erneute nachlassgerichtliche Genehmigung?

  • In der Sufu bin ich nicht fündig geworden, daher meine Frage: Ist für vorliegenden Sachverhalt eine erneute/weitere Genehmigung erforderlich?

    Nachlasspfleger (NP) hat in einem Nachlassbestand ein landwirtschaftliches Grundstück mit einem Verkehrswert von ca. 5000,--EUR. Dieses ist aber mit einer Grundschuld für Sozialleistungen mit ca. 10.000 belastet, valutiert sind ca. 8000,--EUR.

    Kaufvertrag wird eingereicht, Käufer zahlen die 5000,--.
    Im Vertrag ist auch geregelt, welcher Anteil aus dem KP an den Gläubiger geht und welcher an den Verkäufer /NP.

    Verfahrenspfleger hat keine Einwendungen, Vertrag wird genehmigt.

    Es braucht zwei Jahr bis der Gläubiger eine im Grundbuch verwendungsfähige Löschungsbewilligung erteilt.
    Nun kommt ein Nachtrag zu dem bereits genehmigten Vertrag, der die Anteile ,die der Gläubiger bekommt aus dem unveränderten KP etwas erhöht, die dem NP verbleibenden Anteile etwas verringert.

    Ich würde nicht noch einmal genehmigen, da dies nicht den Vertrag im Ganzen ändert, nur die Verwendung des KP und dies zu klären ist ja in erster Linie Sache des NP. Abrechnen muss er dann am Ende, vor allem dafür Sorge tragen, dass seine Vergütung gesichert ist.
    Ist das richtig oder habe ich hier etwas übersehen?

  • Der Vertrag in der geänderten Form wurde nicht genehmigt. Auch die Höhe des (an den Nachlasspfleger) auszukehrenden Erlöses ist Teil des Genehmigungsverfahrens. Andernfalls könnte man den Betrag frei lassen und blanko genehmigen. Daher halte ich einen ergänzenden Genehmigungsbeschluss für zweckmäßig. Die andere Ansicht ist im Einzelfall aber bestimmt auch gut vertretbar (Änderung zu vernachlässigen?).

  • Wenn ich einen Entwurf "vorabgenehmige" müssen doch alle Änderungen im endgültigen Entwurf "nachgenehmigt" werden. Insbesondere auch die Änderungen in der Gegenleistung. Wieso sollen dann bei einem "nachgenehmigten" Vertrag Änderungen nicht mehr "nachgenehmigt" werden. Insofern verstehe ich nicht, wieso eine erneute "Nachgenehmigung" nur zweckmäßig ist. Ich vertrete die Auffassung, dass nur das genehmigt werden kann, was genehmigungsbedürftig ist. Zweckmäßige, aber eigentlich nicht erforderliche Genehmigungen, sind m.E. unzulässig.

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