Hallo liebe Kollegen.
Ist die Vorlage einer beglaubigten Abschrift einer Erbvertragsaufhebung ausreichend zur Eröffnung oder müsste ich auf die Vorlage des Originals bestehen?
Vielen Dank.
Hallo liebe Kollegen.
Ist die Vorlage einer beglaubigten Abschrift einer Erbvertragsaufhebung ausreichend zur Eröffnung oder müsste ich auf die Vorlage des Originals bestehen?
Vielen Dank.
Die beglaubigte Abschrift genügt. Ich gebe mich damit allerdings nur zufrieden, wenn die Urschrift nicht vorgelegt werden kann.
Die beglaubigte Abschrift genügt m.E., weil diese als öffentliche Urkunde im Sinne des § 2356 BGB ausreichend belegt, dass ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde und der alte Vertrag damit aufgehoben ist. Der Aufhebungsvertrag muss demnach nicht in Ausfertigung vorgelegt werden. Die Ausfertigung ersetzt zwar das Original, aber in diesem Fall hier hat das Original keinen höheren Beweiswert als die begl. Kopie.
Der Erbvertrag ist eine letztwillige Verfügung.
Was ist dann seine Aufhebung?
Oder geben wir uns neuerdings auch mit beglaubigten Abschriften von Widerrufstestamenten zufrieden?
siehe hier:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…rag+Er%F6ffnung
Ich habe das letzte Mal, einen Aufhebungsvertrag nicht eröffnet. Ich kann im Moment aber die passenden Kommentarstellen nicht mehr finden.
Der Erbvertrag ist eine letztwillige Verfügung.
Was ist dann seine Aufhebung?
Oder geben wir uns neuerdings auch mit beglaubigten Abschriften von Widerrufstestamenten zufrieden?
Das dachte ich mir, dass vielleicht jemand so argumentieren wird. Sicher zu vertreten aber m.E. ist der Aufhebungsvertrag eben keine letztwillige Verfügung.
Vgl. hier #2 und #8 von damals juris 2112 der durchaus eine andere Ansicht als du heute hatte: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…trag+er%F6ffnen
Ich bin dennoch geneigt zu sagen, dass es ein Unterschied ist, ob ein Widerruf erfolgt oder ein Vertrag gemeinschaftlich aufgehoben wird. Die letztwillige Verfügung muss dem Gericht natürlich im Original nach § 2356 I Satz 2 BGB vorliegen. Aber nur dann, wenn der Antragsteller auf Grund dieser Urkunde ein Erbrecht beanspruchen will. Will er aber gerade nicht mit dieser Urkunde ein Erbrecht beanspruchen sondern den Wegfall eines einmal bestandenen Erbrechts belegen, stellt sich doch die Frage, wie die vertragsmäßige Aufhebung der Verfügung (wenn sich die Erbfolge also danach nicht mehr richten soll), nachgewiesen werden kann.
Hier schweigt das Gesetz. Also komme ich zu der Überlegung, dass es ausreichend sein muss, wenn die vertragsgemäße Aufhebung durch öffentliche Urkunde belegt wird. Was hätte in unserem Fall die Ausfertigung denn für eine höhere Beweiskraft als die begl. Kopie? Mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages ist der alte Vertrag weg. Und dass der Aufhebungsvertrag tatsächlich geschlossen wurde, belegt auch schon die begl. Kopie davon.
Wird nur die erbvertragliche Bindung aufgehoben, wird beglaubigte Abschrift ausreichen. Die Aufhebung der erbvertraglichen Bindung wird nicht zu eröffnen sein.
Wird im Aufhebungsvertrag von Todes wegen verfügt, wird man die Urschrift verlangen. Die Verfügung von Todes wegen ist zu eröffnen.
Bereits die Aufhebung des Erbvertrags als solche ist eine letztwillige Verfügung.
Bereits die Aufhebung des Erbvertrags als solche ist eine letztwillige Verfügung.
Der Notar ist nicht verpflichtet, die Urschrift eines in seiner Urkundensammlung befindlichen Aufhebungsvertrages i.S. des § 2290 BGB dem Nachlaßgericht nach §§ 2259, 2300 BGB zum Zwecke der Eröffnung abzuliefern.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.5.1973 - 3 W 80/73
Mag sein, dass es diesbezüglich auch unzutreffende Rechtsauffassungen gibt.
Im Grunde ist es ganz einfach:
Ist ein Erbvertrag eine (vertragliche) letztwillige Verfügung? - Unstreitig ja.
Dann muss auch die Aufhebung des Erbvertrags eine (vertragliche) letztwillige Verfügung sein, weil sonst keine Aufhebungswirkung eintreten könnte.
Dann gilt aber: Alle letztwilligen Verfügungen sind zu eröffnen und dies setzt voraus, dass sie - wie auch sonst - in Urschrift vorliegen.
Aus MüKo § 2259 BGB Rn 4:
Nicht anwendbar ist die Vorschrift dagegen auf Aufhebungsverträge (§ 2290) und Erbverzichtsverträge (§§ 2346, 2352), weil in beiden keine Verfügungen von Todes wegen getroffen werden. Allerdings hat ein Aufhebungsvertrag wie ein Widerrufstestament (§ 2254) eine unmittelbare Auswirkung auf die erbrechtlichen Verhältnisse, wie sie durch den aufgehobenen Erbvertrag gestaltet worden waren, und bewirkt ein Erbverzichtsvertrag unmittelbar eine Änderung der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge (§§ 2346 Abs. 1 S. 2, 2352). Dem Interesse am Bekanntwerden dieser die erbrechtlichen Verhältnisse gestaltenden Urkunden dienen die Mitteilungspflichten der Notare nach der Beurkundung gegenüber dem Zentralen Testamentsregister14 (§ 34a Abs. 1 S. 1 BeurkG, § 78b Abs. 2 BNotO).
Dazu: BayObLGZ 1983, 149 = Rpfleger 1983, 355; NK-BGB/Beck Rn. 5; Bamberger/Roth/Litzenburger Rn. 1; Soergel/Mayer Rn. 4; Staudinger/Baumann (2012) Rn. 6.
Verstehe ich da was falsch? Und welchen Vorteil hätte die Ausfertigung gegenüber der begl. Kopie?
Ich spreche nicht von der Ausfertigung, sondern von der Urschrift des Aufhebungsvertrags.
Dass der Erbverzicht keine Verfügung von Todes wegen ist, versteht sich von selbst. Ihn mit der Erbvertragsaufhebung in einen Topf zu werfen, erscheint daher als rechtliche Fehlleistung.
Na das tue ich nicht und das tut auch der Kommentator nicht, aber ich muss halt schon vollständig zitieren und alles was ich finde sagt eben, dass der Aufhebungsvertrag keine letzteillige Verfügung im Rechtssinne darstellt.
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