Erbfall in der Errungenschaftsgemeinschaft portugiesischen Rechts

  • Hallo zusammen,

    mich beschäftigt der folgende Fall:

    In Abteilung I des Grundbuchs sind Ehemann und Ehefrau in Errungenschaftsgemeinschaft portugiesischen Rechtes eingetragen. Nun ist der Ehemann verstorben und laut Erbschein in Anwendung portugiesiscchen Rechtes (Richter; Der Erbschein gilt nur für in der BRD befindliche Gegenstände) beerbt worden von der Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern zu je 1/3-Anteil.

    Welches Gemeinschaftsverhältnis trage ich bei der Grundbuchberichtigung ein ?

    Meine Tendenz geht dahin, alle Beteiligten in Gesamtgut der beendigten und noch nicht auseinandergesetzten Errungenschaftsgemeinschaft portugiesischen Rechts einzutragen.

    Andere Vorschläge ?

  • Oder (identisch) hier (BWNotZ 2/2001, 25 ff)
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-02-2001.pdf

    Da es nach portugiesischem Recht eine Erbengemeinschaft gibt

    http://rsw.beck.de/cms/?toc=ZEV.710&docid=283278,

    die ggf. in einem gerichtlichen Erbteilungsverfahren aufgelöst wird

    http://www.rechtsanwalt-portugal.com/Publikationen/…ens_in_Portugal

    meine ich, dass beide Gemeinschaften zu verlautbaren sind, also einmal die Erbengemeinschaft zwischen der Witwe und den Kindern und zum anderen die beendete, aber noch nicht auseinandergesetzte Errungenschaftsgemeinschaft.

    Anders als etwa in Kroatien oder im Kosovo

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post946341

    ist im portugiesischen Recht offenbar keine automatische Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft mit dem Tod des Ehepartners vorgesehen. Da zum Zwecke des güterrechtlichen Ausgleichs auch keine Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten stattfindet, muss mithin die Errungenschaftsgemeinschaft erst noch auseinandergesetzt werden, so dass sie (wie die nicht fortgesetzte Gütergemeinschaft nach deutschem Recht) als beendete, aber noch nicht auseinandergesetzte Errungenschaftsgemeinschaft zu bezeichnen sein dürfte Das Erbstatut erfasst dann nur solche Vermögenswerte, die nicht zuvor bereits aufgrund einer güterrechtlichen Auseinandersetzung dem anderen Ehepartner zugewiesen worden sind, d. h. der güterrechtliche Ausgleich genießt Priorität, weil die Auseinandersetzung des Güterstandes nach dem Tode eines Gatten kollisionsrechtlich nicht anders behandelt werden soll als zu beider Lebzeiten (so Dörner im Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2007, Art. 25 EGBGB RN 139: „..Über Art, Ausmaß und Durchführung der güterrechtlichen Teilhabe befindet das Ehegüterstatut (Art 15); es entscheidet also, ob dem überlebenden Ehegatten zB ein Anteil am Gesamtgut oder ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zusteht. Der Umfang des Nachlasses hängt damit bei verheirateten Erblassern entscheidend von der vorangehenden güterrechtlichen Abschichtung ab“)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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