Ratenzahlung über viele Jahre

  • Berufungsurteil:
    Der Angeklagte wird zu 150 Tagessätzen in Höhe von 50 € verurteilt, zahlbar in monatlichen Raten i. H. v. 50 €.
    Bei regelmäßiger Zahlung bedeutet das 12 1/2 Jahre Arbeit in der Vollstreckung. Leider ist der Verurteilte über 21, so dass die StA für die Vollstreckung zuständig ist.:)

  • Auf welcher Grundlage prüfst Du die Vermögensverhältnisse neu? Die Ratenzahlung ist doch im Urteil enthalten.
    Als Verurteilter würde ich mich darauf berufen und keine Auskünfte erteilen, wenn sich meine Situation gebessert hat.

  • Wir stellen hier darauf ab, dass der Richter Ratenzahlung auf der Grundlage der zum Urteilserlaß herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse bewilligt hat. Bisher hatten wir nur eine Beschwerde, die wurde aber in meinem Sinne entschieden.

    Nimmt dein Richter eine Verfallklausel auf? Dann hättest du auch noch die Möglichkeit, nach Ratenverfall neu festzusetzen (oder auch nicht)

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Berufungsurteil: Der Angeklagte wird zu 150 Tagessätzen in Höhe von 50 € verurteilt, zahlbar in monatlichen Raten i. H. v. 50 €. Bei regelmäßiger Zahlung bedeutet das 12 1/2 Jahre Arbeit in der Vollstreckung. Leider ist der Verurteilte über 21, so dass die StA für die Vollstreckung zuständig ist.:)


    Auch bei einem 18 Jahre alten VU wäre bei Geldstrafen die StA und nicht der Vollstreckungsleiter zuständig. Wir vollstrecken nur Verurteilungen nach dem JGG.

  • Also erstmal muss ich Dirk rechtgeben. Es liegt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe vor. Damit ist die StA für die Vollstreckung zuständig, egal ob der VU nun 18, 20, 22, oder 46 Jahre alt ist.

    Die StA kann nun im vorliegenden Fall jederzeit eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse vornehmen und selbstverständlich auch die Zahlungserleichterung im Urteil abändern, vgl. § 459a II 1 StPO. Eine höhere Rate ist aber nur dann möglich, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zu seinen Gunsten entwickelt haben, was bei einem 21-jährigen oft der Fall ist (Abschluss der Ausbildung, mehr Lohn). Zudem würde ich mir die Urteilsbegründung und ggf. das Protokoll genau ansehen und versuchen herauszufinden, weshalb der Richter die Ratenhöhe so niedrig angesetzt hat (evtl. hohe Medikamentenzuzahlungen oder andere außergewöhnliche Belastungen). Andererseits muss man aber auch sehen, dass 150 Tagessätze wohl kaum innerhalb eines Jahres vollstreckt werden können. Da gehen schon mal rund drei Jahre ins Land, auch wenn man eine Rate von rund 200,-- bis 250,-- Euro ansetzt.


    Aber vielleicht kommt es ja gar nicht so weit. Wenn der VU nicht zahlt und die zwangsweise Beitreibung oder die EFS angeordnet werden, werden die Karten ohnehin neu gemischt.

  • Ich empfehle Euch zum Thema die im Betreff genannte Entscheidung. Diese führt m.E. zutreffend aus, warum es keine Obergrenze für eine Ratenzahlung gibt. In dem Beispielfall hat die festgelegte Ratenhöhe meiner Erinnerung nach auch eine RZ-Dauer von mehr als 10 J.zur Folge gehabt. Wir hier in Sachsen haben eine Festlegung der GstA, wonach RZ grundsätzlich nicht länger als 24 M. dauern sollte, RZ-Dauer darüber müsste durch den StA genehmigt werden, na ja.

  • Auch in dieser Entscheidung wird aber davon ausgegangen, dass sich die wirtschaftl. Verhältnisse nicht ändern -der VU hat diese halbjährlich nachzuweisen. Nichts anderes mache ich hier. Eine Änderung der Ratenhöhe erfolgt dann, wenn sich die wirtschaftl. Verhältnisse ändern. Meist biete ich aber auch die Ableistung durch gemeinnützige Arbeit an -davon wissen die Verurteilten nämlich meist nichts.

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    Erasmus von Rotterdam

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