hat.

    Moment, der Betreuer "muss" die Post abfangen, wenn der Richter einen entsprechenden Aufgabenkreis anordnet? Das sehe ich anders.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Kenne ich auch nicht so. Er darf, aber er muß nicht.

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  • Moment, der Betreuer "muss" die Post abfangen, wenn der Richter einen entsprechenden Aufgabenkreis anordnet? Das sehe ich anders.


    Hat das jemand behauptet? :gruebel:
    Der Betreuer muss die Post nicht abfangen, aber er darf, wenn er den Aufgabenkreis hat. Ich habe noch nie gelesen, dass es für den Aufgabenkreis "Postangelegenheiten" einen Einwilligungsvorbehalt gibt.
    Und der Betreuer hat sich sicher nicht "schuldig" gemacht, weil er von der Post nichts wusste uind nicht reagieren konnte. Auch das Zivilgericht hätte ja mal nachfragen können, ob es eine Betreuung gibt. Das wäre vielleicht sogar naheliegender gewesen.

    Um aber noch mal das eigentliche Problem aufzugreifen: Es gibt diese Zahlungsverpflichtung, aber der Betroffene hat offensichtliche Einkommen unter dem pfandfreien Betrag. Damit entscheidet letztlich der Betreuer, ob er die Raten weiter zahlt oder nicht. Es ist richtig, wenn er es tut, damit der Betroffene irgendwann schuldenfrei ist und es ist auch richtig, wenn er es nicht tut, damit er das Geld für den Betroffenen ausgeben kann. Auf keinem Fall darf er deswegen neue Schulden machen.
    Wenn ich Betreuer wäre, würde ich es wohl auch abhängig von dem noch offenen Betrag machen. Wenn der sich in absehbarerer Zeit abzahlen lässt und der Betroffene dann keinerlei Schulden mehr hat, lohnt es sich. Wenn das Ende nicht wirklich absehbar ist, würde ich es lassen. Ob der Betroffene am Ende in paar 100 EUR mehr oder weniger Schulden hat, macht das Kraut nicht fett.

  • Wahrscheinlich halten das jetzt viele für zu kleinlich:

    Nach dem Wortlaut von § 1896 Abs. 4 BGB ist die "Entscheidung [...] über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post" kein eingenständigerAufgabenkeis, sondern die Anordnung ist dann zu treffen, wenn der Betreuer einen Aufgabenkreis ohne die Anordnung nicht angemessen wahrnehmen kann!

    Demnach stellt sich für mich zunächst die Frage, ob hier nicht schon ein Nachsendeauftrag ausgereicht hätte -eventuell auch eine Mitteilung an Gerichte und Behörden mit denen der Betreute in Kontakt steht!

  • Demnach stellt sich für mich zunächst die Frage, ob hier nicht schon ein Nachsendeauftrag ausgereicht hätte -eventuell auch eine Mitteilung an Gerichte und Behörden mit denen der Betreute in Kontakt steht!


    Ein Nachsendeauftrag? - Und an welches Unternehmen? Das ist es ja gerade.
    Und an welche Behörden oder an welches Gerichte soll sich der Betreuer wenden, wenn ihm nichts bekannt ist? Ein Rundumschlag ist sicher nicht angebracht. Der Betroffene hat nichts verraten, sonst hätte der Betreuer rechtzeitig etwas unternommen. Außerdem kommt Gerichtspost üblicherweise nur dann an, wenn da auch ein Aktenzeichen drauf steht. Ansonsten kann so ein Schreiben nicht zugeordnet werden, irrt ewig durch alle Abteilungen und alles geht genauso schief, wie es hier geschehen ist.

  • Zitat

    Letztlich dürfte der Grund eher eine untergeordnete Rolle spielen, wenn der Richter die entsprechende Entscheidung getroffen hat.

    Moment, der Betreuer "muss" die Post abfangen, wenn der Richter einen entsprechenden Aufgabenkreis anordnet? Das sehe ich anders.


