Konto in der Schweiz

  • Mein Erblasser - Erben unbekannt - hinterlässt in D Barvermögen von 3400,00 Euro. Dem stehen jetzt bereits Bestattungskosten und Mietforderungen gegenüber.
    Weiterhin wurde im Nachlass die bankkarte einer Schweizer Bank gefunden. Ich wollte nun wissen, ob und wenn ja, in welcher Höhe das Konto existiert ... und siehe da, ich bekomme keine Auskunft! Nicht als Gericht! Mir wurde auch erklärt, selbst der Nachlasspfleger bekäme keine Auskunft! Lediglich Erben mit Erbnachweis! :gruebel::gruebel::gruebel:
    Und nun???

    Ein Schelm, wer Böses dabei denkt! :teufel:

  • Gemäß § 1960 Abs. 2 BGB Beschluss zur Versperrung der Verfügung des dortigen Kontos und Offenlegung des Kontensaldos durch die Schweizer Bank. Soweit das Rechtsmittel von der Bank kommt, Entscheidung durch das Obergericht herbeiführen. Soweit die Sache in Rechtskraft erwächst und die Bank zuckt sich nicht, denke ich, ist die Vollstreckung der Entscheidung aus § 86 FamFG geboten.

    ---> falsch, siehe #5

  • Möglich dürfte ggf. sein, eine Erbschaftsverwaltung in der Schweiz anzuregen und dann mit der dortigen Behörde Kontakt aufzunehmen.

    http://www.baselland.ch/erbschaft_verw…m.278700.0.html

    http://www.kendris.com/files/elemente…-551-559-04.pdf

    Wahrscheinlich wird sich das Gericht aber für nicht zuständig erklären bzw. den Antrag wegen fehlendem Bedürfnis ablehnen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (4. November 2015 um 06:10)

  • Gemäß § 1960 Abs. 2 BGB Beschluss zur Versperrung der Verfügung des dortigen Kontos und Offenlegung des Kontensaldos durch die Schweizer Bank. Soweit das Rechtsmittel von der Bank kommt, Entscheidung durch das Obergericht herbeiführen. Soweit die Sache in Rechtskraft erwächst und die Bank zuckt sich nicht, denke ich, ist die Vollstreckung der Entscheidung aus § 86 FamFG geboten.

    Was interessieren deutsche Beschlüsse Banken in der Schweiz, zumal wenn sie gegen das Schweizer Bankgeheimnis verstoßen. Umgekehrt gilt genau dasselbe. Deshalb hilft nur das schweizerische Nachlassverfahren.

    Im übrigen brauchen Schweizer Banken auch den deutschen Erbschein nicht anerkennen. Wir tun es im übrigen auch nicht, oder hast du schon ein deutsches Grundbuch mit einem Schweizer Erbschein berichtigt?

  • ...nein, aber eine Schweizer Urkunde für ein grundbuchliches Eintragungsverfahren verwendet.

    Aber es stimmt, wer lesen kann...

    Ich dachte an das

    Übereinkommen
    über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
    gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

    Abgeschlossen in Lugano
    am 16. September 1988

    Aber bei näheren Hinsehen ist ausdrücklich in Art. I Nr. 1 das Erbrecht ausgenommen, mein Fehler und ziehe damit meine Aw zurück.


  • Im übrigen brauchen Schweizer Banken auch den deutschen Erbschein nicht anerkennen. Wir tun es im übrigen auch nicht, oder hast du schon ein deutsches Grundbuch mit einem Schweizer Erbschein berichtigt?

    Oh, sie brauchens nicht, aber sie tuns, wenns ihnen passt. Deutsche Erbscheine werden angeblich immer bei den Schweizer Banken anerkannt.

  • Mein Erblasser - Erben unbekannt - hinterlässt in D Barvermögen von 3400,00 Euro. Dem stehen jetzt bereits Bestattungskosten und Mietforderungen gegenüber.
    Weiterhin wurde im Nachlass die bankkarte einer Schweizer Bank gefunden. Ich wollte nun wissen, ob und wenn ja, in welcher Höhe das Konto existiert ... und siehe da, ich bekomme keine Auskunft! Nicht als Gericht! Mir wurde auch erklärt, selbst der Nachlasspfleger bekäme keine Auskunft! Lediglich Erben mit Erbnachweis! :gruebel::gruebel::gruebel:
    Und nun???

    Ein Schelm, wer Böses dabei denkt! :teufel:

    Warum willst Du überhaupt was von den Schweizern? Bei uns läuft das immer umgekehrt, die Bank will was von mir, nämlich wissen wer Erbe ist.

    Nachdem die Erfüllung von Mietforderungen und Bestattungskosten erstmal nicht Aufgabe des Nachlasspflegers ist, würde ich die Sache auf sich beruhen lassen. Nach entsprechenden Ermittlungen der Erben (notfalls mit einschlägiger Hilfe der Erbenermittler) oder Feststellung des Fiskuserbrechts wird sich der Berechtigte schon mit der Bank in Verbindung setzen.

    Oder bist du einfach nur neugierig?;)


  • Warum willst Du überhaupt was von den Schweizern?

    ...weil nicht nur das Recht zur Sicherung des Nachlasses besteht, sondern die Pflicht des Nachlassgerichts gemäß § 1960 BGB besteht, den Nachlass zu sichern, soweit es dem Gericht bekannt wird. Dass später Erben festgestellt werden, hebt doch weder die Frage der Sicherungspflicht auf, noch stellt sie sie hinten an.

  • Nachlasspfleger bekäme keine Auskunft! Lediglich Erben mit Erbnachweis! :gruebel::gruebel::gruebel:
    Und nun???

    Ein Schelm, wer Böses dabei denkt! :teufel:[/QUOTE]


    das wundert mich dann doch sehr, in einigen Fällen hatte ich als Nachlasspfleger noch nie Probleme mit Schweizer Banken. Nach Legitimation sind die sehr auskunfts- und hilfsbereit


  • Warum willst Du überhaupt was von den Schweizern?

    ...weil nicht nur das Recht zur Sicherung des Nachlasses besteht, sondern die Pflicht des Nachlassgerichts gemäß § 1960 BGB besteht, den Nachlass zu sichern, soweit es dem Gericht bekannt wird. Dass später Erben festgestellt werden, hebt doch weder die Frage der Sicherungspflicht auf, noch stellt sie sie hinten an.

    Das verstehe ich nicht. Das Geld ist doch nirgends auf der Welt sicherer als bei einer Schweizer Bank. So dachte ich bis heute. Oder lag ich da falsch?

  • Eben, so sicher, dass sie es manchmal nicht mehr herausgeben, wie vor ein paar Jahren die schweizweite Affäre um die (nun) angeblich herrenlosen Konten verstorbener ehemaliger jüdischer Kontoinhaber zeigte. Als hätte man dort noch nie was von Erbrecht gehört.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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