Hilfe Anfängerfrage: Muss ich nach Erhalt des Titels zur Zahlung auffordern?

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich brauche dringend Hilfe von einem "alten Hasen", denn ich hocke vor meiner ersten Zwangsvollstreckung und dreh fast durch.

    Es handelt sich um eine klitzekleine Sache. KFB über einen an den Kläger zu erstattenden Betrag von knapp 100 EUR.

    Ich habe die vollstreckbare Ausfertigung des KFB, sowie eine einfache Abschrift hier in meinen Akten.
    Und zwar das ganze schon ca. 8 Wochen.

    Meine Frage:
    - Was ist korrekterweise mein nächster Schritt?
    - Muss ich anständigerweise den Gegner, bzw. hier den gegnerischen Anwalt nochmals unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern, oder kann ich sofort in Richtung Vollstreckung durchstarten?

    - Muss ich dem Gegner die Abschrift des Titels zustellen (von Anwalt zu Anwalt??)

    Die vollstreckbare Ausfertigung behalte ich bei mir, denn die brauche ich ja dann für den GV bzw. fürs Gericht. Stimmts?


    (Bitte nicht falsch verstehen, ich möchte niemanden unnötig nerven. Ich habe bereits mehrere Lehrbücher (auch solche für Refas) und Kommentare durchgeackert.
    Aber immer wenn es an die rein praktische Vorgehensweise geht, dann endet das Kapitel über die Vollstreckung an dieser Stelle).

    Bin also für jeden Tipp dankbar (auch im Übrigen für gute Literaturtipps für die Praxis!)
    Danke für eure Antworten.

    Viele Grüße,
    c.

  • Du solltest Dir dringend andere Literatur aneignen...

    Eine einfache Zahlungsaufforderung ist nicht notwendig. Sinnvoller wäre jetzt eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung, wobei Du die Kosten für dieses Schreiben nach § 788 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO gleich mit geltend und ggf. vollstrecken kannst (vgl. BGH, Beschl. v. 18.07.2003 - IXa ZB 146/03).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • s. o.
    Viel Spaß im Minenfeld der Vollstreckung!

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Einen KFB musst Du auf keinen Fall noch mal zustellen, der ist bereits zugestellt. Zustellen musst Du nur Vergleiche von Anwalt zu Anwalt. Bei allen anderen Titeln hast Du über kurz oder lang die vollstreckbare Ausfertigung in der Hand (es gibt hier gerade eine Diskussion darüber, ob das Gericht sofort eine vollstreckbare Ausfertigung schicken sollte oder ob das erst auf entsprechenden Antrag geschieht, schau mal mit Suchfunktion, mir ist es zu spät, selber noch zu suchen), Du schreibst aber selbst, dass Du die vollstreckbare Ausfertigung schon hast.
    Aufforderung hängt m.E. vom Kollegen und vom Schuldner ab. Wenn ich weiß, dass das Geld da ist und der Schuldner nur noch ein bißchen schmollt, schicke ich eine Zahlungsaufforderung, in der Regel kommt dann auch Geld. Sonst am besten sofortige ZV. Die Urkunde musst Du beim ZV - Antrag sowieso mitgeben, sonst wird Dir der Antrag zurückgewiesen. Du bekommst sie ja zurück. Also wie Bela.
    Und beim KFB keine Hemmungen wegen ZV! Das ist Dein mühsam verdientes Geld! (Es sei denn, Du hast einen entsprechenden Vorschuss bekommen)

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

    Einmal editiert, zuletzt von A.U. (21. November 2014 um 09:25) aus folgendem Grund: Tippfehler berichtigt

  • Du solltest Dir dringend andere Literatur aneignen...

    Eine einfache Zahlungsaufforderung ist nicht notwendig. Sinnvoller wäre jetzt eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung, wobei Du die Kosten für dieses Schreiben nach § 788 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO gleich mit geltend und ggf. vollstrecken kannst (vgl. BGH, Beschl. v. 18.07.2003 - IXa ZB 146/03).

    ... wobei du die hier erwähnte Gebühr anrechnen musst auf die Gebühr einer sich dann doch anschließenden Vollstreckung, Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Rn 432 m.w.V., ist ja auch ein einheitlicher Auftrag des Gläubigers, der auf Beitreibung der titulierten Forderung lautet.

  • ...(es gibt hier gerade eine Diskussion darüber, ob das Gericht sofort eine vollstreckbare Ausfertigung schicken sollte oder ob das erst auf entsprechenden Antrag geschieht, schau mal mit Suchfunktion, mir ist es zu spät, selber noch zu suchen)...

    § 317 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. (m.W.v. 01.07.2014)? § 724 ZPO

    Und beim KFB keine Hemmungen wegen ZV! Das ist Dein mühsam verdientes Geld! (Es sei denn, Du hast einen entsprechenden Vorschuss bekommen)

    Wieso "Vorschuss"?

    Du solltest Dir dringend andere Literatur aneignen... Eine einfache Zahlungsaufforderung ist nicht notwendig. Sinnvoller wäre jetzt eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung, wobei Du die Kosten für dieses Schreiben nach § 788 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO gleich mit geltend und ggf. vollstrecken kannst (vgl. BGH, Beschl. v. 18.07.2003 - IXa ZB 146/03).

    ... wobei du die hier erwähnte Gebühr anrechnen musst auf die Gebühr einer sich dann doch anschließenden Vollstreckung, Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Rn 432 m.w.V., ist ja auch ein einheitlicher Auftrag des Gläubigers, der auf Beitreibung der titulierten Forderung lautet.

    Die Anrechnung ist natürlich korrekt, aber (erstmals) entstanden ist die Gebühr bereits mit Zahlungsaufforderung und Vollstreckungsankündigung, wenn eine angemessene Frist für die freiwillige Zahlung abgelaufen ist und die vollstreckbare Ausfertigung vorliegt.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • ...(es gibt hier gerade eine Diskussion darüber, ob das Gericht sofort eine vollstreckbare Ausfertigung schicken sollte oder ob das erst auf entsprechenden Antrag geschieht, schau mal mit Suchfunktion, mir ist es zu spät, selber noch zu suchen)...

    § 317 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. (m.W.v. 01.07.2014)? § 724 ZPO

    Ich meine diese beiden Beiträge.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!