    Das habe ich nicht geschrieben.

    Ich wolle nur verdeutlichen, dass der Betreuer und ich im Hinblick auf die Prüfung der Vermögensverwaltung mit dem angeordneten Aufgabenkreis "leben müssen", mag dieser im entsprechenden Fall ggf. auch unsinnig sein.

  • Wahrscheinlich halten das jetzt viele für zu kleinlich:

    Nach dem Wortlaut von § 1896 Abs. 4 BGB ist die "Entscheidung [...] über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post" kein eingenständigerAufgabenkeis, sondern die Anordnung ist dann zu treffen, wenn der Betreuer einen Aufgabenkreis ohne die Anordnung nicht angemessen wahrnehmen kann!

    Demnach stellt sich für mich zunächst die Frage, ob hier nicht schon ein Nachsendeauftrag ausgereicht hätte -eventuell auch eine Mitteilung an Gerichte und Behörden mit denen der Betreute in Kontakt steht!


    Unabhängig von der praktischen Problematik (Nachsendeauftrag an welche Unternehmen neben der DP?) würde ich dies für rechtlich bedenklich halten, wenn dem Betreuer die Postangelegenheiten gar nicht übertragen wurden.

    Dann würde dieser nämlich Post des Betroffenen erhalten, die diesem als eigentlichem Empfänger quasi vorenthalten wird, vom Postgeheimnis mal gaz abgesehen.

  • Moment, der Betreuer "muss" die Post abfangen, wenn der Richter einen entsprechenden Aufgabenkreis anordnet? Das sehe ich anders.


    Hat das jemand behauptet? :gruebel:
    Der Betreuer muss die Post nicht abfangen, aber er darf, wenn er den Aufgabenkreis hat. Ich habe noch nie gelesen, dass es für den Aufgabenkreis "Postangelegenheiten" einen Einwilligungsvorbehalt gibt.
    Und der Betreuer hat sich sicher nicht "schuldig" gemacht, weil er von der Post nichts wusste uind nicht reagieren konnte. Auch das Zivilgericht hätte ja mal nachfragen können, ob es eine Betreuung gibt. Das wäre vielleicht sogar naheliegender gewesen.


    Das denke ich allerdings nicht. Weshalb sollte das Zivilgericht bei der PKH-Prüfung wegen einer eventuellen Betreuung beim Betreuungsgericht nachfragen? Nur, weil jemand auf die Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen nicht reagiert? :gruebel:

  • Ich habe ja nicht gesagt, dass die das machen oder machen müssen. Es wäre nur eine Möglichkeit, wenn da Anhaltspunkte ersichtlich wären z.B. aus dem Verfahren. Genauso wenig kann man das ja vom Betreuer verlangen, wenn der von nichts wusste.

  • Nach dem Wortlaut von § 1896 Abs. 4 BGB ist die "Entscheidung [...] über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post" kein eingenständigerAufgabenkeis, sondern die Anordnung ist dann zu treffen, wenn der Betreuer einen Aufgabenkreis ohne die Anordnung nicht angemessen wahrnehmen kann!

    Das sehe ich anders. Beim § 1899 Absatz 4 BGB geht es um die Grundrechtsverletzung, die der Betreuer begeht, wenn er in das Postgeheimnis des Betreuten eingreift. Ohne Aufgabenkreis "Postkontrolle" hat der Betreuer ggf. ein Problem und bekommt -zumindest wenn der Staatsanwalt von diesem "Delikt" Kenntnis bekommt- sicherlich Probleme.

    Deshalb ist die ausdrückliche Anordnung der Postkontrolle im § 1899 Absatz 4 BGB vorgesehen.


  • Mit der Landeskasse wird eine Ratenzahlung der Forderung aus der PKH ausgehandelt. Da nunmehr nur noch ein Restbetrag offen ist, hatte der Betreuer die Idee, bei der Kasse einen Erlass der Restforderung zu beantragen. das wurde verwehrt und dem Betreuer zumindest mittelbar vorgeworfen, zu der PKH-Aufhebung und damit der Forderung wäre es bei rechtzeitiger Beauftragung eines Nachsendeauftrages gar nicht gekommen. Er müsse daher für die Forderung gegenüber dem Betreuten haften und diese erstatten.

