Nachlasspflegschaft oder Hinterlegung bei nur Geldvermögen?

  • Hallo,

    ich hätte mal eine allgemeine Frage.

    Wenn keinerlei Nachlassvorgänge vorliegen, die Erben unbekannt sind und aus der Betreuungsakte hervorgeht, dass zum Nachlass nur ein hohes Geldvermögen gehört (z.B. 100.000,00 €), würdet ihr dann das Geld für die unbekannten Erben hinterlegen lassen oder müsste ggf. ein Nachlasspfleger zur Ermittlung der Erben eingesetzt werden?

    Wie seht ihr das?

    Vielen Dank :)

  • Klarer Fall für eine Nachlasspflegschaft.

    Das Geld zu hinterlegen, ohne eine Erbenermittlung überhaupt versucht zu haben, halte ich für eine Schnapsidee.

    In solchen Fällen frage ich mich immer wieder, weshalb man nicht bereits während des Betreuungsverfahrens versucht hat, die Verwandten und Erbprätendenten des Betroffenen zu ermitteln.

  • Wir setzen praktisch immer einen Nachlasspfleger ein. Bei solch hohen Geldvermögen gehört natürlich die Erbenermittlung dazu. Bei der Vielzahl der Betreuten, die nur ein Sparbuch mit knapp 2600 € hinterlassen, auch, allerdings ohne Erbenermittlung. Nachlasspfleger kümmert sich in diesen Fällen dann nur um die Wohnungsauflösung, Bezahlung der Beerdigungskosten - mitunter ist dann doch noch was zu hinterlegen, manchmal auch nicht - und dann ist die Sache (sauber) abgeschlossen.

  • Ich würde auf jeden Fall Nachlasspflegschaft anordnen (auch wenn unsere OFD in solchen Fällen natürlich gern die sofortige Feststellung des Fiskuserbrechts hätte ;)). Gerade bei höheren Summen lösen sich solche (häufig getätigten) Aussagen wie "Da gibt es keine gesetzlichen Erben mehr" schnell in Luft auf...

  • Schließe mich an. Das schreit gerade nach einer Nachlasspflegschaft...
    Es handelt sich ja schließlich um Vermögen des Erblassers. Je nach dem welche Art von Betreuung anhängig war, können ja durchaus noch Sozialhilfen oder sonstiges zurückzuzahlen sein oder andere Abwicklungen zu tätigen sein...

  • Klarer Fall für eine Nachlasspflegschaft.

    Das Geld zu hinterlegen, ohne eine Erbenermittlung überhaupt versucht zu haben, halte ich für eine Schnapsidee.

    In solchen Fällen frage ich mich immer wieder, weshalb man nicht bereits während des Betreuungsverfahrens versucht hat, die Verwandten und Erbprätendenten des Betroffenen zu ermitteln.


    Zu letzterem besteht aus meiner Sicht keine Veranlassung, zumindest nicht für das Betreuungsgericht.

  • zumindest haben wir aber vom Nachlassgericht versucht, Betreuer bei vermögenden Betreuten dahin zu sensibilisieren, Ausschau nach Angehörigen zu halten oder sich über bereits getroffene Nachlassregelungen, soweit mit dem Betreuten noch möglich , zu unterhalten.

    Mehr als ärgerlich, wenn hier Pflegschaften angeleiert sind und dann alte Testamente aus den Safes ankommen.

  • Naja gut, was heißt ärgerlich....
    Was ist denn die Aufgabe eines Nachlasspflegers? Dazu zählt ja wohl immer (sofern sich bei der Bestallung keine Einschränkungen ergeben) auch die Suche nach letztwilligen Verfügungen....
    Und hier besteht beim Ausgangsfall ein sehr großes Sicherungsbedürfnis und wenn ein Testament aufgefunden wird...
    Ist doch super. :cool: Dann bekommt das Nachlassgericht eine Gebühr, für die es sich auf jeden Fall lohnt, eine Nachlasspflegschaft anzuordnen und von daher...
    Und eine Gebühr für die Testamentseröffnung und vielleicht sogar für einen Erbschein gibt´s noch oben drauf... :D


  • In solchen Fällen frage ich mich immer wieder, weshalb man nicht bereits während des Betreuungsverfahrens versucht hat, die Verwandten und Erbprätendenten des Betroffenen zu ermitteln.

