Anweisung an Betreuer zu Vermietung

  • Der 90-jährige Betreute hat 100.000.--€ Bankguthaben und eine nicht vermietete Eigentumswohnung sowie Renteneinkünfte von ca. 1.800.--€ mit denen er die Heimkosten bezahlten kann. Der Betreute ist seit ca. 3 Jahren im Heim.
    Die Betreuung wurde vor einem Jahr wegen Demenz angeordnet.

    Der ehrenamtliche Betreuer lehnt die Vermietung der Wohnung ab, weil die Betreute schon vor Anordnung der Betreuer den Wunsch geäußert habe, dass die Wohnung nicht vermietet werden soll. Außerdem müsste im Fall der Vermietung das gesamte Mobiliar eingelagert werden, was auch Kosten verursachen würde, und die Wohnung renoviert werden.
    Außerdem hätten die Erben gedroht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn die Wohnung jetzt noch langfristig vermietet werden würde.

    Kann in diesem Fall der Betreuer angewiesen werden, die Wohnung zu vermieten ?

  • Mir wäre keine Rechtsgrundlage bekannt, mit der man jemandem im Betreuungsverfahren zwingen könnte.

    Aber wenn der Betreuer einfach vermietet und einen Genehmigungsantrag nach § 1907 BGB stellt, würdest Du, nach erfolgter Anhörung des Betroffenen entscheiden?

    Am Rande: Sobald ich was von Erben in einem Betreuungsverfahren lese, sträuben sich mir die Haare. Lasst das doch bitte einfach weg, das hat noch weniger als 0-Relevanz.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Na, was haben wir: Einen Betreuer der das macht, was der Betroffene ihm vorher gesagt hat (wäre auch mal was, wenn das alle Betreuer täten).
    Ok, wir finden das suboptimal, also, was können wir tun?

    a) Neuen Betreuer bestellen.
    b) Den bisherigen Betreuer so lang weichklopfen, bis er einen Mieter findet und unterschreibt. Wir bestellen im Verfahren dazu einen Verfahrenspfleger und was wird der sagen? Vielleicht das, was ihm der Betreuer vorher gesagt hat: "Ich will nicht vermieten." Oder das, was ihm die Verwandten erzählen: "Wir wissen, Opa F. wollte nie Vermieter sein.".
    Sehr gut. Richtigt viel erreicht.
    Sicher, genehmigen können wir dropsdem. Und was haben wir gekonnnt?

    Lasst es doch, wenn die Beteiligten nicht wollen.

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  • @Olli: Fast. ;) Der Wille lässt sich nicht mehr feststellen.
    Das Wohl des Betroffenen gebietet es hier nicht undbedingt, die Whg zu vermieten. Das Vermögen des Betroffenen ist groß genug, so dass der Betroffene auf weitere Einnahmequellen nicht angewiesen ist.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich hatte solche Fälle schon mehrfach und akzeptiere das, wenn das Vermögen ohne die Vermietung zum Unterhalt des Betreuten ausreicht.

    Klarstellung wegen #8: Ich meinte mit "das" den Wunsch des Betreuten, dass seine Wohnung nicht vermietet wird. Alle anderen Argumente (künftige Erben, Räumungsaufwand etc.) sind sachfremd.

    Einmal editiert, zuletzt von uschi (20. November 2014 um 18:47)

  • Nach welcher Vorschrift sind "Erben" am Betreuungsverfahren zu beteiligen?

    Der Betreuer soll dem Willen des Betroffenen folgen, hierzu gibt's ne gesetzliche Vorschrift.

    Nach welcher Vorschrift ist ein Betreuer verpflichtet, dem Willen des "Erben" zu folgen. Ich kenn nur einen Grund: die Angst des Betreuers, die "Erben" würden ihm später Probleme machen.

    Wenn der Betreuer aber diese Angst vor das Wohl bzw. den Willen des Betroffenen stellt und sich auch noch hinter dem Betreuusgericht verstecken will, dann soll er die Betreuung zurückgeben.

  • Ob man Erbe ist weiß man doch erst , wenn man Erbe ist? Der Betreute lebt doch noch.... (und hoffentlich noch schön lange, damit vom möglichen Erbe nichts mehr übrig bleibt)

  • In rechtlicher Hinsicht ist alleine maßgeblich, dass eine gerichtliche Weisung nur erteilt werden kann, wenn ein anderweitiges Handeln oder Unterlassen des Betreuers eine Pflichtverletzung darstellen oder hierdurch eine Gefährdung der Interessen des Betroffenen eintreten würde. Es darf also keinesfalls in die Amtsführung des Betreuers eingegriffen werden, nur weil das Gericht meint, ein anderes Handeln des Betreuers wäre zweckmäßiger.

  • In rechtlicher Hinsicht ist alleine maßgeblich, dass eine gerichtliche Weisung nur erteilt werden kann, wenn ein anderweitiges Handeln oder Unterlassen des Betreuers eine Pflichtverletzung darstellen oder hierdurch eine Gefährdung der Interessen des Betroffenen eintreten würde. Es darf also keinesfalls in die Amtsführung des Betreuers eingegriffen werden, nur weil das Gericht meint, ein anderes Handeln des Betreuers wäre zweckmäßiger.

    ... und da ausweislich des Sachverhaltes schon die Renteneinkünfte ausreichen um die laufenden Heimkosten zu decken und mit dem sonstigen Vermögen genügend da ist, um andere Wünsche der Betreuten zu erfüllen, dürfte keine Gefährdung eintreten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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