Grundschuldeintragung zu Gunsten der Erben des Gläubigers

  • Im Jahre 2010 wurde vom Eigentümer die Eintragung einer Grundschuld zu Gunsten der Schwester A bewilligt und beantragt. Die Eintragung sollte zunächst nicht erfolgen. Der Notar wurde angewiesen, den Eintragungsantrag nur auf schriftliche Anweisung der Schwester A beim Grundbuchamt einzureichen.

    A ist mittlerweile verstorben.
    Der Notar reicht nun die schriftliche Anweisung der Erben der A (nebst Erbnachweis) ein und beantragt die Eintragung der Grundschuld für A, mit gleichzeitigem Antrag auf Berichtigung der Grundschuldeintragung bezüglich der Gläubigerbezeichnung auf die Erben B und C.

    Sieht jemand ein Hindernis darin, dass nicht mehr wie vertraglich geregelt die Eintragungsanweisung von A, sondern deren Erben erfolgt ist? (Es ist nicht geregelt worden, dass auch deren Erben diese Anweisung erteilen dürften.)

    Im übrigen würde ich dazu tendieren, gleich die Erben als Gläubiger einzutragen und neben der Bezugnahme auf die Bewilligung auch auf den Erbnachweis Bezug zu nehmen. Sieht jemand darin ein Problem?

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