Abschlagszahlung auf künftiges Erbe - Teilerbauseinandersetzung - Genehmigungspflicht

  • Hallo,
    hab auf die Schnelle über die SuFu nichts gefunden, deshalb in Kürze den Sachverhalt.

    Für Erblasser wurde über ein auswärtiges Gericht Nachlasspflegschaft angeordnet. Erbschein wurde erteilt. Nachlasspflegschaft -dürfte- aufgehoben sein. Ehemaliger Nachlasspfleger handelt -wohl- als Bevollmächtigter der Erben. Ein Erbe ist unbekannten Aufenthalts. Deshalb wurde bei uns Abwesenheitspflegschaft angeorndet.

    Nunmehr hat der "Bevollmächtigte" Abschlagszahlungen "auf das künftige Erbe" in Auszahlung gebracht.

    Der Abwesenheitspfleger beantragt die betreuungsgerichtliche Genehmigung nach §§ 1911, 1915, 1822 Nr. 2 BGB.

    Begründung:
    Bei der Abschlagszahlung handele es sich bereits um eine Erbauseinandersetzung.

    Zum Nachweis der (Teil-) Erbauseinandersetzung legt der Abwesenheitspfleger eine Kopie des Schreibens des "Bevollmächtigten" vor, in dem dieser ausführt: "... Wir haben bereits eine 2. Abschlagszahlung an die Erben ausgezahlt."

    Liegt in der Zahlung von Abschlagszahlungen eine dann genehmigungspflichtige (Teil-) Erbauseinandersetzung?

  • Cromwell: worin liegt der Unterschied, wann sich der Abwesende verabschiedet hat - mit oder ohne Vollmacht?

    Bzw.: kann der Abwesenheitspfleger überhaupt eine Abwicklungsvollmacht erteilen?

    2 Mal editiert, zuletzt von Jacques Ricou (20. November 2014 um 22:35)

  • Cromwells Gedanke ist m. E. berechtigt. Wenn der Abwesende vorher noch eine Vollmacht erteilt hat, müssen die Teilzahlungen nicht mehr vom Abwesenheitspfleger genehmigt werden und das Genehmigungsbedürfnis entfällt.

    Der Abwenheitspfleger könnte auch eine Abwicklungsvollmacht genehmigungsfrei erteilen, allerdings entfällt dadurch nicht das Genehmigungsbedürfnis für die Erbauseinandersetzung, auch wenn der Bevollmächtigte und nicht der Abwesenheitspfleger handelt.

    Der Sachverhalt liegt da ähnlich wie bei der Belastungsvollmacht, die nicht genehmigungsbedürftig ist, die anschließende Grundschuldbestellung (die durch den Bevollmächtigten erklärt wird) aber schon.

  • Zunächst wäre zu klären, ob der abwesende Erbe noch selbst die Abwicklungsvollmacht erteilt hat, bevor er sich in die Abwesenheit "verabschiedet" hat.

    Nach Aktenlage war der Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls schon untergetaucht. Deshalb keine Voollmacht des Erben. Aber evtl. durch den Abwesenheitspfleger.

    Meine grundsätzliche Frage ist aber: sind Abschlagszahlungen schon Teilerbauseinandersetzungen und daher genehmigungspflichtig?

  • M. E. liegt eine genehmigungsbedürftige Erbauseinandersetzung vor, wenn bzgl. eines Teils der Nachlassmasse die Erbengemeinschaft aufgehoben wird und somit bereits bei Abschlagzahlungen.
    Ich handhabe dies aber in der Praxis so, dass die Abschlagszahlungen in der Gesamtauseinandersetzung aufzuführen sind und dann der Gesamtauseinandersetzungsvertrag genehmigt wird.
    Für Abschlagszahlungen erteile ich im Vorfeld somit keine förmliche Genehmigung.

    Einmal editiert, zuletzt von Eddie Macken (24. November 2014 um 08:14) aus folgendem Grund: Ergänzung

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