Hinterlegung KFZ-Brief

  • Hallo Zusammen,

    ich habe einen Anruf von einem Zwangsverwalter, der ein Autohaus verwaltet.
    Jetzt hat der einen Brief von einem Auto, bei dem die Käufer behaupten es sei gezahlt und er aber eine offenstehende Forderung hat und jetzt halt streitig ist wer Eigentümer ist.
    Jetzt will die Gegenseite ihn verklagen auf Herausgabe des Briefes, er möchte den jetzt hinterlegen.

    1. Kann man einen KFZ Brief als Urkunde grds. hinterlegen lassen? m. E. Ja?

    2. Irgendwie sehe ich es so, dass er als Zwangsverwalter ja erstmal den Sachverhalt aufklären muss und wenn es jetzt zu einer Klage kommt (egal von welcher Seite aus) sollte er jetzt nicht erstmal den Brief behalten?
    Ist ja alles total umständlich irgendwie, wenn der jetzt hinterlegt, dann klagen die, dann gebe ich ihn wieder heraus?

  • Helft mir bitte wenn ich total falsch bin, aber eine Urkunde vermittelt doch irgendein Recht.

    Der Kfz-Brief vermittelt aber überhaupt kein Recht. Auf der neuen Bescheinigung steht sogar drauf, dass sie nicht als Eigentumsnachweis dient.

    Da die Käufer das Auto wohl schon haben lagen Einigung und Übergabe vor. Die Käufer sind also Eigentümer.

    Das Auto wurde aber bestimmt unter Eigentumsvorbehalt übereignet, so dass sich nur noch die Frage stellt, ob der Kaufpreis bezahlt wurde, und der Zwangsverwalter behauptet, dem ist nicht so.

    Der Fahrzeugbrief hat mit der gesamten Sache überhaupt nichts zu tun.

  • Ich sehe weder einen Hinterlegungsgrund, noch erscheint mir die HL in irgend einer Wiese sinnvoll. Es geht doch letztlich darum, dass der Zwangsverwalter nicht erfüllen will. Das allein ist kein HL-Grund. Er würde durch die HL ja auch nicht von seiner - eventuellen - Schuld frei werden, wenn er nicht auf sein Rücknahmerecht verzichtet. Verzichtet er aber aufs Rücknahmerecht, so wäre an den Gegner ohne weitere Nachweise herauszugeben. Was also würde die HL dann bringen?

    Die einzige Möglichkeit, wie man in solchen Fällen doch zu einer Hinterlegung kommt, ist m.E., dass sich beide Parteien darüber einigen, dass der Gegenstand zur Sicherheit bis zur Klärungen des Streits hinterlegt wird. So eine Einigung scheint es hier aber ja nicht zu geben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • M.E. eine "normale" Hinterlegung nach § 372 BGB.

    Grundsatz:
    Der Schuldner (Zwangsverwalter) schuldet dem Gläubiger (Kfz-Eigentümer) die Übergabe des Briefes (Urkunde).

    Wenn Zweifel an der Eigentümerstellung bestehen, kann der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht mit Sicherheit erfüllen. Als Hinterlegungsgrund reicht das Vorbringen von Tatsachen, die dies nahelegen. Beweise sind nicht erforderlich. Ebenso sind keine (überzogenen) Eigenbemühungen zumutbar.

    Konkreter Fall:
    Hier müsste das Vorbringen des Antragstellers genau bewertet werden, ob eine Gläubigerungewissheit aus dem Vortrag ersichtlich ist.

    @YnneJ
    Zweck der Hinterlegung ist ja gerade, dass ein Schuldner von seiner Verbindlichkeit loskommt und nicht in den Rechtsstreit von mehreren (vermeintlichen) Anspruchsinhabern mit hineingezogen wird. Das Argument, er solle den Brief bis zur Klärung der Angelegenheit behalten, geht aus meiner Sicht genau in die falsche Richtung.

