§ 6 Abs. 2 BerHG - verspätet ja oder nein?

  • Hallo, folgendes Problem beschäftigt mich gerade und zwar:

    RA hat seine erste Tätigkeit am 07.10.2014 entfaltet, Antrag auf nachträgliche Bewilligung ist hier am 14.11.2014 eingegangen, mithin zu spät. So weit, so gut.

    Jetzt teilt mir RA mit, dass er den Antrag gar nicht früher stellen konnte, weil der Mandant eine Rechtsschutzversicherung hat, die erst mit Schreiben vom 27.10.204 mitgeteilt hat, dass sie nicht eintritt. Die Besprechung mit dem Mandanten konnte wegen terminlicher Auslastung erst am 12.11.2014 erfolgen und da konnten dann auch erst alle erforderlichen Unterlagen beigebracht werden.
    Nach Auffassung des RA` begann die 4-Wochenfrist erst am 27.10.2014, also zu dem Zeitpunkt zu dem klar war, dass die RSV nicht eintritt. Wo auch immer er das her hat- ich habe in der Kommentierung dazu nichts gefunden und auch Entscheidungen habe ich keine gefunden. M.E. ist der Antrag verspätet, er hätte auch vorsorglich gestellt werden können, die Belege hätten nachgereicht werden können.

    Ich meine, dass die 4-Wochen Frist nicht gehemmt werden kann, wodurch auch immer.

    Hatte das vielleicht schon mal jemand?

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Die Frist ist versäumt. Der Anwalt hätte ja auch erst tätig werden können, als klar war, dass die Rechtsschutzversicherung nicht eintritt. Mit Beginn der Tätigkeit begann die Frist zu laufen. Das Risiko hätte er ja nicht eingehen müssen.

  • Das Problem mit der Rechtsschutzversicherung hatte ich auch schon mal. In AUSNAHMEFÄLLEN könnte m. E. die 4-Wochen-Frist wegen höherer Gewalt (vgl. Groß, BerH/PKH/VKH, 12. Auflage, § 6 BerHG Rn 15) gehemmt sein, wenn die Verzögerung nicht dem Antragsteller zugerechnet werden kann.

    Dazu müsste aber glaubhaft gemacht werden:

    a) aus welchem Grund der Antragsteller nicht vor der anwaltlichen Beratung abklären konnte, ob diese eintrittspflichtig ist bzw.warum er zunächst davon ausgehen durfte, dass diese zahlt

    und

    b) ein weiteres Zuwarten - sofern die Klärung zu a) bei Vorsprache beim Anwalt noch nicht erfolgt war - nicht verantwortet werden konnte, bis die schriftliche Mitteilung der Versicherung eingeht, da dieser sofort tätig werden musste.

    Lägen diese Voraussetzungen vor, würde ich in der Tat den 27.10.2014 als Fristbeginn annehmen, da der Mandant sich - wegen der Versicherung, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht eintritt - erst dann wegen Beratungshilfe an den Anwalt wenden konnte.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Maßgeblich ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG der Beginn der "Beratungshilfetätigkeit". Dass eine Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe entfaltet werden könnte, konnte erst nach Negativbescheinigung der Rechtsschutzversicherung feststehen.

    Ich schließe mich daher Noatalba an, wobei man auch durchaus überlegen könnte, ob grundsätzlich die Anfrage bei der RSV als "Vorbefassung" zu werten sein soll oder nicht, sprich: Ob damit schon eine Beratungshilfetätigkeit entfaltete wurde oder nicht...


    Wichtig für die Beurteilung des vorliegenden Falles wäre daher, was für eine Tätigkeit am 7.10.14 entfaltet wurde - nach deiner Darstellung war die erste Beratung in der Sache erst am 12.11.14...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wichtig für die Beurteilung des vorliegenden Falles wäre daher, was für eine Tätigkeit am 27.10.14 entfaltet wurde - nach deiner Darstellung war die erste Beratung in der Sache erst am 12.11.14...

    Stimmt.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich schließe mich Noatalba zunächst an und gehe sogar noch weiter, dass es nicht darauf ankommt, weshalb der Ast. nicht vor der anwaltlichen Beratung abklären konnte, dass die RSV nicht eintritt.

    Vielen Bürgern ist nicht klar, dass sie bei bestehender RSV erst mal dort anfragen müssen und diese der BerH vorrangig ist, wenn sie die Beratung übernimmt. Ich hatte nicht erst einen, den ich aus diesem Grund erst mal wieder von der RAST weggeschickt habe.

    Auch im hier diskutierten Fall könnte der Ast. den Vorrang der RSV ggf. erst beim RA erfahren haben, zumindest wird man ihm das Gegenteil nicht nachweisen können.

  • Vielen Bürgern ist nicht klar, dass sie bei bestehender RSV erst mal dort anfragen müssen und diese der BerH vorrangig ist, wenn sie die Beratung übernimmt. Ich hatte nicht erst einen, den ich aus diesem Grund erst mal wieder von der RAST weggeschickt habe.

    Auch im hier diskutierten Fall könnte der Ast. den Vorrang der RSV ggf. erst beim RA erfahren haben, zumindest wird man ihm das Gegenteil nicht nachweisen können.

    Kann sein, aber deswegen gilt dann weiterhin meine Einschränkung zu b). Wenn der Anwalt angesichts nicht abgeklärter Deckungszusage durch die Versicherung trotzdem Beratungshilfe gewährt, handelt er auf eigenes Risiko, es sei denn, er musste sofort tätig werden.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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