Außergewöhnlicher Aufwand des Betreuers

  • Ein Berufsbetreuer, der seine Pauschalvergütung erhält, macht einen außergewöhnlichen Aufwand bei Vermietung einer Wohnung des Betreuten geltend für
    - 3 Wohnungsbesichtigungen
    - Räumung der Wohnung
    - Instandsetzung der Wohnung (Dübel entfernt, Löcher und Risse verputzt usw.)
    insgesamt 630.--€.
    Bekommt der Betreuer diesen außergewöhnlichen Aufwand vom vermögenden Betreuten erstattet ?

  • Die Wohnungsbesichtigungen entfallen noch unter seine Betreuertätigkeit ( vorrausgesetzt er hatte den Wirkungskreis : Wohnungsangelegenheiten) und dürfte mit der Pauschale zu vergüten sein.
    Die Räumung und Renovierung der Wohnung hat er nicht als Betreuer sondern als " Hilfskraft" durchgeführt.
    Dafür müsste er eine gesonderte Rechnung erstellen.

    Diese Kosten werden aber nicht als Vergütung festgesetzt sondern sind als normale Ausgaben aus dem Vermögen des Betreuten zu zahlen und in der Rechnungslegung aufzulisten.
    Zu prüfen ist jedoch ob der angesetzte Stundenlohn angemessen ist.

  • Wie sollte das deiner Meinung nach in der Praxis aussehen.
    Der Betreuer beantragt die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ,damit er mit diesem einen Dienstleistungsvertrag abschließt ?
    Dafür dürfte es zu spät sein ,da der Betreuer schon tätig geworden ist.

  • Wann begreifen es die Betreuer endlich, dass sie RECHTLICHE BETREUER sind und nicht der Sozialdienst. Wenn der Betreuer, welcher wahrscheinlich auch an anderer Stelle heult, dass die Vergütung nicht reicht, Sachen macht, die nicht in sein Aufgabengebiet fallen, dann hat er Pech gehabt.

    Wenn Geld dafür da ist, eine Eigenrechnung zu stellen, dann hätte auch ein externer Auftrag erteilt werden können. Bezüglich der Wohnungsvermietung hätter er sich auch eines Marklers bedienen können. Jetzt müßt Ihr mir nur noch sagen, die Mietverwaltung macht der Betreuer auch selber. Leute, Leute, ohne Wort ...

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • ...
    - Räumung der Wohnung - Instandsetzung der Wohnung (Dübel entfernt, Löcher und Risse verputzt usw.) insgesamt 630.--€. Bekommt der Betreuer diesen außergewöhnlichen Aufwand vom vermögenden Betreuten erstattet ?

    @ B.Mann: § 181 BGB?

    § 181 BGB !! ;)

    Soweit es sich um einen Handwerker handelt § 4 Abs. 2 VBVG, § 1835 Abs. 3 BGB....:confused:

    Man könnte hier so korrekt sein und dem Betreuer lediglich die Materialkosten ersetzen, da dies letztlich ohnehin Kosten des Betreuten sind und für Arbeitszeit auf seine Vergütung verweisen, mit dem Hinweis, dass das sein Privatvergnügen ist, wenn er für den Betreuten Malerarbeiten erledigt.

    Man könnte es aber auch einfach gut sein lassen und das ganze bei der Prüfung der RL unter "ersparte Handwerkerkosten" verbuchen.


    Korrekt und m.E. empfehlenswert wäre die erstere Variante, schon allein um weiteren Auswüchsen in der Art bei dem Betreuer vorzubeugen.

  • Ich sehe keine andere rechtlich belastbare Möglichkeit als die Alt. 1 .
    Ist auch regelmäßig ein Punkt , wo der FGG-Referent des Landgerichts hier bei uns bei der Prüfung von hohem Vermögen einhakt ( selbstverfreilich auch beim ehrenamtlichen Betreuer ).
    Irgendwie ist der auf § 181 BGB fixiert.
    ( Warum auch nicht; schließlich ist es ja seine Aufgabe, wenigstens "irgendwas" zu finden).
    Ich kann einem Berufsbetreuer nur raten, selbst den Rasen des Betreuten nicht zu mähen.
    Das soll gefälligst dessen Schwiegersohn machen.:teufel:

  • ... der FGG-Referent des Landgerichts ....

    Ich hoffe doch nicht, dass der noch unterwegs ist :gruebel:

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  • Dem Berufsbetreuer steht für seine Tätigkeit nur die pauschalierte Vergütung zu. Und keinen Cent mehr.

    Sogar seine Auslagen sind in der pauschalen Vergütung enthalten und zwar auch dann, wenn er -wegen dem Erfordernis eines Dolmetschers- sehr hohe Auslagen hat, die im Einzelfall sogar seine pauschale Vergütung übersteigen kann. So obergerichtlich entschieden.

    Ich weis wirklich nicht, wie man zu einem weiteren Erstattungsanspruch des Betreuers kommen soll. Der Betreuer kann mit sich selbst -ohne Mitwirkung des Betroffenen- keine rechtswirksame Vereinbarung (Vertrag) treffen. Denkbar wäre allenfalls, dass der geschäftsfähige Betroffene mit dem Betreuer (außerhalb des Betreueramts) eine rechtswirksame Vereinbarung trifft, die einen Vergütungsanspruch hergibt. Der Sachverhalt wäre diesbezüglich zu prüfen.

  • Wusste gar nicht , dass Rasenmähen Schwarzarbeit ist.
    Ich krieg da eher immer grüne Flecken und werde dann von meiner Frau ausgeschimpft !;)

  • Ein Berufsbetreuer, der seine Pauschalvergütung erhält, macht einen außergewöhnlichen Aufwand bei Vermietung einer Wohnung des Betreuten geltend für
    - 3 Wohnungsbesichtigungen
    - Räumung der Wohnung
    - Instandsetzung der Wohnung (Dübel entfernt, Löcher und Risse verputzt usw.)
    insgesamt 630.--€.
    Bekommt der Betreuer diesen außergewöhnlichen Aufwand vom vermögenden Betreuten erstattet ?

    Um noch ein mal auf den Ausgangsfall zurückzu kommen, Was hat ein Berufsbetreuer 3 Wohnungsbesichtigungen durch zu führen, die Wohnung zu Räumen, die Wohnung instand zu setzen? Wo steht das im Gesetz, dass das seine Aufgabe als Rechtlicher Betreuer ist??? Wo steht da was von Hausmeisterdiensten und Sozialarbeit?

    Liebe Berufsbetreuerkollegen, wenn Ihr Euch dazu mißbrauchen lasst, es tut mir leid, dann seit Ihr selber Schuld!!!

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  • Der durch das Betreuungsgericht bestellte Betreuer ist nun halt mal nur ein rechtlicher Betreuer und dafür wird er entlohnt. Und das Verbot des 1796 BGB muss er gegen sich gelten lassen. Und 1796 BGB gilt nicht für die Beauftragung des Schwiegersohns. So ist es halt mit Recht und Gesetz. Ich versteh auch so manches nicht und muss mich dennoch daran halten. Ist nun halt mal so. Und wenn ich dann gegen das Gesetz Verstöße, muss ich denn Schaden tragen. Und hier hat halt der rechtliche Betreuer für Gotteslohn tatsächlich betreut. Beim nächsten Mal macht es das besser.

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