Zahlung und § 733 ZPO

  • In unserem Textsystem ist vorgesehen, bei Anträgen auf Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen nach Zahlungen des Schuldners zu fragen und eine aktuelle Forderungsaufstellung zu erbitten. Gibt es dafür eine Grundlage? Dann müssten Zahlungen ja durch mich im Rahmen der Klauselerteilung vermerkt werden.
    Macht jemand von Euch so etwas?

  • Also wir als Notariate dürfen ja mittlerweile selbst weitere vollstreckbare Ausfertigungen unserer Urkunden erteilen. Allerdings müssen wir den Schuldner mittlerweile anhören und entweder nach Rücksendung einer Bestätigung des Schuldner oder Fristablauf kann die weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Damit soll, soweit ich weiß, vermieden werden, dass mehrere vollstreckbare Ausfertigungen, aus denen unter Umständen schon vollstreckt wurde, im Umlauf sind...
    Beim DNotI gibt es hierüber auch ein entsprechendes Gutachten. Ich mache mich auf die Suche und dann stelle ich es hier rein...

  • Allerdings müssen wir den Schuldner mittlerweile anhören...

    Den Schuldner anhören ist sowieso geboten, aber es geht ja glaube ich eher darum von dem Gläubiger ohne bestimmten Grund eine Forderungsaufstellung und/oder Übersicht der Zahlungen anzufordern... und das mach ich bisher eigentlich nicht. :nixweiss:

  • Ich nutze die Verfügung des Textsystems so wie oben beschrieben.
    Bzgl. der Forderungsaufstellung kommt eig nie ein Eingang.
    Zum Glück hat der Schuldner bislang nie etwas gezahlt. Wäre das aber der Fall, müsste dies bei der Klauselerteilung m.M. nach beachtet werden, da sonst ein Titel ausgegeben wird z.B. über die Summe A, bestehend aus Teilbeträgen B und C. Hätte der Schuldner B bereits gezahlt, würde aufgrund der nunmehr erneut ausgewiesenen Summe A der Betrag B doppelt vollstreckt werden.

  • M.E. ist die von JUDICA angebotene Möglichkeit der Nachfrage nach eventuellen Zahlungen, ohne konkrete Anhaltspunkte für solche Zahlungen zu haben, schlicht und ergreifend überflüssig. Sollten Zahlungen, die der Gläubiger nicht von sich aus mitgeteilt hat, durch den Schuldner erfolgt sein, ist es dessen Sache, diese im Rahmen seiner Anhörung mitzuteilen. Tut er dies, höre ich dann den Gläubiger zu den behaupteten Zahlungen an. Werden diese zugestanden, vermerke ich die Zahlungen auf der zu erteilenden weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Werden die Zahlungen hingegen bestritten, erteile ich die weitere vollstr. Ausfertigung ohne die Zahlungen, sofern diese nicht nachgewiesen sind.

  • Hier handelt es sich um Gesamtschuldner. Es gibt zwei VB's und die Mitschuldnerin hat wohl schon was gezahlt. Nach Mitteilung des Gl.Vertr. wurden wohl Ratenzahlungen durch den GV mit ihr vereinbart.
    Nach § 733 ZPO sind Vermerke über Zahlungen doch gar nicht vorgesehen. Oder fällt das unter "nicht sehenden Auges etwas falsches machen", wie z. B. bei Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Titulierung?

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