  • Das sehe ich hier vollkommen anders. Der Hinterleger streitet sich hier gerade mit dem Gegner wer von ihnen beiden Berechtigter ist. Es ist nicht so, dass der Schuldner nicht zwischen mehreren anderen Berechtigten entscheiden kann und nicht weiß an wen er leisten soll. Hier will der Hinterleger ja eben gerade gar nicht leisten, weil es seiner Meinung nach überhaupt keine Leistungsverpflichtung gibt. Es kann daher auch überhaupt nicht schuldbefreiend hinterlegt werden.

  • Guten Morgen!
    Okay, das sind ja verschiedene Meinungen.

    Ich kenne es auch nur so, dass ja gerade an dem Brief das "gefährliche" ist, dass quasi der Besitzer auch Eigentümer ist.
    Aber interessant, dass es auf neuen Briefen jetzt sogar anders draufsteht!

    @promotor, so war meine ursprügnliche Meinung eigentlich auch, dass die Eigentumsverhältnisse nicht geklärt sind und daher eine Hinterlegung in Ordnung geht.
    Ich weiß, dass meine Argumentation bzgl "behalten bis Rechtsstreit" nicht ganz so korrekt ist, aber es ist ja nunmal wieder ein Verwaltungsaufwand, wenn wir hinterlegen und nachher wieder rausgeben usw und auf den Brief verzichten wird der Zwangsverwalter ja auch nicht, weil er ja seiner Meinung nach ihm zusteht, wg fehlender Zahlung und Eigentumsvorbehalt. Einen Rechtsstreit mag es ja so oder so geben, da der Käufer des Autos den Brief ja will, ob vom Zwangsverwalter direkt oder durch die HL-Stelle...

    Hmmhh


  • Ich kenne es auch nur so, dass ja gerade an dem Brief das "gefährliche" ist, dass quasi der Besitzer auch Eigentümer ist.

    Das war noch nie so.

    Zitat


    @promotor, so war meine ursprügnliche Meinung eigentlich auch, dass die Eigentumsverhältnisse nicht geklärt sind und daher eine Hinterlegung in Ordnung geht.
    Ich weiß, dass meine Argumentation bzgl "behalten bis Rechtsstreit" nicht ganz so korrekt ist, aber es ist ja nunmal wieder ein Verwaltungsaufwand, wenn wir hinterlegen und nachher wieder rausgeben usw und auf den Brief verzichten wird der Zwangsverwalter ja auch nicht, weil er ja seiner Meinung nach ihm zusteht, wg fehlender Zahlung und Eigentumsvorbehalt. Einen Rechtsstreit mag es ja so oder so geben, da der Käufer des Autos den Brief ja will, ob vom Zwangsverwalter direkt oder durch die HL-Stelle...

    Hmmhh

    Die Hinterlegung ist hier sinnlos (und es gibt eben m.M.n. auch keinen Hinterlegungsgrund). Sie befreit den Hinterleger vor nichts und schützt ihn auch nicht vor Klagen oder evtl. Schadensersatzansprüchen.

  • Ich bin auch der Meinung das gar kein Hinterlegungsgrund vorliegen kann.
    "Gläubigerungewissheit" liegt gerade nicht vor. Es gibt auch nur einen Gläubiger.

    Ungewissheit besteht nur darin ob diese Forderung dieses Gläubigers erfüllen werden muss, aber das ist gerade kein Hinterlegungsgrund.

  • Dass das Ganze praktikabel ist, habe ich nicht gesagt :D siehe auch Ulfs Meinung.

    Ich versuche natürlich auch oft eine "praktikable außergerichtliche Lösung" aufzuzeigen.

    Nochmal zum Fall:

    Wenn der ZwVw (Z) hinterlegen wöllte und als mögliche Empfangsberechtigte die Bank (B) und den Käufer (K) angibt, hätte ich gar kein Problem.

    Hier würde er jedoch selbst als Empfangsberechtigter in Frage kommen (wenn ich den SV richtig verstanden habe). Dann wäre aus Sicht des Z nur die Frage, ob er auf Herausgabe des Briefes (ohne HL) oder Zustimmung zur Herausgabe (mit HL) verklagt wird. Dies macht wirklich keinen Sinn - das würde ich versuchen ihm in einem Telefonat so erläutern.

    Insofern ist Jürgen und Phil zuzustimmen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!