• 'Nicht fällige Forderungen gelten als fällig', heißt es in § 41 Abs. 1 InsO. Wie ist das zu verstehen? Wir haben hier zum Beispiel einen Schuldner S, der ein Darlehen bei seiner Bank aufgenommen hat. Das InsoVerfahren über S' Vermögen ist eröffnet. Sein Vater zahlt aber weiterhin die monatlichen Raten an die Bank (ohne dazu verpflichtet zu sein, er ist nicht Gesamtschuldner).

    Nun meldet die Bank ihre Darlehensforderung im Verfahren des S an, obwohl die Gesamtsumme überhaupt nicht fällig gestellt wurde (warum auch, Vater zahlt ja, es bestehen keine Rückstände).

    Ist § 41 InsO jetzt so zu verstehen, dass die Forderung dennoch als fällig zu gelten hat und festgestellt (uU f.d. Ausfall) werden muss?

    :confused::confused::confused:

  • Ich denke schon. Die Bank kann ja nun nicht mehr fällig stellen. Ich würde auch nicht für den Ausfall feststellen (wenn die Bank dies nicht ausdrücklich "ankreuzt"). Der Vater ist nicht verpflichtet und könnte jederzeit die Zahlung einstellen.

    Muss man halt nur im Auge behalten, dass bei eventuellen Verteilungen keine Überzahlung erfolgt.

  • Ich denke schon. Die Bank kann ja nun nicht mehr fällig stellen. Ich würde auch nicht für den Ausfall feststellen (wenn die Bank dies nicht ausdrücklich "ankreuzt"). Der Vater ist nicht verpflichtet und könnte jederzeit die Zahlung einstellen.

    Muss man halt nur im Auge behalten, dass bei eventuellen Verteilungen keine Überzahlung erfolgt.

    Heißt das letztendlich, dass die Insolvenzeröffnung automatisch alle laufenden Darlehensverträge eines Schuldners fällig stellt?

  • ...
    Heißt das letztendlich, dass die Insolvenzeröffnung automatisch alle laufenden Darlehensverträge eines Schuldners fällig stellt?


    Antworten dazu ja schon in vorigen Beiträgen, hier noch die Begründung:

    Ein Darlehensvertrag beruht auf der Annahme, dass der Darlehensnehmer das Darlehen irgendwann zurückführen kann. Daher sehen Darlehensverträge durchweg in AGB, im sonstigen Vertrag oder zur Not im Gesetz (§ 490 BGB) die Möglichkeit vor, bei Vermögensverfall des Darlehensnehmers das Darlehen zu kündigen. Die Insolvenz ist der ultimative Vermögensverfall, da wäre es sinnlos, noch auf aktive Kündigungshandlungen des Darlehensgebers zu warten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Gilt das auch für ausgereichte Darlehen? Also für Darlehen die der Schuldner jemand anderen gewährt hat. Der Text des §41 ist da, nach meinem laienhaften Eindruck, nicht eindeutig.

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