Klauselumschreibung nach Zwangsvollstreckung

  • Hallo zusammen...
    Habe heute mal eine Frage aus der Vollstreckungssparte (den Fall hatte ich so noch nicht):
    Grundschuldbestellung mit ZV-Unterwerfung. Gläubiger hat die Zwangsversteigerung beantragt und das Objekt wurde versteigert. Gläubiger wurde umfirmiert. Jetzt möchte der Gläubiger eine Rechtsnachfolgeklausel wegen der neuen Gläubigerbezeichnung und hinsichtlich eines Teilbetrages von x Euro hinsichtlich des persönlichen Anspruchs. Habe mir das Grundbuch angeschaut. Grundschuld ist gelöscht. Ersteher ist im Grundbuch eingetragen.
    Auf der vollstreckbaren Ausfertigung ist kein Vermerk des ZV-Gerichts angebracht, dass die Grundschuld gelöscht wurde. Habe das bei anderen Gerichten schon gesehen.
    Kann ich einfach die Vollstreckungsklausel umschreiben oder brauche ich noch irgendwelche Nachweise von der Bank?
    Vielen Dank für Eure Mithilfe...

  • Eine Firmenänderung ist keine Rechtsnachfolge.
    Man könnte daher allenfalls eine Klarstellung machen, aber nicht mal die ist notwendig.
    Namensänderungsnachweis z.B. durch beglaubigten Registerauszug genügt völlig.

    Sofern dein damaliger Grundstückseigentümer = Vollstreckungsschuldner auch persönlich haftet und diese Klausel bereits erteilt wurde, ist alles gut.
    Die bereits gelöschte Grundschuld hat damit nichts zu tun.

  • Ja klar... Irgendwie hat sich bei uns die Bezeichnung Rechtsnachfolgeklausel für eine Klauselumschreibung so eingebürgert...
    Also könnte ich der Bank einfach die vollstreckbare Ausfertigung zurückschicken ohne etwas zu tun?
    Es muss doch aber m. E. aus der vollstreckbaren Ausfertigung ersichtlich sein, welche Forderung nach der Verwertung des Belastungsobjektes noch offen ist. Es kann doch nicht sein, dass der Gläubiger in persönlicher Hinsichtlich auch noch mal mit der vollen Grundschuldhöhe anfängt...


  • Also könnte ich der Bank einfach die vollstreckbare Ausfertigung zurückschicken ohne etwas zu tun?
    Es muss doch aber m. E. aus der vollstreckbaren Ausfertigung ersichtlich sein, welche Forderung nach der Verwertung des Belastungsobjektes noch offen ist. Es kann doch nicht sein, dass der Gläubiger in persönlicher Hinsichtlich auch noch mal mit der vollen Grundschuldhöhe anfängt...

    Ein Klarstellung würde ich schon machen. Ist zwar wie schon gesagt nicht zwingend notwendig, aber für den Gläubiger hilfreich (dann muss er nicht ständig Nachweise für seine Parteiidentität vorlegen).

    Ich denke zwar auch das eigenlich ein Vermerk nach § 127 II ZVG auf dem Titel sein sollte (Bei Zwangsversteigerung habe ich aber nicht so die persönliche Erfahrung... :oops: ), aber das spielt für deine Klarstellung m.M. keine Rolle...

  • Es kann doch nicht sein, dass der Gläubiger in persönlicher Hinsichtlich auch noch mal mit der vollen Grundschuldhöhe anfängt...


    Entschuldigung, aber was denn sonst? Die persönliche Haftungsübernahme steht neben der Grundschuld, und wofür die Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme als Sicherheit dienen, ergibt sich nur aus der Sicherungsabrede - die der Notar typischerweise nicht kennt. Vielleicht hat der Schuldner ja nicht nur seinen Hauskredit, sondern auch die Kreditkarte nicht bedient.

    Wenn die Bank keine Forderungen mehr hat, die von der Sicherungsabrede erfaßt werden, möge der Schuldner Vollstreckungsgegenklage oder ggf. Klage auf Herausgabe des Titels erheben. Ist im Klauselerteilungsverfahren aber egal.

    Zur Sache selbst: Es muß geprüft werden, ob der Rechtsträger nur den Namen (= Firma) geändert hat, oder ob mit "Umfirmierung" eine Umwandlung gemeint ist (Verschmelzung, Spaltung etc). Im letzteren Fall muss die Klausel umgeschrieben werden, ansonsten reicht der Nachweis der Firmenänderung durch begl. Auszug aus dem HR.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich denke zwar auch das eigenlich ein Vermerk nach § 127 II ZVG auf dem Titel sein sollte (Bei Zwangsversteigerung habe ich aber nicht so die persönliche Erfahrung... :oops: ), aber das spielt für deine Klarstellung m.M. keine Rolle...

    Danke... :):daumenrau Genau den Vermerk habe ich gemeint. Der fehlt nämlich an der Vollstreckungsklausel


    Der Vermerk gilt aber doch wohl nur für die Grundschuld und spielt bei der Vollstreckung aus der persönlichen haftungsübernahme keine Rolle. Oder ist auf das Schuldanerkenntnis auch schon etwas gezahlt worden?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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