Betreuer = PKH + Beiordnung

  • Hallo,

    ich hatte einen Antrag auf PKH nebst Beiordnung. Der Schuldner steht unter Betreuung mit dem Aufgabenkreis u.A. Vertretung gegenüber Gerichten.

    Ich habe die Beiordnung abgelehnt, da der Berufsbetreuer in der Lage ist die Angelegenheit (Antrag auf Erhöhung Pfändungsfreibetrag) wahrzunehmen.

    Die Anwältin hat Beschwerde eingelegt und trägt vor, der Betreuer habe keine Vermögenssorge und ist daher nicht vertretungsberechtigt. Außerdem wird behauptet er kenne sich damit nicht aus, jedoch saß er schon öfters bei mir und hat diese Art von Anträgen gestellt :gruebel:


    Meines Erachtens ist doch die Vertretung gegenüber Gerichten ausreichend oder irre ich da?

    Vielen Dank und schönes Wochenende

  • Dem Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Gerichten" kommt keine eigenständige Bedeutung zu.

    Er stellt nur - überflüssigerweise - klar, dass der Betreuer in den ihm übertragenen (anderen) Aufgabenkreisen den Betroffenen auch in gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Überflüssig ist der "Aufgabenkreis", weil sich die entsprechende Vertretungsmacht des Betreuers bereits aus dem BGB ergibt.

    Wenn ihm also die Vermögenssorge nicht übertragen wurde, fehlt es daher an der Befugnis entsprechende Angelegenheiten - wozu auch bestehende Pfändungen gehören - zu klären.

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