    Was haltet ihr von einem entsprechenden Ansinnen? Wie geht ihr mit aus der Rechnungslegung ersichtlichen Zahlungen wegen PKH um (bei Bezug von Grundsicherung bzw. ersichtlich zu niedrigem Einkommen)?

    Um die Kassensicht abzudecken:
    Ist der Erlass auch bei der zuständigen Stelle beantragt bzw. entschieden worden? Ja nach Verordnungslage in dem konkreten Bundesland muss hierfür nicht zwingend die Kasse selber zuständig sein. Nach meinen Erfahrungen würde im hiesigen Beritt allerdings eher kein Erlass ausgesprochen werden. Die Aussage, dass der Betreuer für die Forderung gegenüber dem Betreuten haften und diese erstatten müsse, geht allerdings gar nicht. Kostenschuldner ist der Betreute, nicht der Betreuer.

    Und natürlich besteht die Zahlungsverpflichtung auch, wenn der KoSch nur über unpfändbares Einkommen und Vermögen verfügt - das wird gerne mal von den Beteiligten übersehen. Ob und inwieweit die Forderung durch die Kasse im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgreich beigetrieben werden kann, ist eine andere Sache. Dass der KoSch unter Betreuung steht, hindert die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis hin zur Vermögensauskunft und Eintragung ins Schuldner- bzw. Vermögensverzeichnis jedenfalls per se nicht. Wenn die Einziehung nicht erfolgreich ist, bleibt in der Regel am Ende nur die Niederschlagung, die aber die Forderung nicht erlöschen lässt.

    Und mit welcher Berechtigung sollten Zahlungen auf derartige Forderungen aus dem unpfändbaren Einkommen bei der Rechnungsprüfung moniert werden?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck


  • Die Zahlungen kann man sicher nicht monieren, da es der Entscheidung des Betreuers obliegt, auch auf Forderungen zu zahlen, die mittels Zwangsvollstreckung aktuell nicht durchgesetzt werden könnten.

    Allerdings muss man als Rechtspfleger wohl in Anbetracht der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen mal nachfragen, weshalb er die aus der Rechnungslegung ersichtlichen PKH-Raten überhaupt entstanden sind (also weshalb trotz der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffene die PKH nicht ratenfrei weiterbestand)? :gruebel:

    Dann wird der Betreuer das Problem der PKH-Aufhebung schildern und ggf. den Beschluss mit einreichen. Wenn man der o. g. mitgeteilten Ansicht (roter Text) folgt, könnte man zu der Erkenntnis kommen, dass die PKH-Aufhebung bei anderem Agieren des Betreuers tatsächlich vermeidbar gewesen wäre, ergo theoretisch ein Schadensersatzanspruch bestehen könnte.

    Was haltet ihr von dieser (der in roter Schrift niedergelegten) Ansicht?

  • Da es keine Pflicht gibt, bei Anordnung des Aufgabenkreises "Postempfang" einen Nachsendeantrag zu stellen,
    lässt sich nicht generell sagen, dass der Betreuer für die offene Forderung haftet.
    In dieser Absolutheit ist der Vorwurf daher sicher nicht korrekt.
    Der Sachverhalt ist m.E. zu dünn, um beurteilen zu können, ob es eine Haftung des Betreuers geben könnte.
    Es ist nichts über eventuelle Absprachen zwischen Betroffenen und Betreuer,
    über eine Absprachefähigkeit des Betroffenen, oder auch über den bisherigen Umgang des Betroffenen mit seiner Post
    und der Weiterleitung bekannt. Somit lässt sich nicht beurteilen, ob der Betreuer davon ausgehen musste,
    wesentliche Dinge vom Betroffenen nicht mitgeteilt zu bekommen.

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