    Weil ein Betreuer heute seine Pauschale bekommt, ob er was tut oder nicht. Vor der Pauschalierung hätte die Ermittlung zusätzlich Kohle gebracht.


  • In solchen Fällen frage ich mich immer wieder, weshalb man nicht bereits während des Betreuungsverfahrens versucht hat, die Verwandten und Erbprätendenten des Betroffenen zu ermitteln.

    Weil ein Betreuer heute seine Pauschale bekommt, ob er was tut oder nicht. Vor der Pauschalierung hätte die Ermittlung zusätzlich Kohle gebracht.

    Hättest Du einem Betreuer -vor Einführung der Pauschalierung- Zeiten für "Suche von potentiellen Erben des Erblassers" vergütet? In welchen Ausgabenkreis hättest Du diese Tätigkeit gepresst? Vermögenssorge? Behördenangelegenheiten? Früher musste ja die Tätigkeit vom Aufgabenkreis umfasst sein, um vergütet zu werden.

  • Ich sagte nicht, dass dies zwingend der Betreuer tun soll.

    Der Betreuer konnte mitteilen, was er ohnehin ermittelt hatte und ggf. eine Geburtsurkunde des Betroffenen übermitteln. Und dann habe ich selbst ein wenig in der Gegend herumgeschrieben. Oft reichen ja schon einige Verwandte und der Rest ergibt sich dann so nach und nach von selbst.

    Wenn man als Rechtspfleger so anständig ist und seine Betroffenen als Nachlassrechtspfleger auch noch selbst aktenmäßig "unter die Erde bringt", dann schaut man eben zeitig, dass man später nicht auf dem Trockenen sitzt.

  • Zur Ausgangsfrage: Klarer Fall für eine Nachlasspflegschaft. Dem NLP kann der Betreuer dann auch nach § 1890 BGB Rechnung legen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wenn man als Rechtspfleger so anständig ist und seine Betroffenen als Nachlassrechtspfleger auch noch selbst aktenmäßig "unter die Erde bringt", dann schaut man eben zeitig, dass man später nicht auf dem Trockenen sitzt.

    Auch ich bring meine Betreuten als Nachlassrichter wegen der gleichlaufenden Zuständigkeit regelmäßig unter die Erde. Ich muss gestehen, zwar ohne Vorermittlung als Betreuungsrichter, dafür aber mit schneller Anordnung einer Nachlasspflegschaft.


  • In solchen Fällen frage ich mich immer wieder, weshalb man nicht bereits während des Betreuungsverfahrens versucht hat, die Verwandten und Erbprätendenten des Betroffenen zu ermitteln.

    Weil ein Betreuer heute seine Pauschale bekommt, ob er was tut oder nicht. Vor der Pauschalierung hätte die Ermittlung zusätzlich Kohle gebracht.

    Hättest Du einem Betreuer -vor Einführung der Pauschalierung- Zeiten für "Suche von potentiellen Erben des Erblassers" vergütet? In welchen Ausgabenkreis hättest Du diese Tätigkeit gepresst? Vermögenssorge? Behördenangelegenheiten? Früher musste ja die Tätigkeit vom Aufgabenkreis umfasst sein, um vergütet zu werden.

    Oh, bist du so neu im Geschäft oder hattest du keine kreativen Betreuer? Den von dir vorgeschlagenen Aufgabenkreis bedurfte es nicht. Passt prima unter Personensorge. Im Interesse des Betreuten wurde natürlich auf seinen ausdrücklichen Wunsch nach Angehörigen geforscht.

  • Hätte hätte Fahrradkette. Kein Mensch kann vom Betreuer verlangen, umfangreiche Ermittlungen nach Verwandten in dritter Ordnung durchzuführen. In diesen Regionen muss aber oftmals oder regelmässig in einer NLP gesucht werden. Die näheren Verwandten stehen dann sowieso oft schnell im Erbfall parat.

