Pfändung bei der JVA

  • Die übliche Pfändung der Gefangnengelder wurde durchgeführt.
    Der Schuldner wurde entlassen; fährt aber kurzfristig wieder ein (z. B. 2 Monate später).
    Gilt die Pfändung fort?

  • Ich würde sagen: Neue Haft, neue Ansprüche.

    Man wird wohl schwerlich in der Haftentlassung eine nur kurze Unterbrechung einer bestehenden Geschäftsbeziehung sehen können.

    Würde ich wohl grundsätzlich auch so sehen.
    Kommt aber m.M. auch drauf an was denn tatsächlich "los" war (nur kurze Haftunterbrechung - oder eine Haft erledigt, dann komplett neue....)

  • lupo, das war mein erster Gedanke - mit einem Grinsen im Gesicht - auch: Kurze Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. :D

    Und warum eigentlich auch nicht? Die JVA ist der Arbeitgeber. Bei "normalen" Arbeitsverhältnissen kommt´s doch auch nicht drauf an, warum das Arbeitsverhältnis unterbrochen war. Es kommt allein drauf an, dass binnen 9 Monaten wieder weitergearbeitet wird.

    Ich finde das eigentlich nicht gar so weit hergeholt.

  • lupo, das war mein erster Gedanke - mit einem Grinsen im Gesicht - auch: Kurze Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. :D

    Und warum eigentlich auch nicht? Die JVA ist der Arbeitgeber. Bei "normalen" Arbeitsverhältnissen kommt´s doch auch nicht drauf an, warum das Arbeitsverhältnis unterbrochen war. Es kommt allein drauf an, dass binnen 9 Monaten wieder weitergearbeitet wird.

    Ich finde das eigentlich nicht gar so weit hergeholt.


    Gepfändet wird hier aber das Eigengeld und nicht das Arbeitseinkommen. Dieser Anspruch entsteht bei einer erneuten Inhaftierung neu.

  • Davon ab hätte ich auch hinsichtlich der Pfändung des Arbeitsentgelts i. S. d. § 43 StVollzG erhebliche Bedenken, ob hier der § 833 Abs. 2 ZPO eingreift. In meinen Augen besteht ein Unterschied zwischen einem (vertraglichen) Arbeits- und Dienstverhältnis i. S. d. § 833 Abs. 2 ZPO und der Erfüllung der Arbeitspflicht nach § 41 StVollzG.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Das Arbeitseinkommen im Knast liegt auch sehr weit unterhalb sämtlicher Pfändungsfreigrenzen.


    Das spielt keine Rolle, weil es kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO ist.

    Zur Ausgangsfrage: In der Regel werden gegenwärtige und zukünftige Forderungen gepfändet, Arbeitseinkommen ist das nicht, also kein § 833 II ZPO, dann wohl die allgemeine Regelung. Ist eine Verstrickung eingetreten ? Anfechtungsrechtlich sicherlich ja, siehe IX ZR 166/02.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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