Hallo,
hab auf die Schnelle über die SuFu nichts gefunden, deshalb in Kürze den Sachverhalt.
Für Erblasser wurde über ein auswärtiges Gericht Nachlasspflegschaft angeordnet. Erbschein wurde erteilt. Nachlasspflegschaft -dürfte- aufgehoben sein. Ehemaliger Nachlasspfleger handelt -wohl- als Bevollmächtigter der Erben. Ein Erbe ist unbekannten Aufenthalts. Deshalb wurde bei uns Abwesenheitspflegschaft angeorndet.
Nunmehr hat der "Bevollmächtigte" Abschlagszahlungen "auf das künftige Erbe" in Auszahlung gebracht.
Der Abwesenheitspfleger beantragt die betreuungsgerichtliche Genehmigung nach §§ 1911, 1915, 1822 Nr. 2 BGB.
Begründung:
Bei der Abschlagszahlung handele es sich bereits um eine Erbauseinandersetzung.
Zum Nachweis der (Teil-) Erbauseinandersetzung legt der Abwesenheitspfleger eine Kopie des Schreibens des "Bevollmächtigten" vor, in dem dieser ausführt: "... Wir haben bereits eine 2. Abschlagszahlung an die Erben ausgezahlt."
Liegt in der Zahlung von Abschlagszahlungen eine dann genehmigungspflichtige (Teil-) Erbauseinandersetzung?