Inhalt TV-Zeugnis?

  • Ich habe einen Antrag vorliegen, gestellt durch RA X, aufErteilung eines TV-Zeugnisses „für die Konstituierung des Nachlasses(Abwicklungsvollstreckung)“ wie folgt: „In dem Test. vom… hat die Erbl. mich,den Ersch., unter A) als TV für die Konstituierung (Abwicklung) des Nachlasseseingesetzt. Ich nehme das Amt an. Ich beantrage, mir ein TV-Zeugnis zu erteilen“.
    Hier der Inhalt des Testaments in Auszügen:
    „Ich ordne Testamentsvollstreckung an hinsichtlich derKonstituierung des Nachlasses (A) und hinsichtlich der Verwaltung eines Teilsdes Nachlasses(B).

    A)Konstituierung des Nachlasses :ZumTestamentsvollstrecker gemäß § 2197 BGB ernenne ich Herrn Rechtsanwalt X. Aufgabedes für die Abwicklungsvollstreckung zuständigen Testamentsvollstreckers ist esunter anderem, den Nachlass in Besitz zu nehmen und den Nachlass zukonstituieren, …. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es zudem, die Objektea) und b)- ohne Zeitdruck - zu veräußern, um - neben einem Teilbetrag aus denbeiden Wertpapierdepots - mit dem Erlös aus der Veräußerung die Barmittel fürdie wohltätige Verwendung gemäß III C) zu erhöhen.
    B)Verwaltung des Nachlasses: Zu Testamentsvollstreckern für die Verwaltung desNachlasses gemäß § 2205 Absatz I Satz 1 BGB im Rahmen derDauertestamentsvollstreckung im Sinne des § 2209 Satz 1,2. Halbsatz BGB ernenneich
    1. Rechtsanwalt X
    2. Y. (= derAlleinerbe!)
    Ich ordne an, dass die Verwaltung nicht 30 Jahre nachdem Erbfall endet, sondern erst mit dem Tode des Erben Y bzw. dem Tode des vonihm zum Ersatz-Testamentsvollstrecker Bestimmten. Die beiden Testaments Vollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich (§ 2224 Absatz I Satz1 BGB).
    Bei Meinungsverschiedenheiten unter denTestamentsvollstreckern entscheidet die Stimme des TestamentsvollstreckersRechtsanwalt X. Aufgabe der für die Nachlassverwaltung zuständigen Testamentsvollstreckerist gemäß § 2205 Satz 1 BGB, den Nachlass in meinem Sinne (siehe hierzu unterC) zu verwalten. Die Testamentsvollstrecker sind berechtigt, den Nachlass inBesitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.
    C) Meine Wünsche für die Nachlassverwaltung: Der Dauer-Testamentsvollstreckung unterliegen aus demNachlass:
    1. der hälftigeGuthabenbetrag aus den zwei Wertpapierdepots Depot-Nr. c und d,
    2.der Erlös aus derVeräußerung der Objekte a und b.

    Aus diesem Teilvermögen sollen diebeiden Testamentsvollstrecker in wohltätiger und gemeinnütziger VerwendungKinder- und Jugendlicheninitiativen und -Projekte fördern. Erwünscht ist aucheine Unterstützung der offenen Kinder- und Jugendarbeit etc pp.“

    Meine Frage geht nun dahin, wie derInhalt des Zeugnisses auszusehen hat bzw. ob der gestellte Antrag so reicht. Beider Abwicklungs-TV handelt es sich ja um eine ganz normale TV, sodass ichinsoweit keine Besonderheiten im TV-Zeugnis erwähnen müsste. Eine angeordneteDauer-TV muss sich aber aus dem Zeugnis ergeben, also auch die hier teilweiseangeordnete Dauer-TV, oder? Dauer-TV sollen ja X und der Erbe Y sein; geht daseurer Meinung überhaupt, dass der Alleinerbe (auch) zugleich Mit-TV ist? Undwenn ja, muss er sicherlich auch den Antrag für dieses Zeugnis mitstellen bzw.angeben, ob er die TV annimmt?

    Oder erteile ich tatsächlichderzeit nur das „normale“ TV-Zeugnis und die Beteiligten X und Y erhalten dann –nachdurchgeführter Abwicklung- eine neues Zeugnis für die Dauer-TV für dieGegenstände der Dauer-TV?

  • Ich empfehle die Kommentierungen zu den §§ 2197 und 2224 BGB, etwa bei Staudinger/Reimann (§ 2197 Rn. 69 und § 2224 Rn. 7) oder bei Palandt/Weidlich (§ 2224 Rn. 1) zur sog. Nebenvollstreckung im Sinne der Verteilung getrennter Aufgabenkreise nebst unterschiedlicher gegenständlicher Reichweite.

    Ein Alleinerbe kann Mitvollstrecker sein.

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