Guten Tag,
ich hoffe es kann mir jemand mit meinem verzwickten Fall, an welchem ich nicht ganz unschuldig bin, weiterhelfen.
Am 28.05.2014 wurde seitens des Gläubigers ein Antrag aufEintragung einer Zwangssicherungshypothek gestellt.
Hierauf wurde eine Zwischenverfügung erlassen, da keinGeburtsdatum des Gläubigers angegeben war.
Am 06.06.2014 wurde bekannt, dass über das Vermögen des Grundstückseigentümers die Insolvenz eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter beantragte die Eintragung des entsprechenden Vermerkes. Der Eröffnungsbeschluss wurde nicht vorgelegt und von mir angefordert. Gleichzeitig wurde der Gläubiger angeschrieben, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und um Antragsrücknahme bezüglich der Zwangssicherungshypothek gebeten.
Einen Tag später erreicht mich eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters bezüglich des Grundstückes. Diese war auf den 04.06.2014 datiert.
Ich habe also letztendlich keinen Insolvenzvermerk eingetragen. Die Zwangssicherungshypothek wurde nach Mitteilung des Gläubigergeburtsdatums eingetragen. Heute weiß ich, dass die Eintragung aufgrund des Vollstreckungsverbotes § 89 Abs. 1 InsO falsch war. Ich habe mich bei der Eintragung jedoch darauf gestützt, dass die Zwangssicherungshypothek mit der Freigabe des Grundstückes wirksam wird (Schöner/Stöber HRP Grundbuchrecht, 14.Auflage, Rd.-Nr. 2223a). Heute weiß ich, dass das lediglich auf solche Zwangssicherungshypotheken bezogen ist, welche innerhalb der Rückschlagsperre eingetragen sind und mit Eröffnung der Insolvenz unwirksam wurden.
Die Eintragung war klar mein Fehler. Natürlich hat sich derSchuldner – vertreten durch einen Rechtsanwalt – bei mir beschwert und die Löschung der Zwangssicherungshypothek verlangt. Nach langem hin und her mit dem Gläubigervertreter (rechtliches Gehör) habe ich sodann die Zwangssicherungshypothek gem. § 22 GBO gelöscht (vgl. auch Beschlussdes OLG Hamm vom 07.12.2011, 15 W 26/11). Für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek habe ich die Gerichtskosten selbstredend außer Ansatz gelassen.
Heute verlangt der Eigentümer bzw. Schuldnervertreter von mir, dass ich über die Kosten dieses Verfahrens entscheiden soll. Nun endlich meine Frage:
Kann ich als Grundbuchrechtspfleger über die Kosten entscheiden und wenn ja, warum? Ich tendiere im Moment dazu dem Gläubiger die Kosten aufzuerlegen, da er wohl von der Insolvenz wusste. Außerdem geniest ja der Schuldner den entsprechenden Schutz des § 89 InsO. Andererseits habe ich die Eintragung falsch vorgenommen und mich durch das Wirrwarr von Inso und Zwangssicherungshypothek blenden lassen, was irgendwie auch nicht zu Lasten des Gläubigers gehen kann.
Ich möchte in dieser Sache natürlich nichts mehr bzw. nicht schon wieder etwas falsch machen und wäre über jeden Tipp sehr dankbar.