Kostenentscheidung über zu unrecht eingetragene Zwangssicherungshypothek

  • Guten Tag,

    ich hoffe es kann mir jemand mit meinem verzwickten Fall, an welchem ich nicht ganz unschuldig bin, weiterhelfen.

    Am 28.05.2014 wurde seitens des Gläubigers ein Antrag aufEintragung einer Zwangssicherungshypothek gestellt.

    Hierauf wurde eine Zwischenverfügung erlassen, da keinGeburtsdatum des Gläubigers angegeben war.

    Am 06.06.2014 wurde bekannt, dass über das Vermögen des Grundstückseigentümers die Insolvenz eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter beantragte die Eintragung des entsprechenden Vermerkes. Der Eröffnungsbeschluss wurde nicht vorgelegt und von mir angefordert. Gleichzeitig wurde der Gläubiger angeschrieben, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und um Antragsrücknahme bezüglich der Zwangssicherungshypothek gebeten.

    Einen Tag später erreicht mich eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters bezüglich des Grundstückes. Diese war auf den 04.06.2014 datiert.

    Ich habe also letztendlich keinen Insolvenzvermerk eingetragen. Die Zwangssicherungshypothek wurde nach Mitteilung des Gläubigergeburtsdatums eingetragen. Heute weiß ich, dass die Eintragung aufgrund des Vollstreckungsverbotes § 89 Abs. 1 InsO falsch war. Ich habe mich bei der Eintragung jedoch darauf gestützt, dass die Zwangssicherungshypothek mit der Freigabe des Grundstückes wirksam wird (Schöner/Stöber HRP Grundbuchrecht, 14.Auflage, Rd.-Nr. 2223a). Heute weiß ich, dass das lediglich auf solche Zwangssicherungshypotheken bezogen ist, welche innerhalb der Rückschlagsperre eingetragen sind und mit Eröffnung der Insolvenz unwirksam wurden.

    Die Eintragung war klar mein Fehler. Natürlich hat sich derSchuldner – vertreten durch einen Rechtsanwalt – bei mir beschwert und die Löschung der Zwangssicherungshypothek verlangt. Nach langem hin und her mit dem Gläubigervertreter (rechtliches Gehör) habe ich sodann die Zwangssicherungshypothek gem. § 22 GBO gelöscht (vgl. auch Beschlussdes OLG Hamm vom 07.12.2011, 15 W 26/11). Für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek habe ich die Gerichtskosten selbstredend außer Ansatz gelassen.

    Heute verlangt der Eigentümer bzw. Schuldnervertreter von mir, dass ich über die Kosten dieses Verfahrens entscheiden soll. Nun endlich meine Frage:

    Kann ich als Grundbuchrechtspfleger über die Kosten entscheiden und wenn ja, warum? Ich tendiere im Moment dazu dem Gläubiger die Kosten aufzuerlegen, da er wohl von der Insolvenz wusste. Außerdem geniest ja der Schuldner den entsprechenden Schutz des § 89 InsO. Andererseits habe ich die Eintragung falsch vorgenommen und mich durch das Wirrwarr von Inso und Zwangssicherungshypothek blenden lassen, was irgendwie auch nicht zu Lasten des Gläubigers gehen kann.

    Ich möchte in dieser Sache natürlich nichts mehr bzw. nicht schon wieder etwas falsch machen und wäre über jeden Tipp sehr dankbar.

    Einmal editiert, zuletzt von Mc9247 (18. November 2014 um 17:23)

  • Ich habe nicht die Muße, Kommentare zu wälzen und kann deshalb nur "aus dem Bauch heraus" etwas beitragen:

    Die Kosten hat im Verhältnis zwischen den Beteiligten mE derjenige zu tragen, der die unrichtige Eintragung veranlasst hat, ohne Rücksicht auf sein "Verschulden" oder seine Kenntnis. Evtl. könnte dieser, wenn das Gericht etwas falsch gemacht hat, dort Regreß begehren - was ja aber derzeit nicht zur Debatte steht.

  • Vielen Dank für die Antworten. Ich werde mal versuchen, den Eigentümer-Vertreter von der Entscheidung des OLG München zu überzeugen.

  • So ganz einschlägig scheint mir die Entscheidung des OLG München # 5 nicht. Dort geht es darum, dass eine Beschwerde dagegen, dass das Gericht keine Kostenentscheidung getroffen hat, unzulässig ist.

    Die Frage in # 1 war aber, ob das Grundbuchamt eine Kostenentscheidung treffen kann / muss.

    Ganz interessant in diesem Zusammenhang ist mE auch OLG München 34 Wx 360/12 (NJW-RR 2014, 22): Im erfolgreichen Grundbuchbeschwerdeverfahren kommt eine Entscheidung, die notwendigen Auslagen des (einzigen) Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen, nicht in Betracht.