    Wenn die Verwandten so weitläufig sind, macht das im Rahmen der Betreuung doch keinen Sinn. Da müsste der Betreute dann schon eher zur Testierung aufgefordert werden und das dürfte doch schon weit problematischer sein...ich meine, dass das den Betreuer nichts angeht und er hier auch nicht (ggf. sogar zu Gunsten einer speziellen Person) beeinflussen darf.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (22. November 2014 um 09:45)

  • Da müsste der Betreute dann schon eher zur Testierung aufgefordert werden und das dürfte doch schon weit problematischer sein...ich meine, dass das den Betreuer nichts angeht und er hier auch nicht (ggf. sogar zu Gunsten einer speziellen Person) beeinflussen darf.

    Die Folge war letzte Woche im Fernsehen (Bayern 3) unter dem Thema "Erbschleicher" zu sehen. Da hat sich der Betreuer (ob rechtlicher oder "tatsächlicher" Betreuer war dem Fernsehen egal) "zur Vermeidung des Fiskalerbrechts" zum Erben einsetzen lassen. Mit Unterstützung eines Notars.

  • Tja... Der Notar kann unter Umständen seinen Titel an den Nagel hängen... Hab die Sendung nicht gesehen...
    Mein Chef würde bei sowas nicht mitmachen bzw. dabei seinen Titel riskieren...

  • Tja... Der Notar kann unter Umständen seinen Titel an den Nagel hängen... Hab die Sendung nicht gesehen...
    Mein Chef würde bei sowas nicht mitmachen bzw. dabei seinen Titel riskieren...

    Ich denk, als Notar passiert dir da nix. Das Thema 'Urkundsgewähranspruch', d.h. Pflicht zur Beurkundung bzw. nur ausnahmsweise Möglichkeit zur Ablehnung der Beurkundung, schützt.

    Erbschleicherei ist keine Straftat. Deshalb auch keine Mitwirkung bei einer solchen?

    Errbschleichereien sind manchmal auch nicht zu zu erkennen, wenn man es richtig anstellt. Möchte nicht wissen, bei wieviele. Testamenten ein gewisser Druck die Testierfrwudigkeit erhöht hat.

    Manchmal ist die Einsetzung des Erben vom Erblasser gewollt und die Handlungen der gesetzlichen Erben die Erbschleicherei. Manch ein zurecht enterbter Erbe versucht auf diesem Wege an das Erbe zu kommen.

    Und Schuld ist letztendlich immer der Notar: entweder hat er bei der Erbschleicherei mitgewirkt oder es dem Erblasser verwehrt, rechtmäßig seinen Nachlass zu regeln. Wie es der Notar letztendlich angeht ist es falsch.

  • Natürlich gibt es teilweise keine größeren Erbschleicher als die gesetzlichen Erben...:mad: Trotzdem glaube ich, gibt es noch genug solcher Testamente, die vermieden wurden. Schließlich entwickelt man als Notar oder auch ich z. B. als Fachassistent mit der Zeit ein gewisses Fingerspitzengefühl, herauszufinden, ob ein Erblasser das auch so will oder auch halt nicht. Wir lassen bei Testamentsbesprechungen immer die Erblasser sprechen und nehmen teilweise die Kinder nicht mit ins Besprechungszimmer, wenn die Erblasser das so wollen... Damit die Erblasser ohne Druck ihren Willen äußern können...

  • Zur Ausgangsfrage: Klarer Fall für eine Nachlasspflegschaft. Dem NLP kann der Betreuer dann auch nach § 1890 BGB Rechnung legen.

    Ich bin kein Freund von Nachlasspflegschaften. Kann ich in vergleichbaren Fällen die Akte auch direkt an die Hoerner-Bank schicken, mit der Bitte um Erbenermittlung nach üblichem Schema (also auf Provisionsbasis)? Das Geld liegt ja derweil sicher auf dem Sparbuch. Wenn nichts bei raus kommt, würde ich das Fiskuserbrecht feststellen.

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