Umschreibung einer Vormerkung in ein Vollrecht (bpD Photovoltaikanlage)

  • Hallo Zusammen,

    ich möchte dem Grundbuchamt Bewilligung und Antrag zur Umschreibung einer Vormerkung in ein Vollrecht vorlegen. Der Betreiber der Photovoltaikanlage hat aufgrund Kaufvertrag gewechselt. Für den derzeitigen Betreiber und die finanzierende Bank ist jeweils eine bpD eingetragen (einmal auflösend und einmal aufschiebend bedingt) eingetragen nebst entsprechender Vormerkungen. Die finanzierende Bank ändert sich nicht.
    Bewilligung und Antrag stellt der derzeitige Betreiber als Berechtigter ohne Zustimmung des Eigentümers, richtig?
    Muss ich dem Grundbuchamt trotzdem die Zustimmung der Bank vorlegen?
    Ist die Eintragung einer Vormerkung für den neuen Betreiber auch ohne Zustimmung des Eigentümers möglich?
    Ich habe leider nicht so viel fachliches Material dazu finden können (etwas gibt Schöner/Stöber her und zwei Aufsätze aus der DNotZ und Beck-online) aber leider nicht so viel darüber, wie die Einzelrechtsnachfolge praktisch umzusetzen ist.
    Ich würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte oder mir noch weitere Fachliteratur hierzu nennen kann. Ich muss mich mit diesem Thema in einer Vielzahl von Fällen auseinandersetzen und möchte dem Grundbuchamt gerne einen möglichst eintragungsfähigen Antrag vorlegen.

    Vielen Dank erstmal vorab und allen ein schönes baldiges Wochenende !

  • M.E. muss der Eigentümer mitwirken und die Eintragung der Dbk. (unter Umschreibung der Vormerkung) und ggf. die Eintragung einer neuen Vormerkung förmlich bewilligen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke für die Antwort. Lässt sich eventuell etwas aus § 1059a Abs. 2 machen?
    Die einzelnenen Dienstbarkeiten sind in diesem Fall im Vertrag auf den Erwerber übertragen worden, d.h. sie wurden als verkaufte Vermögensgegenstände benannt. In diesen Fällen der Unternehmensveräußerung soll eine rechtsgeschäftliche Einzelübertragung der Dienstbarkeit gem. § 873 BGB möglich und erforderlich sein. Der Eigentümer soll in diesem Fall nicht zustimmen müssen. Der Dienstbarkeitsberechtigte muss die Eintragung des Erwerbers bewilligen. Allerdings soll das ganze von einer Erklärung der zuständigen Behörde für das Grundbuchamt in Form von § 29 GBO abhängig sein. Hierauf hatte ich eine Rechtspflegerin schon einmal angesprochen, die das Procedere aber gar nicht kannte.
    Das Recht aus der Vormerkung könnte auch abgetreten werden ohne Zustimmung des Eigentümers?
    Oder bin ich mit dieser Variante auf dem völlig falschen Weg?

    VG

  • Danke für die Antwort. Lässt sich eventuell etwas aus § 1059a Abs. 2 machen?
    Die einzelnenen Dienstbarkeiten sind in diesem Fall im Vertrag auf den Erwerber übertragen worden, d.h. sie wurden als verkaufte Vermögensgegenstände benannt. In diesen Fällen der Unternehmensveräußerung soll eine rechtsgeschäftliche Einzelübertragung der Dienstbarkeit gem. § 873 BGB möglich und erforderlich sein.


    Das mag möglich sein, ist dann aber ein anderer Fall als der der ursprünglichen Frage, weil dann die bereits eingetragenen Dienstbarkeiten auf den neuen Berechtigten übergehen und diese Übertragung dann im GB als Veränderung der Rechte eingetragen wird. Ursprünglich wolltest Du aber neue Dbk.en - unter Umschreibung von Vormerkungen - eintragen lassen.

    Ulf

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