• Nach § 115 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO müssen die Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und § 30 SGB XII von Amts wegen berücksichtigt werden.

    Mir stellte sich jetzt die Frage, ab wann man dabei den Mehrbedarf für Alleinerziehende berücksichtigt.

    Nur weil Mutter bzw. Vater allein mit dem Kind und der andere Elternteil woanders wohnt? Etliche Eltern haben nach einer Trennung das gemeinsame Sorgerecht und kümmern sich gemeinsam um die Kinder. Als "Alleinerziehen" wäre das wohl nicht anzusehen.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Alleinerziehend ist nicht gleichzusetzen mit alleinigem Sorgerecht. Getrenntlebend ist ausreichend, das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil und erhält vom anderen den Barunterhalt. Auch das übliche Umgangsrecht führt nicht dazu, dass die Mutter nicht mehr alleinerziehend ist.
    Streiten kann man höchstens beim Wechselmodell, das ist aber sehr selten. Und in der Regel sind die Leute, die das praktizieren, nicht auf Leistungen nach SGB II oder XII angewiesen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Alleinerziehend ist nicht gleichzusetzen mit alleinigem Sorgerecht. Getrenntlebend ist ausreichend, das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil und erhält vom anderen den Barunterhalt. Auch das übliche Umgangsrecht führt nicht dazu, dass die Mutter nicht mehr alleinerziehend ist.
    Streiten kann man höchstens beim Wechselmodell, das ist aber sehr selten. Und in der Regel sind die Leute, die das praktizieren, nicht auf Leistungen nach SGB II oder XII angewiesen.

    :daumenrau

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Das Kind wohnt bei der ledigen Mutter. Aus dem Antrag ergibt sich, dass der Kindesvater nicht dort wohnt und keinen Unterhalt zahlt. Von einer wechselseitigen Betreuung des Kindes ist keine Rede.

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  • Das Kind wohnt bei der ledigen Mutter. Aus dem Antrag ergibt sich, dass der Kindesvater nicht dort wohnt und keinen Unterhalt zahlt. Von einer wechselseitigen Betreuung des Kindes ist keine Rede.

    Eindeutiger kann man doch gar nicht alleinerziehend sein. Warum dann ein Problem?

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
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  • Zwei Zusatzfragen:

    1. Ist die Frage, ob der Unterhalt für das Kind gezahlt wird von Bedeutung, ob der Mehrbedarf zu berücksichtigen ist?

    2. Wie berechnet sich der Mehrbedarf; auf welchen Regelsatz wird in der Vorschrift Bezug genommen?

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