  • Ok. Also folge ich daraus, dass der Eigentümer-Vertreter eigentlich meine (unterbliebene) Kostenentscheidung anfechten müsste (vgl. auch Demharter GBO, 27. Aufl., § 71 Rd.-Nr. 31), welche aber nach dem OLG München (34 Wx 275/14) unzulässig ist? Folge aus der unterbliebenen Kostenentscheidung ist m.E., dass beide Beteiligten ihre Kosten nach dem Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit selber tragen.

    Kann ich dem Eigentümer-Vertreter das eigentlich direkt - mit der Aufforderung seinen Antrag auf Kostenentscheidung zurückzunehmen -schreiben, oder muss ich zunächst einmal den Gläubiger-Vertreter an diesem Antrag/Verfahren beteiligen?

  • Ich würde mich nicht so sehr an der Entscheidung des OLG München orientieren. Dort hatte das Gericht den Antrag "kostenpflichtig abgewiesen" und es wurde nachträglich begehrt, die Kosten eines Beteiligten dem anderen aufzulegen.

    Hier liegt der Fall anders: Es liegt keine Kostenentscheidung vor und ein Beteiligter beantragt eine solche.

    Die beiden Fragen sind m. E.:

    a) Kann bzw. muss das Grundbuchamt eine Kostenentscheidung treffen ?

    b) Falls ja: Können die Kosten dem Antragsteller als Veranlasser auferlegt werden, auch wenn ihm kein Verschulden treffen sollte ?

    Dazu müsstest Du mal in Kommentierungen zu § 81 FamFG wühlen.

  • Eine ganz interessante Entscheidung in diesem Zusammenhang habe ich noch gefunden:

    BGH, Beschluss vom 12. Juli 2013 – V ZB 74/12

    Rechtsbeschwerdeentscheidung im Grundbuchverfahren; Antrag auf Beschlussergänzung um eine Kostenentscheidung

    Obwohl ein Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses um eine Kostenentscheidung nach § 43 Abs. 1 FamFG grundsätzlich statthaft ist, kommt eine solche Ergänzung nicht in Betracht, wenn die Kostenentscheidung nach §§ 81 ff. FamFG in der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht unterblieben ist, sondern der Senat entschieden hat, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist.

  • Gefunden habe ich nur Keidel/Zimmermann § 81 Rn. 5:

    Enthält die Entscheidung keinen Kostenausspruch, weder im Rubrum noch in den Gründen, liegt darin in der Regel die stillschweigende Entscheidung, dass keine Kostenerstattunmg stattfindet (OLG Celle FamRZ 2010, 1840). Dann hat derjenige die Gerichtskosten (...) zu tragen, der nach dem GNotKG (...) Kostenschuldner ist. Die jeweiligen Anwaltskosten hat dann derjenige zu tragen, der einen Anwalt mandatiert hat (...). Seine sonstigen außergerichtlichen Kosten hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.

    Ob das auch im Grundbuchverfahren gilt: Keine Ahnung. Die GBO haben die Kommentatoren des FamFG i.d.R. als letztes im Blick. Ich kann mich nur erinnern, dass der frühere § 13a FGG jedenfalls keine Kostenentscheidungsgrundlage für das Grundbuchamt war (zur Synopse zwischen § 13a FGG und § 81 FamFG siehe hier).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Also:
    Ich bin der Aufassung, dass keine Kostenentscheidung veranlasst ist. Eine Kostenentscheidung käme zwar nach § 81 FamFG in Betracht, aber § 81 FamFG bietet lediglich die Möglichkeit zu einer Kostenentscheidung. Eine Verpflichtung zur Entscheidung der Kosten ist durch § 81 FamFG nicht begründet worden (vgl. BT Drucksache 16-6308, S. 215 f.).

    Sofern keine ausdrückliche Kostenregelung getrofen worden ist, muss von einer (stillschweigend entschiedenen) Kostenlast beider Parteien für Ihre eigenen Kosten angenommen werden. Dies folgt aus dem Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass jede Partei ihre Kosten selber zu tragenhat (vgl. Begründung OLG München, Beschluss vom 28.07.2014, 34 Wx 275/14 Rd.-Nrn. 5 und 6; BGH Beschluss vom 08.12.20111, V ZB 170/11 m.w.N. insb. Rd.-Nrn. 5 und 6).

    Ich habe dem Eigentümervertreter das mal so geschrieben und hoffe darauf, dass er den Antrag zurücknimmt. Falls nicht, bin ich eher der Auffassung, dass gegen meine (stillschweigend ergangene) Kostenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt werden müsste. Nach dem o.g. BGH-Beschluss wäre diese wohl unzulässig, wobei die Entscheidung hierüber (Gott sei dank) nicht mehr in meinem Kompetenzberreich liegt. Nimmt er den Antrag nicht zurück, würde ich diesen aus den o.g. Gründen zurückweisen.

    Vielen Dank für die Hilfe und eure Antworten. Ich werde berichten, was aus der Sache geworden ist.

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